2292
18, Hicbci ist auch verordnet, daß auf jedes Stük 1 (19 Schuß Kugeln und auf daö Wenigste 30 Carl»cinlgc)gebcn werden sollen, 19. JcdcS lobliche Ort solle nach Proportion Schanzzeug mitnehmen und u'ein ganzer Auszug beschießt auf jedes 1(10 Mann 6 Schaufeln, 2 Hauen und 2 Bikcl, 2 Äxte mitbri»^'auch sonderlich alle Grcnzortc Zürich, Basel, Schaffhauscn, Abt St, Gallen, die Stadt und GrafschaftRheinau, Dicßcnhofen, Thurgau, Rhcinthal und Sargans rcspcctivc ersucht und beflissen sein, damit, ^Karren und Wägen sich wohl zu versehen, mit solchen den Armeen im Nothfall vcrholfen zu sein, 2(1-den andern und dritten Auszug solle jedes Ort noch zweimal so viel, als hicvor für den ersten ^verordnen und in stündlicher Bereitschaft halten, sammt noch zwei gleichen Stukcn, der nothwcndigcnund Zugchör; jedoch ist jedem löblichen Ort vorbehalten, noch mehrere Stükc mitzufühlen nach21, Der erste und andere Auszug sollen in zwei Armeen abgcthcilt werden und mit Namen zu dtt^dienen lind gehören die Auszügcr von Zürich, Luccrn, Schwhz, Zug, Basel, Solothurn, Appenzell, ^St. Gallen, Thurgau, Lauis und Frciämtcr; zu der andern die Auszügcr von Bern, Uri, Unterw"Glarus, Frciburg, Schaffhauscn, Abt von St, Gallen, Biel, Baden, Rhcinthal, Sargans, LuggaruS,thal und McndriS. 22. Im Fcbruario Anno 1647 zu Baden sind die Obcrstcnstcllcn über vorbcdcute!Armeen folgender Gestalten auszuthcilcn erachtet worden, nämlich:
für das eine dorpus sollen bestellen:
Zürich und Luccrn jedes einen obersten Fcldhauptmann,
Schwyz und Zug jedes einen obersten Fcldwachtmeistcr.
Basel einen Obersten über die Artillerie.
Solothurn einen obersten Quarticrmcistcr,
Appenzell einen obersten Profoscn.
Stadt St, Gallen einen obersten Wagcnmcistcr,
für das ander dorpus sollen bestellen:
Bern und Uri jedes einen obersten Fcldhauptmann,
Untcrwaldcn und Glarus jedes einen obersten Fcldwachtmeistcr,
Frciburg ciucn Obersten über die Artillerie.
Schaffhauscn einen Obcrstquarticrmcistcr,
Abt St, Gallen einen Obcrstprofosc».
Biel einen Obcrstwagcnmcistcr, ^
Wobei nothwcndig erachtet worden, daß ein jedes löbliche Ort sich angelegen sein lassen >die Zahl der Kricgsräthc als der Oberofficicrc beförderlich zu ergänzen und der Stadt Zürich zu23, Die geordneten Fcldoberstcn bei jedem Corpus sollen der Kricgsordre halber sich altornntim oder al»A ^weise zu vergleichen haben, 24. Der erste Auszug solle bcschchcn mit dem Schüzcnfahncn oder cinc»> 'Fahnen dcS OrtS, der andere mit dem Stadt- oder Landfahnen, der dritte mit dem Panncr, ^ ^ ^jedem Ort freigestellt, die gcschworncn Stadt- oder Landszcichc» zu unterlassen und nach Belieben Fuhu"' ^des Orts Ehrenzeichen zu führen, 25. Jede Compagnic soll sein von 20(1 Mann, nämlich 1203(1 Spicßknccht mit Harnisch, 30 bloße Spieß, 20 Hallbartcn, Jedoch soll kein Ort an dicscverbunden, sondern dieselbe einem jeden freigestellt sein, und wäre man der Meinung, daß anstatt der Hldesto mehr Bajonetten und anstatt der Spieße desto mehr Hallbarten oder Brägel gcsczt undwerden. 26, Es wird auch zu Ausrüstung ctwclchcr Rcutcrci rathsam befunden, daß auf jedes l(>9