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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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rrs ti»s allen desselben Compagnirn, denen der jüngste Hauptmann beiwohnen solle, verwalten zu lassenAppellation für desselben Orts KricgSrath nnd übrige Hauptlentc zugelassen sein, vorbc-bic Fälle, ^ Lnl> nnd Leben berühre», welche mit cincr gründlichen Beschreibung deS Handels eigentlicherhieb » Obcrkcitcn lediglich sammt den Fchlbarcn sollen übersandt werden. Jeder Obcrkeit wird

überlassen, ihren Kricgsräthen und Hanptlcuten deshalb mehrere Gewalt zu ertheilen,

^uchniaßigx Überweisung solle bcschchcn aller Officicrc Verbrechen halber bis auf Fourier, eS treffe^ Ehre oder den Leib an.

»>» ' einem jeden Ort, so nur ein oder zwei Compagnien im Feld hat, überlassen, diese Justiz

""bcrn Ort gemein zu haben nach Belieben. 41. Die Justiz in Zusäzen betreffend ist abgeredet,dm eidgenössischen Zusäzcn fehl- und strafbare Sache» sich begeben möchten, daß es allein vorH^^^dsshchcn Hauptlentc» und Offenere» vcrrcchtfcrtigt werden solle; und wenn ei» Bürger oder Ein-H,1» ^AS etwas Klage, Forderung oder Zuspruch haben würde, solle er auch vor de» eidgenössischen

Ptlcutcn das Recht zu suchen haben; hingegen, wenn einer von den eidgenössischen Zusäzer» an einemEinwohner selbigen Orts etwas Klage, Forderung oder Zuspruch haben würde, solle er sich^te» ^ Oberkcit selbigen OrtS anzumelden haben. 42. Kriegs ordonnanz. l. Ihr sollet Euch^rstc ^ ""d seines heiligen Namens und seiner Heiligen Lästerung, und von der Religion, auch

Aich > Herren Faction wegen in cinicherlci Weis noch Weg Niemand weder schmüzen noch schmähen,achten noch hassen, sonder» Euch gegen Jedermann, auch gegen einander selbst, bcschcidcnlich,Lech freundlich verhalten, einander in Nöthen getreulich zu Hilf komme», trostlich beistehen, auch

Aas »n ^ einander darsczcn. 2. Welcher Aufruhr oder Zusammenrottung unter den Soldaten, auföstlich ^ immer bcschchcn möchte, anstiften, erwckcn oder verursachen thätc, soll darum

'Asse»

Eid.

^äestraft werden, je nach Beschaffenheit der Sache» auch an Leib und Leben. 3. Wer den Eidgc-A m Kauf und Proviant zuführt, welcherlei Waarc doch das ist, dessen Leib und Gut soll bei allen

Acdcr ^ Eidgenvß soll von dem andern abweichen

Hätc " ^^^chtc». Stürmen noch andern Nöthen, und welcher sich schändlicher Weise in die Flucht begebenLeb«, ^ E^f^ herben, was von andern ihm deswegen widerfahren thätc, so cS auch sein eigen

erntrcsstu dürfte. 5. Keiner soll weder in Städten, Schlössern, Dörfern oder Fcldschlachtcn unterstehen

bvch zuvor und ehe die Noth erobert ist und es die Hanptleutc erlauben. 6. Auch einige Kirchen

Personen, auch Klöster weder heimlich noch öffentlich beschädigen noch angreifen, auch keinejedoch ^ ^^bfcn verderben, cS würden dann die Feinde der Enden betreten, die mag man wohl angreifen,Jeder ^ "'^lich den Kirchen verschonen. 7. In fürfallcndcn Zerwürfnissen und Strcithändcln solle ein^Aafe zu nehmen, Fried zu geben und den zu halten nnd sich nicht zu Parteien bei hoher

8. H.! ""ch die anstehenden Mißhellungen sollen vor dem ordentlichen Richter fürdcrlich entschieden werden,»ich^ unordentlichem Essen und Trinken, auch allem Spielen, daraus anders

n»ch Unglük nnd Ungclcgcnhcit erwächst. 9. Den Frauen und Jungfrauen solle man verschonen,

dc»u ^ Leuten und jungen Kindern und sie weder schänden, mißhandeln noch vcrlczcn, sie stellen sichl>»orde,,.^^ Schlagen, Werfen, Verhindern, Practicirc», Vcrrathen, Wortzeichen geben oder mit^ fruck!^'" Elcschrci, wclchcnfalls sie wohl nach Gestalt der Sachen mögen gestraft werden. 19. Keiner"rc weder auf dem Feld noch in den Gärten umhauen, die Weinreben verderben, auch die

^"wegnehuien, bei gebührender Strafe. 11. Keiner soll des Andern Quartier einnehmen, auch weder