2294
und des dasclbstigcn Landshauptmanns nach Anleitung der gemachten Verordnung im Rhcinthal undGrafschaft Baden überlassen. 34. Weiter ist abgeredet, daß auf begebenden Nvthfall die Pässe in derBaden von nächstgclcgcncm Landvolk bis auf fernem hochvbcrkcitlichcn Befehl sollen bewahrt und mit ta»H ^Officicrcn versehen werben, welche zu bestellen dem Landvogtciamt und Herrn Obcrstwachtmcistcr Sch»^ ^die hohen Obcrkcitcn Commandantcn schikcn, überlassen. Und hat es die Meinung, daß für einenKaiscrstuhl 200 Mann und auf der Brükc zu wachen verordnet; nach Cvblcnz 200 Mann, nach100 Mann, nach Lcibstalt 20l> Mann sammt gebührender Vorsorge der Mittclwachcn und allerseits a»>'die Schiffe auf eidgenössischer Seite behalten und versorget werden. (Es folgt eine fernere Verordnung ^ ^der Grafschaft Baden laut Abschieds vom 18. September 1673, die hier übergangen wird.) 35. ^Nothfall ist der Stadt Zürich den Paß zu Rheinau mit und neben dem Herrn Prälaten von daselbst ^masscn beobachten zu helfen bis auf Ankunft der übrigen Thurgau regierenden löblichen Orte überlassederen gemeinem Zuthun er alsdann besczt werden solle. 36. Ein jedes Ort sammt den zugewandt^ ^eine qualificirtc Standcspcrson aus ihren Mitteln zu einem Kricgsrath erwählen und sczcn, auch »cbc» .zu crwählcnhabendcn hohen Officier dazu verordnen, deren Amt und Gewalt sein solle, die Hohr ^ ^zu rcpräsentiren und alles das miteinander getreulich und aufrichtig bcrathschlagcn zu helfen, was st^Ehr, Eiden und Gewissen dem gemeinen lieben Vaterland vvrthcilig, fürständig und ersprießlichmögen; und was also ein Kriegsrath beschlossen, solle den Obersten überlassen werden, ans das bestemöglich, auch mit höchster Treue und Fleiß werkstcllig zu machen. ES solle auch bei dem also formirten ^rath stehen, das vollkommene Directorinm aller Sachen und Händel, mit Namen aller Orte hin und ^zu schreiben, was sie rathsam befinden, desgleichen Gesandtschaften zu verordnen mit aller noth>K»Instruction, wohin cS die Nothdurft erfordern möchte; item den Feind zu suchen, anzugreifen, z»nachzujagen, auch in seinem eigenen Land zu verfolgen, nicht weniger Anstand der Waffen zu mach"' ^sogar den Frieden zu veranlassen, jedoch anderer Gestalten nicht, denn auf obrigkeitliche Ratification. ^ ,aber keiner der Kricgsräthc noch hohe» Officicrc ein an den Stand dirigirtes Schreiben allein öffnc»,beantworten, sondern an den gemeinen Kricgsrath verweisen lallt Abschied vom 18. September ^37. Ermcldcter Kriegsrath solle Befehl und Gewalt haben, in wichtigen lind schweren Sachen dergelegenen Orte lind Oberseiten Rath und Gutachten eilfertig einzuholen, zumalcn alle getreuen vatcrlänU ^Officicrc und Soldaten, deren man sich in einem lind andern zu bedienen, zu sich zu ziehen, undalso handeln, schließen und machen, dabei sollen sie in allwcg von den hohen Obcrkcitcn geschirmt u»dallen Tadel und Ungclcgcnhcit bcstcrinasscn gchandhabt werden, weil allein in Gottes Hand, derAustrag nach Wunsch zu verleiten. 38. In Haltung des KricgSrathS solle die Form, wie in den ^nössischcn Taglcistungcn bei den Sessionen gebraucht werde», nämlich eines jeden Orts KricgsrK)/Gesandte und hohe Officier ihrer Gewohnheit nach bcisammcnsizcn, je ein Ort nach dem andern.
Wenn aber eine mindere Anzahl begehrt würde, sollen allein zwei Kricgsräthc, im Fall aber c»' ^Allszug oder mchrcrcs bcschähe, sollen vier Kricgsräthc von allen löblichen Orten nach der im Ab>ch^September 1690 gemachten Abtheilung verordnet und zu sechs Wochen um abgeändert, der A»fu»ß ^beiden Vororten Zürich und Luccrn gemacht und damit ein ganzer Umgang continuirt werden. >ch
ein ganzer Allszug bcschähe, soll es bei anfangs bedeuteter Ordnung verbleiben. 39. Beiden Städte» ^und Lucern wird überlassen, in jedem Ort einen verständigen qualificirtcn KricgSsccrctari auf gcmci»"'zu bestellen. 40. Die Justiz im Feld belangend solle dieselbe einem jede» Ort über seine Solva