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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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ihr ^ Meyland gehen, reiten und fahren zu Wasser oder Land zu allen Zeiten, doch daß sie beiEiden anzeigen, daß syc ihre Unterthancn oder Bciwohncr seien. Auf den Märkten aber soll man keineilndcrung thuc», den Kaufleuten Korn darzuführen, was dann ein Jeder auf seinem Leib oder Roß fertigenie>ch ^ Anhand Getreide und Nahrung zu seinem HauSbrauch (so fern solches nicht auf Fürkauf beschießt,"u allein zu m,cS solchen Käufers nothwcndigen Hausbrauch), das soll er frei, ohngchindcrt und ohn-»»d ^"En und hinwcgfcrtigen. klnd dicweil etliche der gesagten eidgenössischen klntcrthancn weit gesessen,"'cht einem Jeden allwcgcn wohl kommlich, so viel weit zu reisen, allein zu seinem HauSbrauch cinzu-sei»^' ^ Köllig auch zu lind bewilligen, daß nicht nur ein Jeder für sich selbst allein zu

üiicr" Getreide auf den Märkten Unseres HcrzogthumS und Statv kaufen möge, sondern daß

i» ^für andere Personen und seinen benachbarte» Haus habe» (deren Namen und Zunamen

Schrift grstrllt und von einem Amtmann dasclbstcn schriftlichen Schein darum (ge)gcben werden soll)^ ^ doch allein zu ihrem hauöhäblichen Brauch, uud daß keine Gefahr darinnen (gc)braucht werde, lind^ ^ ^wan hablichc und vermöglichc Leute mit etlichen Roßcn, Wägen oder Schiffe» aus solche Märkte> ^ ^ der Obrigkeit Schein oder Zcligniß erzeigten, daß ihr Fürgcben »vahr seic, soll ihnen auch°h»/ solch Gut und Getreide, so wcl syc ein Jahr lang für ihren eigenen HauSbrauch mangeln,

vst^ ^^'"dcrung allda zu kaufen und Heini zu fertigen, daß doch in gcmeltcn Sachen, cS seic wenig oderedcr ^ lind gewöhnliche Zoll abgerichtet werde und nicht wcilcrs. Es solle aber Niemand Fürkans

^--^^""^Udnilschaz hiemit brauchen, er habe dann von Unseren dcS Königs verordneten Magistratherren^^"ubiliß. Ob dann Jemand solches übersehen, der soll von gesagte» Magistrathcrren oder von ihnengnioffrii oder dem Richter dcö Orts, da der Fehler bcschchcn wäre, unfehlbarlich nach seinem Verdiene»vhnc ^ ""ch Inhalt und vcrmög darum aufgerichteter Sazungcn, und dassclbig auf das sürderlichstc

A 'N'ch Verschonen der Personen; und soll der Tax der Tratta des Korns, so man weiters dann

"»dcr ' ""'^wendigen Hallsbrauch kauft und abführt, bestimmt sein aus sechs Real, lind der Schlag des>Ne» " ,^'^W'ns nach Marchzahl gcmindcrct, doch daß die Magistrathcrren ihnen den Kaufleuten schuldigum bcmclte sechs Real zu geben und ihnen des Orts keine Hinderung »och Abschlagung zu"vlh>y. daß solch Korn iliendcrt anderswohin geführt noch gebraucht werde, dann allein zu

'viird Brauch der Herren Eidgenossen und ihrer Unterthancn. Die aber so darwider handeln

ju 5,^' Anderen zum Excmpel hartiglich gestraft werden. Wir bewilligen auch gnädiglich und lassenHerren Eidgenossen Unterthancn cnncrt GcbirgS, so Güter auf Unserem Herzogthum und StatoFrüchte, so sie auf und ab ihren Gütern zu sammeln haben, ohneso Z» ihren Häusern und Gcwahrsamc fertigen mögen, doch daß sie sich bei dem Magistrat,

dergleichen Sachen verordnet, erzeigen, die Summe »amscn und dessen einen Scheinstlblgcn Zeugniß bei den Amtleuten und Wachten an den Anstößen zu bedienen, damit keine^ silbst strbraucht werde, und sollen und mögen, wie oben vermeldet, der Herren Eidgenosse» Untcrthanen,c- uuf kknscrem Hcrzogthum und Staat Meyland haben, ihre Einkommen und Früchte wohl zuciniche Verhindcrniß führen, selbst nuzcn und »icßcn oder Andern ihres Gefallens ihr derHcr> " Unterthancn verkaufen und gar nicht schuldig sein, selbige ihre Früchte auf berührtem Unserem""d Stato zu Meyland zu verkaufen; es wäre dann WcinS halber, wie es die eidgenössischenZeiten selbst begehren, daS soll auch zu ihrem Wohlgefallen stehe». Wir haben auch weitläufiger^ daß Unsere Unterthancn, die Mcyländcr, so Güter auf der Herren Eidgenossen Erdreich haben,