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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2264
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2264 Rapperswyl. 1708, 170g.

klagt gegen Statthalter Ricdweg und alt-Schulthciß Domcisc», weil diese für ihre Liegenschaften dasaus den Wäldern der Gemeinde Kempratcn beanspruchen. Die Session läßt bei dem im Jahrergangenen Urthcil und bei der Nathscrkcnntniß von Rapperswyl vom März 1708 bewenden, es wäre ^daß die Hoflcute von Kempratcn den Beweis erbringen könnten, daß die genannten Güter das ^Holzrccht nicht bcsizcn. 5. Ans dem Testament der Elisabetha Eisenschlcgcl, das am 13. Augustl 705 bcst^^worden war, fordern Statthalter Ricdweg »nd Wolfgang Schmid, als Anwälte von Kaspar Hungers .100 Gl., während der Erbe Stcinmcz Jakob Franz Brem nur 80 Gl, herausgeben will. Da keinerzielt werden konnte, wird den Ansprechen! 90 Gl. zugesprochen. Illiä. lr. Iii». Lieutenant und F»^ ^Rothcnfluc empfiehlt sich angelegentlich, unter Verweisung auf die treuen Dienste seines verstorbenenum das eine oder andere Amt und bcthcucrt seine untcrthänigc Treue gegen die Schirmortc derart, daßer nur einen untreuen Blutstropfen in seinem Leibe wüßte, er all' sein Blut herauslassen wollte, »n>^untreuen ledig zu werden. Dem Petenten wird bedeutet, man werde daö beifällig aufgenommene, Gesuch/zu entsprechen dermalen keine Gelegenheit sei, den Obern hinterbringen. Ikiä. i. E7. Auf den ^daß in den lcztcn Jahren zu Rapperswyl für Fremde Soldaten geworben worden, »Verden SchultlPß ^Rath ans die Verhandlungen bei der EidcScrncucrung von 1701 verwiesen, wonach die Werbungnicht eine Bewilligung der Obcrhcrrcn haben, untersagt sei, UM. lc. Itti. Auf die Anfrage vo» ^Schwyz und Untcrwalden an Schultheiß und Rath, ob sie allen Befehlen und Anordnungen derlaut den Abschieden vom August und September 1704 und seither getreue Folge geleistet, versichern sie'/ ^gethan zu haben, mit Ausnahme des Einzugs der Koste», die einigen Rüthen und Bürgern auferlegt >»"Lcztcre stellen nun persönlich die eindringliche Bitte um Nachlaß der Bußen, untcr Bezeugung dcS rcu»">I> 'Leides über ihre bekannten und erkannten Fehler und werden dabei von Schultheiß und den nicht ist'Rüthen bestens unterstüzt. Obgleich die Abgesandten der III Orte iustruirt sind, die unvcrweiltc Entruß

dieses Strafgeldes zu fordern, entschließen sie sich doch angesichts der während dieser Session gemachten ^nchmungcn und empfangenen Ehrcnbczugnngcn an die Obern zu hinterbringen, ob nicht die Bußen erlasse» ^können. Ibiä. I. Ii!). Die Kosten bei dem Huldigungsact und den Sessionen belaufen sich, die I s ^in den Wirthshäuscrn eingerechnet, auf 137 Reichsthalcr, welche folgcndcrmasscn verlegt werden! < ^Stadtsekcl 80 Thl., die Hofleulc 25 Thl., Meister Jakob Reiste 10 Thl., die Büclcr'schcn und Eiscnsch^ ^Erben je 6 Thl. und die Gemeinde Kempratcn und Heinrich Helbling je 5 Thl. Idicl. m.

1711».

Art. 711. Das Memorial, welches die Abgeordneten von Rapperswyl den 26. April abhin Z»eingereicht hatten, wird verlesen. Es enthält folgende Gesuche: 1. In dem Abschied vom November ^Jahres an die Stelle des Wortes Appellation, von der König Wenzel die Stadt im Jahr 1370 bestesdas in andern Abschieden nicht gebraucht werde, das Wort RccurS zu sczcn. 2. Die im AugustBußen belegten Bürger von der Wiedererstattung dieser Strafen, die damals für sie auö dem Stadtguttvordcn waren, zu ledigen. 3. Dem Schultheiß Helbling die Resignation auf das Schultheißcnantt zu ^ ^und der Bürgerschaft das freie jährliche Wahlrecht des Schultheißen nach früher»» Gebrauche Hc»gewähren. 4. Die Gnade, daß in Civilsachcn unter einem Strcitbctrag von 50 Gulden und inunter 30 Gulden keine Appellativ» zulässig sei. Bezüglich des ersten Punkts »vird mit Bedauern istdaß die Rappcrswylcr sich von einigen unguten oder der Sache übel erfahrenen Leuten aus G»