2800
Ortc und Andere wie Vorsicht, haben UnS ncbcn anderen wichtigen und erheblichen Bedenken zu gegenwärtigEntschluß bewegen lassen, mit dem großen Affcct, Bcgirdc und Liebe, auch aus Erklärung des geneigte» gWillens und Nachbarschaft, mit welcher der Durchlauchtige Herr Prinz von Baudcmvnt Uns dazu eri»und darum angehalten, mit Versicherung, daß »achdcme diese Bünduiß wird beschlossen sein, durch der» ^ ^Alleö wird gehalten und erfüllt werde» von Punctcn zu Punctc», was der Inhalt mitbringt wegen Beschsder katholischen Religion und Erhaltung Unserer Lande und Stande in dieser Bündniß begriffen,dann Wir, der König Philipp der Fünfte von Unserem Theil sonderlich verordnet und mit Plcnipotenbobgchört, versehen, nämlich Unseren Don Carl Heinrich von Lothringen, Prinzen von Baudemont, ^ ^nator und Gencralfeldobristcn des Hcrzogthums und Statv zu Mcpland, daß er durch Hilfe und Mittel ll»hlieben getreuen Lorcnzo Vcrzusv Bcrctti Landi, Markgrafen zu Castcllctto Scarroso, Grafen zu Ccrctto ^Ritter des Ordens des heilige» Jacobi, Quästor in dem vrdinari Magistrat Unseres GchcimbdcnMcpland, und unscr Ambassador bei den löblichen Rcpubliqucn der Eidgenossenschaft und der Bund"'solch heilig und loblich Werk vollziehe und beschließe. Und aber Wir die obgcnanntcn Orte der Eidgenosse»^
nachdem solche Handlung auf mehrere zu dieser Ende bestimmten Taglcistungcn, wie auch vor Unsere» ul
»,M
und Gemeinden mit ihrer Mitstimmung, Conscns und Willen nach Unserem in der gleichen Oecasionc»
geübten Brauch angebracht, fürgctragcn, tractirt und gehandelt worden, haben dassclbigc also mit höchst ^Königlicher Katholischer Mapcstät wohlvvrgcnanntcn Herren Ambassadoren Berctti, so von Jhro Durch >^dem Herren Prinzen Gubcrnator Hirz» verordnet, mit Unseren höchsten Gewalten, Rüthen und Oc»» ^angenommen und beschlossen, und also Wir beide Parteien diese gewisse wahre Einung und besehtBündniß, welche unvcrbrochcnlich gehalten werden solle, als obstcht, für UnS und Unsere Nachko»»»^die Zeit lang, wie hernach erklärt werden soll, mit einander» auf- und angenommen, beredt und beschlossen, bcsä) ^und vollziehen auch dassclbigc in Kraft dieses Briefs in der Form, Weis und Gestalt, wie daö AllcS lP"weitläufiger von einem Articul zu dem andern erklärt, erläutert und beschrieben wird. Dem ist aho: ^
Des Ersten, so verspreche» Wir cinandcrcn, daß Wir und die Unseren beiderseits freien sicher»Handel und Wandel gegen einander haben sollen und mögen; hicrnebcn versprechen und lassen Z»obgcnanntcn Orte in dieser Bündniß begriffen, daß Ihrer Katholischen Königlichen Mapcstct Volk u»b ^thancn des Hcrzogthums Mcvland auf Unseren und Unserer Untcrthancn Landen allerhand Victuai^ ^Nahrung, Speis und Trank zu ihrem haushäblichcn Brauch kaufen mögen. Was aber einer daeäbcH^kaufen begehrte, soll es bcschchcn mit Erlaubniß der Obcrkeitcn oder des Amtmanns, da man solche 'wollte. Also auch sollen und mögen sie allerhand andere Waarcn und Kaufmannschatzcn kaufen und ver '
auch dies alles, es scic Waarcn oder Victualicn, auf das gesagte Hcrzogthum und Stato zu Mcplanddaß doch sie alle schuldigen Zölle zahlen und alle Ordnungen, so von Uns aufgesezt werden möchte»/Ob aber solches vielleicht den übrigen Orten der Eidgenossenschaft, so in etlichen dieser Lande, t'cnnct Gcbirgs gleicher Gestalt mit den obgcnanntcn Orlen zu herrschen haben, nicht gefallen wolle, ^
bei»»
doch Wir der König gedachten Orten, so in dieser Bündniß begriffen, versprochen, aus soliderer ^ ^Mildigkcit allen ihren Untcrthancn und Landen zuzulassen, daß sie allerhand Bictualicn und äßigc ^ihrem HauSbrauch und Aufenthalt kaufen mögen wie folget: >.r,sp-
Nämlichen und für das Andere, diewcilen dann der eidgenössischen Untcrthancn ennct Birgö d» ^
Beschwerde und Anliegen ist, die Nahrung zu haben, da so sollen und mögen alle und jede ihre l>» rcnnct GebirgS oder die, so bei ihnen wohnen und haushäblich sind, auf die Märkte auf Unserem