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^ alle und jede Civil-, Criminal-, Straf-, Malcfiz- und dahcr rührende Sachen cincn absonderlichen Rath,^r- und Fünfcrgericht, oder einen andern derselben Religion beliebigen und von Niemand alö ihro
^lstet werden mochte. Wie man nun auf den hiczu angcseztcn Tag sich zu Baden mit genügsamem BcfelchEnde Hill eingefunden und mchrwohlcrmcltc Ehrcnschicdömittcl bei unterschiedlichen Congrcsscnchattung des ihnen von ihren allerseits Herren und Obern aufgetragenen eigentlichen Bcfclchs sich äußerst"si, die Ursachen, welche zu den haftenden Streitigkeiten den meisten Anlaß gegeben, in dem Grund zuEid' denselben erklecklich mochte für künftige Zeiten vorgcbogcn und dem in gemeiner löblicher
^^""^"schaft zu besorgender Weitläufigkeit nunmehr aufwachsenden Mißtrauen vorsichtig abgeholfen werden,sie abermals sich bei den von beiden Religionen hiczu Ehrcndcputirtcn Herren, bcnanntlichcn HerrnNci" Fridolin Jscli, alt-Landammann, sammt Hauptmann lind Zeughcrr, Hciilrich Zwicki, dcS
von der evangelischen Religion, Herrn Johann Georg Bachmann, Landöstatthaltcr, Hauptmann Danielh>, alt-Landammanil, und Landvogt Kaspar Müller, von der katholischen Religion, um der SachenOffenheit crhcuschcndcr Nothdurft nach sich erkundiget und über lang- nnd sorgfältiges Nachdenken, auchz» N ^"gcn Rath von dcil hernach beschriebenen Herren Ehrcngesandtcn der gcsammtcn löblichen Ortei„ "^^uilg der oft angeregten Differenzen lind künftiger Bcfcstnung eines wahren und richtigen RuhcwcscnS" uchein Ort Glarus die verfänglichst- und ersprießlichsten Mittel zu sein befunden, wie folgt:N Erstlichcn, daß um Erhaltung desto mehrerer Ruhe, Frieden und Einigkeit beide Religionen zu Glarus
Neu
Nndircndcn Tribunal ansehen und sczcn, hicmit ein jede Religion über die Ihrigen selbst Gericht lind Recht bei
und Treuen solle verwalten mögen.
Nim "bn Personell von beiden Religionen gegen einander streitig oder klagend werden sollten,
ein ^ dergleichen sich ergebende vermischte Fälle von beiden Religionen solle von den ObcrkcitcnNr Tribunal zu gleicher Anzahl von beiden Religionen formirt und von des beklagten Thcils ObrigkeitVlid ""ch Belieben gcsczt werden, welcher zu seiner desto besserer Nachricht beider Parteien Vor- und
Eie"uch der Richter Gründe und Ursachen desto eigentlicher zu vernehmen, der Verwaltung desw selbst beiwohnen, dazu aber nichts reden noch sich vcrmcrkcn lassen, sondern erst alSdann, wenn dieaber ^ ^ Urthcil zugleich zerfallen wären, sein endliches Urthcil geben solle. Es werden und sollenKem^ vorbedcutctc vermischte Fälle in gleicher Anzahl verordneten Richter vor der gemeinen Landö-Necht" ^ schuldigen Eid leisten, über alle Sachen, so für sie kommen, zu richten und zu urthcilcn nachNr H ^ ^Nligkcit, ohne Eifer, Glinst und Vcrgunst, ganz unparteiisch, nnd ohne Ansehen der Personen undNlgio», der er bcigethan; einen gleichen Eid zu schworen soll auch verbünde» sein der jederzeit vou desMen Thcils Obrigkeit criramsete uild mitzubringende Obmann.
^heils diesem Stab zu gleichen Richtern von beiden Religionen mit dem Obmanne von dcS beklagten
gcrichtlichcir und Streitsachen, was Namens und Thuns die seien, gerichtet undiuilial > "^findig gemacht werden, wenn in der Aetion Personen von beiden Religionen intcrcssirt undNr . mehrere dcrgcstaltcn wirklich Jntcrcssirtc von der cincn Religion cincn oder mehrere von
^Nigion werden zu beklagen haben. Wo aber durch obcrkcitliche Nachforschung oder sonsten eineNn der Person gebracht werden sollte, cö sei gleich ein Criminal oder Malcfiz, in welcher
d Religion kciir wirklich intcrcssirtcr Kläger wäre, alSdann gehört daö Gericht rmd des HandelsNry / ^ Obrigkeit jener Religion, sammt dahcr fallenden Strafen und Cvnfiscationcn, allein zn,solche GcrichtSwürdigcr bcigethan.