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Was demnach in solchen rcligionsgesöndcrtcn Tribunalicn an Strafen, Bußcil und EonsiScationcnmöchte, das solle jeder Religion, dcro der Gestrafte bcigcthan, zugchörcn uied dcro absonderlichem Seckcl gccOwerden; diejcne aber, so vor dem Gericht zu gleicher Anzahl von beiden Religionen gefallen möchten, diefi'^in den gemeinen Seckcl gelegt werden, äußert der Strafen und Cvnfiöcationcn, welche von MalcfizfiÜ^sich ergeben, damit Leib und Leben verwirk wtird, welche jeder Religion, auch auö diesem vermischten Trib»»^'allein gehören sollen.
ck. Sonstcn aber und äußert den vermeldeten jeder Religion sonderbar zufallende» Bußen, Strafe»ConfiScationcn sollen dem gemeinen Landscckcl alle gemeinen übrigen Gefälle und Einkommen, wie von Altem ^zuständig sein und verbleiben, auch der Einschuß in denselben durch die Anlagen nach den Köpfen »»^ ^die Güter, dem Herkommen gemäß, beschchen und berichtet, auch noch fürbaöhin daraus entrichtet wcrd^was man gewöhnlich bis dahin daraus bezahlt hat, äußert den Kosten, welche mit der Gesandtschaftdie Jahrrcchnung nachcr Baden und auf den ennctbirgischcn Sindicat darauf gehen, die dann jede Rcl>ß^'für ihren Gesandten absonderlich und ohne Entgcltniß des gemeinen Scckcls für dishin aushalten solle-
5. In dem Übrigen solle das Land GlaruS in allwcg ein gemein, unzertrcnnt und ungcsöndcrt Ort ^Eidgenossenschaft, Land und Regiment sein, heißen und verbleiben, auch in ihrer gemeinen Rathstubcn, mrin ihrem alten Stand nach Anleitung der Verträge verbleiben soll, sowohl um Verpflegung ausländ»)und übriger einheimischer ländlicher und Standcssachcn, als auch um Verwaltung der gemeinen äußer»schaftcn bei dem Herkommen und den Verträgen seinen unabänderlichen Bestand haben.
6. Und damit der gemeine Landsckcl desto besser möge erhalten werden, so sollen alle die Sachen, >»o»^dem Landsckel einige Emolumcnt, und sei gleich viel oder wenig, erfolgt, weder von der einten noch »rmandern Religion fürdcrhin mögen alicnirt, verkauft, vertauscht oder verschenkt, sonder» Alles in seinem rhr»»^alten Stand gelassen und so deswegen etwas zu bcrathschlagcn vorfiele, in gemeiner Rathstubcn oder »einer gemeinen Landsgcmcinde sammthaft vcrpflogcn werden.
7. Ferner sollen auch die Instructionen auf die gemeinen eidgenössischen Zusammenkünfte in dem 9""^^Rath gemacht werden, wofern beide Religionen sich in ihren Meinungen gegen einander freundlich ^sammentlich bczcuhen möchten; denn wenn dieses nicht zu erheben, so solle jedem Thcil überlassen fii»/ferncrs nach eigenem Gutbcfindcn zu verhalten. ^
8. ES solle auch bei der Zahl und Bcsazung der Landämtcr, bei der Ernamsung und Scz»»öLandvögtc in gemeinen Herrschaften, bei Bcsuchung der Tagsazungcn und wovon sonstcn die Verträge A»Oö ^thun, sein beständiges Verbleiben haben, auch die Pfründen in der Herrschaft Werdcnberg, Wart»»Russikon in dem gemeinen Rath bestellt und verliehen werden. „
9. In vaterländischen Auszügen soll jeder Thcil seine Rcligivnöangehörigcn sclbstcn commandircn, die Kauö dem Gcmcinsckcl genommen werden, die Ausnchmung und Abthcilung der Mannschaft, wie vo»her, bcschehcn, deswegen sie die Form, wie solche Anno scchszchnhundcrt drei und fünfzig geübt wordc»,Schrift verfassen und diesem Instrument zu kräftigem Verhalt beilegen sollen.
10. Und weil um Annchmung der Landlcutc der Vertrag von Anno scchszchnhundcrt drei und Z»'"meldet, wann die von der evangelischen Religion Landlcutc annehmen, daß die von der katholische» ,ebenmäßig anzunehmen befugt sein sollen, so laßt man es dabei und bei dem Herkommen sein Bewende»dcrgcstaltcn, daß zu zehn Jahren um sie sammtlich, ob man Landlcutc annehmen wolle, sich bcrathschl»lll" ^ ^wollte aber alsdann der einte Theil nicht annehmen, so wird dem andern frei anheimgestcllt, dessen»»^