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^icdcs Ort auch drci wohlgcrüst(ct)c Acuter oder Dragoner hargebcn solle, zumalen diejenigen Städte und' ^ uut Rcuterci versehen, dieselbe in Bereitschaft richten und halten sollen, sich derselben im NothfallFrff bedienen haben. Hierbei ist den Herren Kricgsräthcn überlassen, über diese Rcuterei in dem
l°»r Bialisieirtcn Obersten vorzustellen und wird dieser Reutcrci überlassen, mit aller Bescheidenheit zu"Aren. 27. Obwohl hicbcvor auf jeden Soldaten täglich l hs Pfd. Brvd und wöchentlich ein halber^ Wölbung verordnet worden, so haben jedoch diejenigen loblichen Orte, deren Obcrkeitcn ihre Völker^jvldncn, vermeint, daß der Sold sich gar zu hoch belaufe und der Soldat sich mit minder»! wohlkönne, und dahcro verordnet, daß den ihrigen wöchentlich 9 gute Bazcn neben obigem Eommisbrod^ ^ solle; überlassen hicmit denjenigen löblichen Orten, welche zur Erhaltung ihrer Völker steuern,
^lvldung zu geben oder nicht. 28. Und damit den Soldaten an der Erhaltung nichts ermangle,^ u denselben deren desto mehr vergewissert sein möge, solle man allerorten auf verbrechende größere Gefahr, Dingen bedacht sein, daß keine Früchte, Wein noch Munition äußert die Eidgenossenschaft verkaufth.» werden, und 29. Alle Städte und Orte, die sich selbst mit Vorrath versehen können, (sollen) dahin
c> inn, so viel Vorrath an Früchten zu machen, daß sie nicht allein für sich sclbstcn die Nothdurft ani» ^ habe», sondern auch andern Orten damit bcholfcn sein können. Mithin sollen lue Früchte
. ^ gemeinen Vogtcicn ordentlich beschrieben werden, welche, so viel über dcro eigene Nothdurft übrig, zur^ Mtvn der regierenden Orte, denen keine Früchte wachsen, aufbehalten werden sollen, sich im Fall der
„ ^ Einquartirung, Proviant, Gcbäk dcö Eommiöbrodö, wie auch zu der Zufuhr dcS Commiö alle>i», Anschaffung thun, damit die dahin kommenden Hilfövölkcr in dem Nothfall daS tägliche EommiS
Preis sicher und gewiß haben können. 31. DaS Thnrgau belangend findet man, daß die^>g! mehrere und größere Gefahr, weilen selbiges ziemlich volkreich, mit eigenem Landvolk
Th>,r ihre sonderbare Empfindniß bcsczt werden könnten; wann man aber berichtet, daß sich im
" ^^ug taugliche Officiere befinden, welche die Völker commandircn und andere beilaufcnde Geschäfte^ könnten, ist die allcrscitigc Meinung, daß man von den Orten Zürich, Luccrn, Uri, Schwyz undU»d ^nf taugliche Officiere, die nicht allein zu dem Kriegswesen, sondern auch in dem Schreiben
^fi'rdcrung mit annähernden fremden GcwaltSpersonen die Nothdurft zu reden tauglich und gcichikt,„ vcrordnm sollte, die dann auf erst entkommenden sichern Bericht, daß eine Armee den eidgenössischen»»d o" ^ nähere, alsobald an den Rhein und Bodcnscc sich erheben und neben Herrn Obcrstwachtmcistcrb^^^^^^rcibcr Ncding, so im Land auf den Nothfall daS Volk commandircn, die Pässe und Grenzen^chte,^" nothwcndigc Anstalt machen sollen, waö sie für jede Zeit zu Vorthcil dcS Vaterlandes
App/" welchem Ende gesagte Officiere nicht allein unter ihnen selbst, sonder» auch mit Zürich,
^lte» s ^ ^ Gallen gute Korrespondenz Pflegen und in allen Vorfallcuhciten bei de» uächstgclcgcncn
thfi'ird ' ^ Aathö erholen sollen. Und im Fall ein oder mehr Officicr mit Tod oder sonstcn abginge, sollen diesclbigeni» werden. 32. Die Pässe im Rhcinthal betreffend sind solche bei erheischender Nothdurft und Gefahr
^ljs,/^^ sczen den Orten Appenzell Inner- und Außcrrhvdcn, Abt und Stadt St. Gallen und dem rhein-^t überlassen, und sollen auch beide Landvögtc dcS ThurgauS und RhcinthalS mit Appenzell,
. ^^dt St. Gallen der Loszeichcn halber corrcspondiren und die Orte eilfertig berichten. 33. So vielVvrb>. . bm namhaften Paß ain Schollbcrg berührt, sind solche bei erheischender Nothdurft und
" cr Gefahr in Sicherheit zu sczen einem Ort GlaruS mit Zuzug dcö sargansifchcn LandvogtciamtS
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