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cd» tesmals in ruhiger Possession haben und besizen oder dic abgerissenen künftig durch Friedens-, Kauf-,^ andere Weg herüber gebracht und in Unserem ruhigen Bcsiz haben werden, eine Anzahl Mannschaft vonsvrd Wächst vier Tausend Mann bedürftig waren, und solche von dem Hochlöbl. ErzHans Österreich
begehren würden, daß Wir Kaiser Leopold als regierender Erzherzog oder Unsere Nachkommen^ unscrcs Erzhauscs LandauSschüßcn oder Unseren geworbenen Völkern, je nach Unser Gelegenheit,
»ist^ unmcr möglich und längst innerhalb drei Wochen folgen lassen und in wohlgcmcltem Stifts Landg, . und Untcrgcwehr versehen stellen wollen und sollen; wo aber dieser Termin allzu lang und diccs dj ^ hcrvorschcintc, chcndcr und so bald als immer möglich, folgen, auch allda so lang, alsdar ^ ^^"^ft erheischen wird, zu lassen. Denen soll alsobald an dem Tag ihrer Ankunft oder den nächstenErh^ ^ Mvnatsvld, wie selbiger den Unseligen gereicht worden und was dic Kais. Regimenter in den^ "»de» empfangen, bezahlt und nach Vcrfluß vierzehn Tagen der andere halbe Monat und also jcdcrwcilcn^ti'ts ^""ut antioipntö ausgerichtet werden so lange dic Völker in Unseren und Unserer Nachkommen dcS
Dienste» zu Schuz und Schirm, als obgcmelt, eontinnircn und bleibe» werden.
^'tst ^ ^unn da»» 1t). Wir Lcodcgarius Abt, Dccan und Convent und Unsere Nachkommen solcher Mannschaft^sfici bedürftig und selbe zu beurlauben bedacht wären, sollen Wir ei» solches den eommandirendcnal>»-?^" süßlich machen und sie mitsammt dcro unterhabender Mannschaft an den Bodenscc sicher und wohl>vcrdc Unserem Sold und Kosten bis auf den Tag. da sie Unserer Eiden und Diensten erlassen
/p Mannschaft, wann sie um ihren verdienten Sold zufrieden gestellt sein werden,
^"Hs keineswegs, unter waS für Schein es sein möchte, weigern und da cS wider Vcrmuthcn^stu darüber Kosten oder Schaden erwachsen thätc, der widerspänigc Thcil um solchen Abtrag und
^2^ schuldig und gehalten sein.
^hrl'g dicscrc Äiannschaft sich ihres obbcsagten Solds einzig befriedigen und alles Frevels und ungc-"»dcr n? ^^valts, Stehlen und RaubcnS gegen den Einwohnern der Städten und Landen, oder sonst in^ enthalten, gänzliche» müßigen und im Fall sie sich dessen vermessen und Kosten und^"^uchcii thätcn, dicsclbigc zu ergänzen haben und gut zu thun, und Wir Kaiser Leopold als Erz-^"uch Nachkommen dicsclbigen hiczu vermögen und anhalten sollen.
^esal gleichwie schon zum Anfang gemerkt, ist dicscrc Einigung und Verständnis! zu Niemandes
"dger/' ^"^"l "der Beleidigung gewendet oder angesehen, dahero dann auch zu Schuz und Schirm der^chein^" ^ UnscrS Stifts Städten und Landen gebraucht und über dcro Grenzen unter was Prätext undimmer wäre, keines WcgS geführt »verde».
dieser Vereinigung und Verständnis! behalten Wir beiderseits vor unsere zu andern Fürsten,^"»vem bänden tragende Obligation und Schuldigkeit; sonderlich Wir Lcodcgarius Abl, Dccan und^chehc» ^ Eidgenossenschaft habende Burg- und Landrecht, als denen hicdurch in kein Weg Abbruch^tbleil,^ rcscrvirt und vorbehalten in guten Kräften und Würden ruhen und
>vv^ hcid^^' ^doch daß dic künftige mit anderen Fürsten und Potenzen machende Bündniß und Verträge,»i,d ^^ ^b)eil den freien Willen, Fug und Macht exprcssc vorbehalten, dieser allein zu rcciprocirlichem Schuzv»>, aufgerichteter Bündniß keineswegs hinderlich sein solle, sondern so oft auf erheischenden Nothfall
beide A, undcrcn Seiten dic angcdingtc Mannschaft erfordert und verlangt wird, verbinden sich hiemit^, dieselbe ohne einzige Ausnahm und Weigerung vorstchcndermasscn alsobald erfolgen zu lassen.