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daß ein cidgcnössischcr Grcnzort odcr Vogtci in größere Gefahr angegriffen und beschädigt zu werden gcr^würde, so mag das in solch andringender Noth sich befindende Ort odcr Vogtci alle Orte odcr diegelegenen verwarnen und dann fortan je eines das andere für den ersten, zweiten odcr sogar drittenso es die eilfertige Noth erforderte, mahnen und die Ursache des Mahncns und woher der Feindberichten und die Vcrwarnctcn ohne Verzug und Confcrcnz dem Nothlcidendcn auch mit allen übrigen Kr"lbcizuspringcn schuldig sein, lind weil thcils lobliche Orte wcitcntlcgcn, daß sie mit ihrer Hilfe nicht stvorhanden sein konnten, sollen die zwei nächstgclegcncn Orte de»? Nothlcidendcn, bis die weiter cntlst^anlangen, mit aller möglichen Mannschaft, so es die Noth erforderte, zuziehen und beholfcn sein, UntcstHaber bis zu Ankunft von Zuzügen solle ihm (sich) ein jedes der Gefahr näehstgclcgcnc Ort angelegtlassen, seine Grenzen bcstmöglichstcrmassen zu verwahren und zu dem Ende seinen dreifachen Auszug
ereignender Gefahr dahinzuschikcn. 9. Wenn auch auf eine gleiche Zeit an einem andern Ort einerEidgenossenschaft hardurch eine Diversion zu machen eine Gefahr sich ereignen möchte, solle das Ost
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demselben am nächsten gelegen, des andern Auszugs halber gleiche Mahnung zu thun befugt und daszu eilender Hilfsleistung pstichtig, auch in solchem Fall der dritte Auszug, ja alle übrige Mannsch^den Waffen sein, dem nothlcidendcn Orte auf fernere Mahnung tröstlichen Bcisprung zu leisten,
Anzahl einer mehrcrn odcr mindern Mannschaft zu begehren, wird jedem nothlcidendcn Ort überlassen. ^aber ein und ander Grcnzort, als wie Basel, Schaffhauscn, Abt St, Gallen und andere Grenzortc dcrg ^anrükcndc Gefahr verspürten und zur Ablehnung desselben nur von jedem der übrigen Orte zu ciiM» ^zeichen und Zcugniß cidgcnössischcr Einigkeit einen Zusaz gewisser Mannschaft begehrte, sollte solcheProportion und pro rata jedes OrtS angelegte» ersten Auszugs, wie der hernach beschrieben ist, nicht vcr>werden. Zum Excmpcl, wenn 550 Mann begehrt würden, würde es also 5 pro conto betreffen: der ^Zürich 70, der Stadt Bern 100, der Stadt Luccrn 60, Uri 20, Schwyz 30, Untcrwaldcn 20,
Glarus 20, Basel 20, Frciburg P), Sololhurn 30, Schaffhauscn 20, Appenzell 30, Abt St.
Stadt St. Gallen 10, Biel 10, und also fortan multiplionnclo, wie es von einem oder andernbegehrt werden möchte, da der vollkommene erste Ausschuß noch nicht vonnöthcn. 12, Und ist dieserzuzug in Compagnicn zu <00 Mann zu verfassen, also zusammcngethcilt, wie folget:
Hauptmann und Unterwachtmeister: Zürich 70 Mann.
Oberwachtmeister: Glarus cvang. Religion 10 „
Lieutenant: Schaffhauscn 20 „
100 Mann,
Bern 100 Mann, gibt Officicrc nach Belieben .... 100 Mann-
Hauptmann und Untcrwachtmcistcr: Lucern ..... 60 Mann.
Lieutenant: Appenzell 30 „
Obcrwachtmcistcr: Basel 10 „
100 Mann.