RappcrSwyl. 1768. 2263
nicht bevollmächtigt sind, wird die Angelegenheit an die einzelnen Ortc verwiesen, welche ihresib dem Stande Uri schriftlich initthcilcn werden. Rappcröwyl wird bcanftragt, sein Begehren
verfassen. Idiä. I>. — <»<>. Die Beschwerde der Hofleutc gegen die Holztaxc, wonach sie um^ )>lli»g ein Klafter Tannenholz und um 166 Schilling ein Klafter Hartholz in Kloben an die bezeichnetenin liefern haben, wird abgewiesen und daö von Uri, Schwyz und Unterwaldcn den 3. November 1766»icht ^ ^Uanntniß bestätigt. Die Hofleutc werden gleichzeitig gewarnt, fruchtbare Bäume zu schlagen, um^ Obrigkeit strafbar zu werden. Uiiel. o. — <»l. Die Hofleutc tragen fernere Beschwerden vor^chn ^ ^"'lahmc i,cuer Hofleutc, Haltung der Gerichte, Errichtung von Testamenten, ferner wegen der"^rldcr, Berechnung cincS Pfundes Pfenninge laut de» Stcucrrödcln u. s. w., worin sie jczr glaubena»s'I Hvsrödcl gehalten zu sei». Nach angehörter Verantwortung von Schultheis! und Raths-
^Nlt ^ dem Inhalt dcö HofrodelS sein Bewenden; die Stadtbchördcn haben diesen
seh» beachten und die Hofleutc nicht über Gebühr zu beschweren. Mfälligc Klagen und Antworten
^sci Schirmortcn einzureichen. Betreffend den Werth der in den Stcucrrödcln enthaltenen Pfund
^chlvs^ ^ ^ bisherigen Übung verbleiben. Idiel. ei. — <iL. In dem Streite der Stadt, dcS»'ird ^ anderer Interessenten gegen Jakob Rcifle, betreffend dessen in Pfandbcsiz innehabende Fischfachcdas Erkanntniß des Rathcs von RappcrSwyl vom 15. Januar 1767 bestätigt. Als Jakob Reiste,Külicl ^"Üiedcn, abermals Vorstand vor der Session verlangte und erhielt, sind die Litiganten endlichworden, indem Reiste die Fischenzen um 356 Gulden auf April 1766 käuflich an die StadtH»U k ihm seiner Zeit auch noch den Werth seiner Fischcrcigcräthc vergüten wird. Idicl. ö. — <»3. Diedas » - ^ Ürien jährlichen Wahl- und dcS BestätigungsrcchtS dcS Schnlthcisicn an die Bürgerschaft, undd« Schultheis! Hclbling um Enthebung vom Schulthcißcnamt werden in den Abschied genommen,
^licgr, /^dc gleichmäßig instruirt sind. Schultheis? und Rath aber wird aufgetragen, ihr dahcrigcSihr ^ ^ lrhriftlich an die Obern einzureichen und in der Eingabe zu bezeugen, es sei ihnen leid, das? durch^tadt^^'^" ^ Schirmorte im Jahr 1764 zur Wegnahme dieses Rechts veranlaßt worden seien; die^ äußerst angelegen sein lassen, durch nichts mehr die obrigkeitliche Ungnade ans sich zu ziehen,^d>cr m die Ausübung dcS alten, schon von den österreichischen Landesherren bestätigten Privilegiumsda» ° ^bc, iu» so mehr, als sie haben vernehmen können, daß die Widcrsczlichkcitcn vom Jahre 1764^haii„ ^ ""gefacht worden. 1144. f. — t»4. Alt-Schulthciß und nunmehriger Pfäfferser Amtmann^Heinrich Domciscn stellt das flehentliche Gesuch, er mochte wieder von der obrigkeitlichen Ungnade,^^sstcll ^ ^ abgebüßt, begnadigt, rchabilitirt und rceommendirt werden, so daß er wiederum zu einera»g^ - ^ kommen könne. Nachdem diese Rehabilitation und Ämtcrsähigkcit zwar von einigen Orten bereitsworden ist, aber nicht allseitig gleiche Instructionen vorliegen, wird daS Begehren in den Abschieddie Obrigkeiten sich einstimmig darüber aussprechen mögen. Ibiä. — <».'». 1. Der llicchtS-^ird g, Testaments der Frau Anna Kathcrina Büclcr sei. gewesene Ehefrau von Zcughcrr giothcnfluc
^ ^lcdigt. 2. I» dem Proccß dcö Heinrich Hclbling von Bollingen gegen die Gemeinde Wagen,^cigcn Berufung auf vier Urkunden in der Spitalladc, die sog. SpitalS-Obcrwcid zwischen
^ dj/ ^ ^"gkn und Wurmsbach beansprucht, wird der Kläger vorerst an Schultheiß und Rath gewiesen,^siuchr/^^" Urkunden , die heute nicht beigebracht werden konnten, nachzuschlagen und seine Rechüame^ ^ lasse». 3. Eine Forderung des Augustin Erismann, Bürger von RappcrSwyl, gegen all-Schultheißa»>cns seines verstorbenen SohneS, wird als unbegründet abgewiesen. 4. Die Gemeinde Kcmpratcn