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für hochnvthwcndig erachtet worden, das! jedes Ort untcr uns cinc qualificirtc Standöpcrsvn zu einem^kwählcn rind sczcn, auch neben demselben den zu erwählen habenden hohen Officier oder einen»i>/^ verordnen, deren Amt und Gewalt sein solle, auf bcschehcnen Auszug die hohe Obcrkeit zu repräsentier»^ ^llcs das miteinauder getreulich und aufrichtig brrathschlagcn Helsen, was sie bei Ehre, Eiden und^'lsse» dem gemeinen lieben Vaterland vorthcilig, fürständig und ersprießlich erachten mögen; und waS alsobeschlossen, solle den Fcldobersten überlassen werden, auf daS beste als immer möglich, auchdtlS Treue und Fleiß wcrkstcllig zu machen. Es solle auch bei dem also sormirtcn Kricgsrath stehen>b»s Dircctorium aller Sachen und Händel, mit Namen auch Orten hin und wieder zu schreiben,
^thiam befinden; desgleichen Gesandtschaften zu verordnen mit aller nothwendigen Instruction, wohin>cii,r^ erfordern mochte; item den Feind zu suchen, anzugreifen, zu schlagen, nachzujagen, auch in
' «genen zu verfolgen; nicht weniger Anstand der Waffen zu machen und sogar den Frieden zuAfi'n, jedoch anderer Gestalten nicht, denn auf oberkcitlichc Ratification.
Er»,cldeter Kricgsrath solle auch Befehl und Gewalt haben, in wichtigen und schweren Sachen der nächst^ifip " Obcrkcitcn Rath und Gutachten eilfertig einzuholen, zumalcn alle getreue vaterländischen
Ulhe,^ Soldaten, deren man sich in ein- und andcrm zu bedienen, zu sich zu ziehen, und was sie alsosolle ^ »lachen, dabei sollen sie in allweg von den hohen Oberteilen getreulich geschirmt werden. ES> Haltung des KricgSraths die Form bei de» Sessionen gebraucht werden, wie in den eidgenössischen
^isc» »ämlich eines jeden Orts beide Kriegsräthc und der hohe Offieier ihrer Gewohnheit nach
tz^"^^zcn, je ein Ort nach dem andern. Ferner sollen die geordneten obersten Feldhauptlentc bei jedemd»>» ^ Knegsordrc halber sich altgrngänn oder abwcchsclSweisc zu vergleichen haben. Und diewcilcndv„ solcher schwerer Beruf, Amt und Befehl obcrkeillichcn Schuzes und Schirms auf allen Fall hochbjabcn wir cinc Billichkeit (zu) sein erachtet, uns hicmit für besagten Kricgsrath, darunter sonderbarvcrai ^ ^ »bersten Fcldhaupttcute begriffen, des gegenwärtigen allgemeinen Schirmbricfs mit einander zuvereinbaren. In Kraft desselben zusagen und versprechen wir hicmit, besagten gemeinen^e»c oberste Feldhauptlentc gcmcinlich und sonderlich in bester Form, wann gleich ihre aufrichtige
sollte» ^ wohlgemeinten Actioncn dem erwünschten Werk nicht entsprechen, oder, davor Gott sei, mißlingenIch, ' WG allein in GotteS Hand, gute Intention zu segnen) wider allen Tadel, Nachrede, Verweis undl», .. ^^)e>t, grgcn ,ven es immer die Roth erfordern möchte, mit obcrtcitlichcm Ansehen, Macht und Gewaltz» h ^ib und Gut zu schüzcn, zu schirmen und zu retten, auch gegen den Urheber mit solchen Strafenllr»fi ' Wen, als wenn es die Obcrkcitcn selbst, die man rcpräsenlirt, berühren thäte. Dessen zu mehrerer^lte ^Uund sind dieser Gcwalts- und Schirmbricfc zwei gleichlautend gemacht und mit allen unsereri» ^ ^ Glicht» Jnsigcln bekräftigt worden, deren das cinc in der loblichen Stadt Zürich und das anderelligh. ^"^ei der Grafschaft Baden gelegt und aufbehalten werden sollen. Geben den 20. März Anno^^rtden 2t. Sept. Anno 1073. ^l8. Particularschirmbricf, so jedes Ort den Seinigcnsolle. (Wesentlich gleichlautend wie der Gcncralschirmbricf.)
""tsarchiv Zürich: Allg. Abschiede Bd. 83. k»I. 41.
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