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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2262 Rappcrswyl. 1708.

bisherigen Verfahren verbleiben. Ibid. I). 52. Der im Herbst 1764 kraft des sogenanntenvon den Schirmortcn cingcscztc Schultheiß Johann Michael Hclbling hat wiederholt schriftlich unddie Entlassung von diesem Amte nachgesucht und der Rath und die Bürger haben gleichfalls gebeten, ^das Recht der jährlichen Wahl oder Bestätigung des Schultheißen wieder zurükzugeben. Die Confcrcnz ^ 'sich nicht abgeneigt, dem Begehren dcö Schultheißen in Bcrüksichtignng seiner schweren und mühcsamcn ^'Verwaltung zu willfahren; jedoch soll vorher doch noch untersucht werden, ob die Burgerschaft daöWahlrecht nicht etwa mißbrauchen würde, in welch' leztcrm Fall von einer Abtretung desselben einßw ^Umgang genommen würde. Ibid. o. 5!!. Da über die Holztaxc der Hoflcntc bereits ein Ilrth^III Orte ergangen ist, wird in eine Abänderung derselben nicht eingetreten; wohl aber findet man ,über die dicsfälligcn Ungcbührcn der Hofleute bei Anlaß der Eidcscrncucrung eine Untersuchung zu vcranst ^Ilud. d. 54. Bei der Eidcscrncucrung sollen die Gesandten die bisher eingestellten RechtSha»^ ,,Schloßvogts gegen Jakob Reiste wegen Fischen, den Prvccß des lcztcrn betreffend Fischcnzcn und Fachst ^andere einlangende Srcitigkcitcn gütlich oder rechtlich entscheiden, sowie auch untersuchen, ob den st .Abschieden und Erkanntnisscn der drei Orte Folge geleistet worden sei oder nicht, und je nach dem ^ shierin verfügen. Ibid. e. 55. Da man erfahren hat, daß sowohl von den Schirmortcn als den ^und den Kanzleien die Titulaturen und Fvrmalicn in Schrift und Rede gegen und von Rappcrswyl > ^Inhalt der gedachten Abschiede nicht beobachtet werden, soll man auch hierin den Vorschriften nachleben,die RappcrSwylcr nicht wiederum Mißbräuchc einführen können. Ibid. I. 51». Betreffend die Ausliest ^oder Vermehrung der Festungswerke und die Prüfung der von den Herren Biorosini und Kauflin cingest ^Grundrisse wirv befunden, es könne die dahcrigc Entschließung in Abwesenheit des Abgesandten vonerst nach eingenommenem vorsichtigem Augenschein statthaben. Gleichzeitig sollen vann auch nachder angeführten geheimen Abschiede über die Verproviantirung mit Munition »nd Lebensmitteln, Bcscznuö ^Entsczung die nöthigcn Bcrathungcn eintreten. Ibid. A. 57. Auf den Bericht, daß auö dem ^von Rappcröwyl Pulver nach Einsiedel» verkauft worden sein soll, was vcrmuthcu lasse, es seien .dortigen Vorräthc schadhaft, tvird Hauptmann Jtal Reding, dermalen Commandant in Rappcröwyl, bcast ^das dort magazinirtc Pulver zu besichtigen und einer Probe zu unterziehen. Ibid. st. 5Zi. Dievon Uri, Schwyz und Nidwaldcn, die am 26. Abends in Hürden eingetroffen, werden von Schul")^einem Ausschusse des RathcS bcwillkommt ltud zer Schiff nach Rappcröwyl geführt. Am andern ^ ^treffen, vom schlechten Wetter verhindert, auch die Gesandten von Obwalden und Glarus ein. Au>den 28. Octobcr um 1t) Uhr nach beendigtem Gottesdienst erfolgte» in der Pfarrkirche die Eidcöcrnrn^^und der Huldigungsact von Schultheiß, kleinem und großem Rath, der gcsammte» Bürgerschaft und de» ^lcutcn, worüber den Schirmortcn eine besiegelte Urkunde zugestellt und dem Abschied einverleibtGesandten eröffnen zugleich, daß sie den 29. und folgende Tage auf dem Rathhaus Sizung halten und > ^und Begehren entgegennehmen werde». Die Abgeordneten von GlaruS nehmen, da sie hierüber keine st ^Instruction haben, an diesen Verhandlungen unter Vorbehalt der Ratification Thcil. Absch.

5i>. Auf das Ansuchen von Schultheiß und einem Ausschuß der Räthe betreffend Festsczung B

über Wcitcrzichuug von Rechtsfällcn auf dem Rccurs- oder Appcllativnöwcg an die Schirmortc,

Gesandten von Uri und Untcrwalde», daß sie dem Begehren unter Vorbehalt der Hohcitsrcchtc ^willfahren könnten, so nämlich, daß Geldbußen unter 30 Gulden und Civilstrcitigkcitcn um weniger 'Gulden inappellabel sein solle». Da jedoch die Gesandten von Schwyz und GlaruS zu einem 0