Abtei St. Gallen. 1681. 1682.
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kr ^ ^ ^ Wegm Verwaltung der Hauptmannschaft Wyl eingeschlichenen Mißbrauche und
^mäligcn Hcrabmindcrung des Ansehens dcS Hauptmanns, alö Repräsentanten der Schirnwrtc, soll, daz Abwesenheit von Zürich und rcfvrmirt-Glaruö dermalen nichts verfügt werden konnte, auf die nächste' "mcnkunft instruirt und ztl diesem Ende in jedem Ort der HauptmannSbricf von 1-196 verlesen und die»«er Zcü in Wyl gewesenen Hauptlcutc darüber vernommen werden, in wie weit diesem Brief nicht""ÜMlebt 4. k. — 2. Auf die Eröffnung der Schirnwrtc, daß der Hauptmann zu
»lcht gcmz „ach dem Landrecht und den beiden HauptmannschaftSbricfcn angesehen und gehalten werde,
^udhoftucister von Thurn: 1. Der Abt sei gewillt, gedachtes Landrccht sammt den beiden BriefenHa> p ^ halten, llur er oder sein Stellvertreter solle den Vorgang vor dem Hauptmann haben; 2. dem
b'"Nblich
^uptinaim solle dcr Bcisiz bei den Bußcnthädigungcn nicht bestritten und ihm von den in seiner Abwesenheit
^^""bencn Thädigungcn ein schriftliches Verzeichnis! gegeben, spccificirtc Rechnung erstattet und von denkr trafen und Bußen in Bezug auf seinen Anthcil nichts mehr nachgelassen werden; 3. rüksichtlichwelche zum Nuzcn der Obrigkeiten fallen, sei bereits eine Reformation angestellt worden,
vorüber
^ncn einzutreten crbictig sei; 4. den Schirmortcn sei von den im Rhcinthal fallenden Bußen bisher nichts
siccit
ledoch der Abt mit Bevollmächtigten der Schirmortc oder dein Hauptmann auf Verlangen in Modi-
^bsvlgt worden, weil die dortigen Gerichte und Herrschaften nicht zwischen dem Zürich- und Bodcnsccßh seien. Wenn aber die Schirmortc Rechte nachweisen können, die weiter gehen als die bisherige'"g, so werde der Abt darüber jederzeit gebührenden Bescheid crthcilcn; 5. der Abt werde cö in Betreff derkr ^ ^ Hauptmanns ohne Zweifel bei dem Vcrkommniß von 1597 verbleiben lassen, indessen wolle^ sandte allfälligc Gesuche der Orte dem Abt hinterbringen; 6. die dem „Bußen zugcmuthcten und denhüb 6"ll«ignctcn" Gulden seien kein mit Recht erkanntes Straf- oder Bußcngcld gewesen, sondern
"ich" von der Person, der Regalität und Souveränität des AbtcS abgehangen und seien deshalb auch
Dic ^scus zugehörig gewesen, vielmehr sei die Verwendung derselben in der Willkür dcS Abtcö gelegen.Ks q,. erklären sich mit dieser Erläuterung einverstanden, empfehlen aber dem Laudhofmcistcr zu Händen
für ^ ^ ^ Allgemeinen für bessere Sicherung der Subsistcnz dcö Hauptmanns sorge und im Bcsondcrnden Hauptmann Wyß mit einer Gratification bedenken möchte. Schließlich berichtet derKe Enden und Gerichten, wo der halbe Thcil der Bußen dem Hauptmann gehöre, habe
i>ch ^"kon nur in Fällen dcS crimen Imsss masostubis und wenn ein Ubclthätcr flüchtig werde undzu,» Rechten stellen wolle, Plaz. Absch. 6. 000.
1<i!!2.
Schwyz beklagt sich, daß seine Angehörigen von Seite Toggcnbnrgs mit großen Abzügen beschwert""t dc> ^ auf den Abschied von Zug betreffend die Abzüge und auf sein Burg- und Landrccht
^ beruft, wünscht cö, daß von den V katholischen Orten an den Abt ein VorstcllungöschreibcuTl ^^be, was auch erkannt wird. Absch. 31. ee«z. — Schwyz wird die Antwort dcö Abtcö vonkn auf das von Baden aus an ihn erlassene Schreiben, betreffend den toggenburgischcn Abzug gegen
Gaster
und die March originalster übergeben. Absch. -16.