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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Abtei St. Gallen. 1085. 1097. 1698.

10Zt5.

Art» 5. Über die Anstände zwischen Schwyz und Glarus und dem Abt von St. Gullen betreffend ^erstem Landrccht mit Toggenburg s. Absch. 79. a, u. folg.

1007.

Art. 0. Die Schirmortc vermitteln zwischen der Abtei und der, Stadt St. Gallen die Niedernsder Waffen. (S. Absch. 353. g..) 7» GlaruS beantragt, die von Wyl das Burg- und Landes ^Händen der Schirmorte erneuern zu lassen. Da aber die Zeit dies dermalen nicht wohl zuläßt, wird dierechtsbcschwörung nach dem Wunsche des Abtes bis auf einen gelegenem Zeitpunkt verschoben. Absch. 353. e>0. Die Gesandten des Abtes erklären, daß dieser den Streit mit der Stadt wegen des Krcuztragcns,auch die Frage wegen des Kostenpunktes den Schirmortcn zur gütlichen oder auch rechtlichen Entsch^anheimstellen wolle. (S. Absch. 357. lllldli.)

10!>Z!.

Art. 0. Verhandlung über die Mißhclle zwischen Abt und Stadt St. Gallen. (S. Absch.10. Der Antrag von Zürich, daß die von Wyl so gut wie die übrigen Untcrthancn des Abtes dc»^Burgrccht erwähnten Eid den Schirmortcn jczt und inskünftig zu leisten haben, wird allgemein nnterstüßbeschlossen, den Gesandten des Abtes dieses Begehren zu Händen des lcztcrn zn eröffnen. Dieselben" ^erklären zu dürfen, daß solches de», Abt ganz gleichgültig sei; nur falle in Frage, ob diese Huldigu>0dein gegenwärtigen Hauptmann von Wyl oder zur Ersparung allzu großer Kosten nur vor einerGesandtschaft der beiden nächstgclegenen Schirmortc Zürich und Glarus stattzufinden habe,könnte hicfür der zweite Januar angesczt werden, wo die Bürger sonst zu schwören pflegen. Dieall rkflwvnäum genommen. Absch. 387. 000. 11. Zwischen dem Abt von St. Gallen und derSt. Gallen wird von den Schirmorten auf Ratification der beidseitigen Obern ein Vergleich ZU ^gebracht. (S. Absch. 387. Wir.) 12. In dem Streite zwischen der Stadt und der Abtei Sbfinden die evangelischen Orte die Aufstellung gleicher Säzc bedenklich und crthcilen der Stadt denSache wenn immer möglich durch die Schirmorte ausgleichen zu lassen. (S. Absch. 389. 0.) ^ ..chedem Antrag von Zürich wird beschlossen, die Huldigung deren zu Wyl auf ihre Kosten durch eine ^Gesandtschaft in Vollziehung zu sczen. Im Einverständniß mit den Gesandten des Abtcö wird2. Januar fcstgcsezt. Schwyz hat sich zwar noch nicht für eine einfache Gesandtschaft erklärt, hofftdie Obrigkeit sich dazu verstehen werde. Absch. 397. i. 14» Durch Vertrag vom 14. Oetobcr 16^der Streit zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen cndgiltig beigelegt. (S. Absch. 397. s.)

Anrathcn der evangelischen Orte steht die Stadt St. Gallen von ihrer Absicht ab, in dem neuesten ^noch Rcdactionsvcränderungcn zu verlangen. (S. Absch. 398. z-.) 10. Zürich bringt vor, derlcztcn Tagsaznng zur Beschwörung des Burg- und Landrcchtcs mit Wyl auf den 2. Januar angesiZ" ^sei ihm nicht schiklich, weil dieser in die heilige Zeit falle; es sei daher nöthig, sich mit dem Gesang ^Abtcö über einen andern schiklichcn Tag zu verständigen. Dieser stellt das dringende Gesuch, das' ^Bürger von Wyl nur an diesem einzigen Tag des Jahres zusammenkommen, die Beschwörung des >

Landrcchtcs gleichzeitig in Anwesenheit dcS Hauptmanns von Wyl, als Vertreter der Schirmorte, vorgc'"