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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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vox ^ ^ daS selbe Mal verschreiben, darein willigen und gutheißen, und werden cS allezeit

a»g ^ ^ schloffen und gültig halten und als eine Sache achten, so in Unserem Königlichen Namen und^»icrcni Willen und Authorität bcschchen; Wir werden zumalen solchem völlig von Puneten zu Punctcn^ onin.en, wcrdcn cS anch sclösten in seiner Special- und gcöührcndcr Form unterschreiben und gutheißenKraft, so nothwendig erheischt wird und in der gleichen Fällen man zu üben pfleget, AllcS,werdet verhandeln und schließen, auf daß es steif, gültig und beschlossen bei Unser gethancn Erklärungübe, Wir Gegenwärtiges mit Unser eignen Hand unterzeichnet, mit Unserem geheimbdcn Jnsigcl^ ut >,d von llnscrcm unterschriebenen StandS-Sccrctarj refcrcndiren lassen. Geben in Madrid den' Hcumvnat l 705.

^ Wir Schultheißen, Landammann und Räthc, Gemeine Bürger, Landlcutc und ganze Gemeinden hie

cnanntcr Orte der Städte, Länder und Herrschaften des großen alten Bunds oberdeutscher Landen,

^ Luccrn, Uri, Schwyz, llntcrwaldcn Ob- und Nid dem Kcrnwald, Zug mitsammt dem äussern" dazu gc

an dem andern Thcil Thucn kund Mäniglichcn hicmit und bekennen öffentlich: Demnach diegebracht und erscheint, wie hochnnzlich gewesen zu Schuz und Schirm der katholische»U"d dem Wohlstand gemeiner Christenheit und Unseren Landen die Verein und löbliche Bundnuß,^ ^ ffnjcrc frommen Alt-Vordcrn schon von dreien Lmeulis dahero ihnen jederzeit angelegen sein lassen,z» ^ von Mcyland, dcro Herzog und Bcsizcrn desselben Freundschaft, EinungS- und BundStractat

die andere Zeit mit rceiprocirlichcr guter Verständnis; solche zu bestätcn, und

Her

dBu gehörig, Freiburg und daS katholische Land Appenzell für Uns und Unsere ..'habende Lande undSchäften

Male» ^ ^

^ lolchcr Statu und Bcsizung desselben an Ihr katholhchc Königliche Maycflät Philippi Quinti, als

»en^^ ^ Mcyland gewachsen und weil er als ein solcher den Bcsiz hat, auch für einen solchen von allen

Kgen

onigrcichcn und Ständen erkennt ist, und nun höchstgcdachte Mayestät vermittelst dcro Herren Am-

üljail^" löblicher Eidgcnosscnschast Uns um die Continuation und Erneuerung der allzeit sorgfältiguun aber bei Eingang des vcrwichcncn Monats Novcmbris z» Ende gelaufener Bündniß aus

"ach Neigung und Affection daö Anwerben thuen und Uns ersuchen lassen, als haben Wir die Ortebx» . allcsscn reifer Reflexion cinmüthig befunden, daß die Beschaffenheit und Situation Unserer respcetivc^i)eilc angrenzenden Landen und deren gute Unterhaltung erfordere, diese alte lobliche, zu beiden

Uel ^ "üzlichc und anständige Vcrständ- und Bündniß nicht auslaufen und auslöschen zu lassen, sondern)o.,dcr auf den Fuß, wie sie Anno 1K33 stipulirt, zu erneuern und cvntinuiren in Weis und Form,Agende Articul weisen.

"achah^ ^^^chtung n.in aller dieser Fundamente, Gründe und Ursachen oben eingeführt, und zu demU»d und Ende mit gutem Rath, reiflichem Erwägen und gcthaner Bcrathschlagung entschließe»

^rcj,' zu erneuern und zu bestätigen, ja von Neuem zu besestnen diese Schirmbündniß uud

ffs ^ ""f Weis und Maß mit den Puneten, Gedinge», Übcrkommnissen und Gegcnpflichten Unserert>a»,it Unser der Orte, für Unö selbsten und Unsere Unterthanen, Lande und Herrschaften wie folget,

lollc» cm Thcil dem anderen, im Fall derselbe unversehens oder in andcrweg von seinen Feinden ange^vdcx s ^ ^ait und Gelegenheit daö wäre, allweil gegenwärtige Bündniß und Vcrständniß währet^»tt > Et.varem ^ Krieg kommen und gcrathen würde, alSdann und auf solche Begebenheit desto

°h»c qz ^^^uon möge, allezeit und so oft die Noth erfordern würde, aufrichtiglich und mit guten Treuen^ugach widerwärtige Auslegung oder eigenen Vorthcil. Fürnchmlich aber und sonderlich Wir die