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iisi und ehrlich neutral und unparteiisch halten und 2. keiner kriegende» Partei wider die andere
unser Territorium Paß noch Durchzug zu nehmen, oder darauf Posto zu fassen, noch sich zu versammeln>nit" ^" sollen, und im Fall es Jemand wider Verhoffcn mit Gewalt zu thun sich unterstehen würde, Gewalt^ ^'ult abzutreiben; und daher zum 3. haben wir auch einhellig beschlossen, daß wenn Flüchtige von den"ucn, mxr ^ wäre, kommen lvürdcn, man Alle abweisen und keinen Paß gestatten solle, keinen vonsoich stüchtigcn Truppen, so die an unsere Grenzen kommen sollten, auf die ander» zu ziehen Paß gebe»,^ ^u s» siH dergleichen ereignete, unsere Pässe mit genügsamen Wachen bewahrt und versehen werden sollen.^ "dann wird ein jedes Ort in sich selbst und eigenen Landen ihm angelegen sein lasse», sürdcrlich seineh -^^Mcn zu ^ganzen, mit Waffen, Kraut und Loth genugsam zu versehen, alles Volk anzumahnen undbk^ ^ ^ 3"^ Bereitschaft zu halten. Die gemeinen Herrschaften betreffend solle eine gleiche Anmahnnng
Bereitschaft gestellt, auch an alle wälsche Bogtcien Beschlöschrcibcn abgegebeni» ^ dreifachen AuSzug in guter Bereitschaft halten und alle Pässe an den Grenzorte» wohl
ste» ^ r>ic Landvögtc, Beamtete und die bestellten Officicrö dem Herkommen nach solches wcrk-
^ '3 zu machen sich befleißen sollen. 5. Die Hochwachc», Feuer- und Sturmzeichen samnil dazu gehörigenffvll Mörsern, daranö zwei Schüsse auf den Fall bcschchcn sollen, Posten zu Fuß und Pferd
l» Bereitschaft gestellt werden, daß auf begebenden Fall Alles unvcrweilt seinen wirklichen Effect
»»d s'"" ^^Vaterlandes haben möge; in der Meinung, daß diese Feuerzeichen und Schüsse nicht angezündet»'icdc sollen, bis die Gefahr den ersten Auszug erfordert, und wann der andere auch von Nöthen,
Zeichen gegeben werden, und zu dem dritten auch also, und sollen neben den Feuerzeichen undgc»> gleichwohl die Fnß- oder reitenden Posten, von dem Noth oder Gefahr leidenden Ort, so den LärmenGf nächstgclcgcne Hauptort in der Eile ablaufen und fortan von dein einen zu dem andern,
groß » Sturmzeichen angestellt werde», sonderlich an den Grcnzorte», damit wo die Gefahr so
ciitst Waffen hat, in selber Revier gleich auf sei und die Notleidenden dcfendirc, bis weit
^rvrd>'^ Abschieden auch kommen werde». Und wenn die Feuerzeichen angezündet werden, sollen diel'sij h ^ ^nszügcr wohl bewehrt und mit aller Nothwcndigkeit versehen, sich aus den bestimmten Sannnel-^»isi s erwarte», bis der Bericht, wohin sie ziehen sollen, durch die Boten ankommen wird,
lhre „.^.^drinn unvcrweilt abmarschircn können. 6. Sollen alle Grcnzorte, deutsche und wälsche VogteicnLöchte Späher haben, so auf die Annäherung fremder Armeen und Alles, waS Gefährliches vorbeigehen^""ue Achtung geben und was sie Gefährliches und Verdächtiges sehen oder vernehmen, dassclbigc^re„z^ s^ncm Ort überbringen und eröffnen. 7. Und Falls ein fremder Gewalt sich den eidgenössischengk»,xj^ und Gefahr erscheinen möchte, daß dessen feindliches Abschen auf ein eidgenössisches Ort,
^sihe» "gcne Vogtci gerichtet oder gemeint wäre, solle das der Gefahr nächstgclcgenc Ort oder Vogtcijl, solch^"^, Vollmacht haben, an solcher Völker Generale zu schreiben und Dcputatschaft abzugeben, (welche^sihc»nöthigcn Patcirten in Form (von) Crcditivcn unter gemeiner Eidgenossen Namen sollenAnfall und alle dienlichen Ossicia anznwendcn, damit einem solchen Grenzvrt oder Vogtci mit feindlichem
si»t u^'ut »Verden möge, ja wenn die Gefahr so groß wäre, daß ein Grenzvrt eS nolhwendig erachtete,sirtjg " ^^ue Tagsazung ausschreiben möge; die an den Grenzen liegenden Landvogtciämter aber cS cil-siz»,,^ , uächst gelegene Ort berichten, rvclchcö dann, »venu eS nöthig erachtet, crmelvctermasscn eine Tag-^ Vcibc» „rag. 8. Wann aber solche Generalität oder Befehlshaber diese anzuwendenden Officia,Bitten iricht rcspectircn lind mit dem Marsch und sonsten in ander Weg also fürfahrcn lvürdc,
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