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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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worden wäre; mithin aber die Anzahl der zu leisten habender Hilf auf kein Gewisses cxplicirt und gcstt ^auch wegen beiderseitig vorbehaltcncm Gutgcdunkc» Wir beiden Thcilcn vorträglicher zusein ermessen, dicsb''und nach Gestalt der Sachen bessere Erläuterung zu thun und andurch den jeweiligen vorfallendenAuslegungen und was solche nach sich ziehen möchten, vorzukommen: ^

^l. So haben Wir Uns mit einander verstanden und betragen: Wann Wir Kaiser Leopold, ^regierender Erzherzog oder unser Nachkommen zu Schuz und Schirm Unser Stadt Costanz, der Waldstättc»Unseren Vorländern, worunter nicht nur die jczt bcsizcndc, sondern auch die abgerissenen Orte, wann selbe »» ^mittelst der Frieden- Kauf- Tausch- oder anderen Tractaten herübergebracht und in des durchlauchtigsten Erzh»"von Österreich ruhigen Bcsiz befindlich, darunter begriffen sein sollen, eine Anzahl Mannschaft von ein, l 'drei und höchst viertausend Mann bedürftig wäre» und solche von gcmcltcm fürstlichen Stift St. Galle» ^und begehren würden, daß Wir Lcodcgarius Abt, auch Dccan und Convcnt solche von Unseres Landsschlissen, sobald es immer möglich und längst innerhalb drei Wochen folgen lassen und in denCostanz oder Brcgcnz, mit Ober- und Unter-Gewehr versehen, stelle» wollen und sollen; wo aber diesergar zu lang und die Gefahr gar zu groß hcrvorschcintc, chcndcr und sobald immer möglich folgen, auch "so lang, als es die Nothdurft erheischen wird, zu lassen. Denen soll alsbald an dem Tag ihrer 'oder dem nächsten darauf, ein halber Monat-Sold und zwar sowohl an Geld als sonstcn auf demjenigen^wie zu selber Zeit die Kais. Regimenter dcnsclbigcn empfangen, bezahlt und nach Vcrfluß vicrzehcnandere halbe Monat und also jcdcrwcilcn ein halber Monat untiessmtv ausgerichtet werde» so lang diein Unserm und Unseren Nachkommen Erzherzogen zu Österreich Diensten, zu Schuz und Schirm, als objss"continuircn und bleiben werden. ,

5. Wann dann 5. Wir Kaiser Leopold als Erzherzog zu Österreich und Unsere Nachkommen solcher M»»'" ^weiter nicht bedürftig und selbige zu beurlauben bedacht wären, sollen Wir ein solches den eonnnand»t ^Officicrc» wüßlich machen und sie »ntsammt der unterhabenden Mannschaft bis nachcr Costanz odersicher und wohl abführen lassen, in Unserem Sold und Kosten bis auf den Tag, da sie Unserer Eide»Diensten erlassen werden.

6. Es solle auch solche Mannschaft, wann sie um ihren verdienten Sold zufrieden gestellt sei»sich dcö Abzugs keineswegs, unter was für Schein cS sein möchte, weigern, und da es wider ^bcschähc und darüber Kosten oder Schaden erwachsen thätcn, der widcrspänigc Thcil um solchen Abtr»gErstattung zu thun schuldig und gehalten sein.

7. Solle diescrc Mannschaft sich ihres obangezogencn SoldS einzig befriedigen und allcö ^ungebührlichen GcwaltS, des Stehlen und Naudens gegen den Einwohnern der Städten und

sonst in ander Weg, wo sie sich enthalten, gänzlichen »nissigen und im Fall sie sich dessen vermessen »»^ ^und Schaden verursachen würden, dicsclbigc solchen zu ergänzen und gut zu thun schuldig sei»,Lcodcgarius Abt, Dccan und Convent, auch Unsere Nachkommen dicsclbigc hiczu vermögen und

8. Und gleichwie schon zum Anfang vermerkt, ist dicscre Einigung und Vcrständniß zu NicniandsNachthcil oder Beleidigung gemeint, noch angesehen, daher» dann auch solche Mannschaft nicht anders, ^zu Schuz und Schirm der angeregten Städten und vvrcrmcldctcr crzfürstlichcn Landen gebraucht »»vcro Grenzen, unter waS Prätext und Schein cS immer wäre, keineswegs geführt werden. ,il>

9. Hinwiederum und im Gcgenthcil ist heiter und klar bedinget, daß Wir Lcodcgarius Abt, De»Convcnt zu Schuz und Schirm Unseres Stifts Landen, Leuten und Herrschaften, Recht und GcreäM

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