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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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das Zeichen noch die Schrift an de» Porten durchwischen, bei Vcrlicrung seines Solds, auch ein Jeder sti^Fahnen folgen bis in das ihm verzcigtc Quartier. 12. Keiner soll ab der Schildwacht gehen ohne abgc^'auch auf derselben nicht schlafen, und waS ihm in diesem Fall widerfahren mochte, an ihm selbst haben,""'es auch von einem offenbar würde, solle er alsbald dem Richter gclcidct und von demselben gebührendstraft werden. 13. Keiner soll in der Eidgenossenschaft rauben »och nehmen mögen weder Kernen,Roggen, Gersten »och andere Früchte, auch nichts aus Hänscrn austragen ohne Roth und daß er cS gft"4bezahle. 14. Welche ab der Wacht in ihre Quartier sich begeben, sollen es thnn ohne Muthwillen,und Schreien. 15. Auch Keiner weder Tags noch Nachts im Feld seine Büchse abschießen ohne -43. Eid der Herren KricgSrüthe und obersten Fcldhauptleutc. Ihr sollet schwören imund an Statt der hohen Oberseiten, allerseits in gegenwärtigem Kricgszug alle fürfallendcn Händel undmiteinander getreu, brüderlich und aufrichtig bcrathschlagcn und also schließen zu helfen, wie Ihr es bc> ^Eiden lind Gewissen dem gemeinen lieben Vaterland vorthcilig, fürständig und ersprießlich erachte»

auch dabei Euer eigen Leib und Leben aufzusezcn, auch Alles in höchster Gehcimd und Verschwiegenheit z» b ^getreulich und ohne Gefährde. Ferner sollet Ihr, die obersten Fcldhauptlentc, schwören, Alles dasjenige, ^geordnete Kricgsrath mit Euch jederzeit heilsam lind nothwcndig finden und befehlen wird, gchvrsamlichallen besten Treuen, je nach Beschaffenheit der Sachen zu erstatten und zu excquircn; desgleichen Euertrautes Volk in guter Ordnung und Hut zu halte», Alles sofern Ihr könnt und mögt und Euer Leib und ^gereicht, getreulich und ohne alle Gefährde. 44. Eid der Rittmeister und Hauptlcutc. ^schwören, Euer» vorgcscztcn obersten Feldhauptlcutcn in Allem dem, so Euch von denselben oder auS ihrembefohlen wird, gehorsam und gewärtig zu sein, lind in diesem Zug zu Schuz, Schirm und Erhaltung " ^allgemeinen lieben Vaterlands und des herrlichen freien Stands gemeiner Eidgenossenschaft inWägstcS und Bestes zu thun, »nd von Herzen wohl ansehen und betrachten gemeiner Eidgenossenschaft Lob, - ^und Ehren, als weit einem Jeden sein Leib und Leben reicht, auch die Knechte, so Euch anbefohlen, " ^in guter Hut und Befehl zu habe», getreulich und ungefährlich. 45. Eid der Fähndriche. J^ ^schwören zu gemeiner Eidgenossenschaft Lob, Nutz und Ehren, dem Fähudli, so Euch ist befohlen, ,zu warten und Euch davon nicht lasseil treiben bis in Tod, auch den gemeinen Eid wahr und fest ä"allcö getreulich und ohne Gefährde. 46. Eid der übrigen Amtleute und Knechte. J^ .schwören, Eucrn Führern, Rittmeistern, Haupt- und Amtleuten in Allem dem, so Euch befohlen wird, ö'^ ^und gewärtig zu sein, und in diesem Zug zu Schuz, Schirm und Erhaltung unseres allgemeinen lieben ^lands und dessen herrlichen freien Stands gemeiner Eidgenossenschaft Euer Wägstcs und Bestes z"sonderlich die Wachten, so Euch befohlen werden, fleißig und in allen Treuen zu versehen, auch >"ansehen und betrachten gemeiner Eidgenossenschaft Lob, Nutz und Ehre, als weit einem Jeden sei" ^Leben reicht, getreulich und ungefährlich. 47. Gewalt und Gcneralschirmbricf. Wir Bnrgcu^^Schultheißen, Landammänncr und Räthc der XIII Orte der Eidgenossenschaft stimmt Abt und Stadt 64 ^ ^und der Stadt Biel thun kund mit diesem Brief: Demnach Wir sorgfältig beherziget die zunächst z»

Vaterland sich erzeigenden Gefahren, auch allerhand mitlaufende, sehr bedenkliche Sachen, haben ^Erhaltung desselben, Ruhe, Sicherheit und Wohlfahrt, auch zu tröstlichem Schuz und Schirm unftrcr

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brachten so thcuer erworbenen herrlichen Freiheiten, nächst Anrufung göttlicher gnädiger Hilft ^ ^Mittel (zu) sein erachtet, Uns einträchtig und vertraulich, wie das Vaterland zu versorgen, zu untcrrc ^zu vergleichen, was ein jcdcö Ort für Volk, groß Gcschüz, auch hohe Officicr hergeben solle. J">