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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2261
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RappcrSwyl. 1768. 2261

^^cl»cn Orten zur Hund gestellt werden wolle. Die Confcrcnz läßt es hierin bei den frühem Abschieden,von fnnfzch,chl,d^ Mann sprechen, bewenden und verspricht in jedem Fall, einander mit aller Macht^ ^U- Schloßvogt Hunger berichtet, daß zur Zeit nicht viel mehr als zweihundert kleine Mütt^ KU NappcrSwyl liegen, wozu noch etwa siebzig Mütt in Händen des Pfäffcrscr Amtmannö kommen,der ^ ^^ült die Weisung, lcztcrc siebzig Mütt einstweilen nicht fortführen zu lassen und auf Vermehrungvrräthc Bedacht zu nehmen. Jedes Schirmort soll sich auch umsehen, daß es im Nothfall seine Bcsazungs-^ ^ selbst ernähren kann. 8. Da NappcrSwyl einen in der Cvnstablcrci und Fcldmeßkunft erfahrnenk Ur seinen Kosten anzustellen wünscht, damit die junge Bürgerschaft diese für ihren Schuz so nöthigeTab' mochte, soll llri sich bei dem französischen Gesandten um einen solchen Fachmann umsehen,

^f d ächtet, ein Kapuziner Wanucr, von Frciburg gebürtig und dermal im Elsaß, sich sehr gutKunst verstehe, u,w gcrathcn, diesen wo möglich in dieFamilie" (Kapuzincrklostcr) nach RappcrswylA . woselbst in aller Kommlichkcit und ohne Aufsehen gearbeitet werden könnte. 9. Man bat kein

c ^ daß cS im Nothfall dem Coinmandantcn zustehen müsse, außer der Festung liegende Gebäude,^ >er, Scheuen w., welche der Festung schädlich, dem Feinde aber ein Stüzpunkt wären, niederzureißen oder^"f Genehmigung der Obrigkeiten wird auch beschlossen, daß in Zukunft keine Wirthshäuscr^cbäude unmittelbar außerhalb der Stadtmauern gebaut werden dürfen. 16. Die frühere Vcr-^ Ug wird abermals bestätigt. 11. Jedes Ort behält sich vor, fchlbarc Angehörige unter der BcsazunglZ Geringere Vergehen der Stadt und Bürgerschaft im Kriegsfälle bestraft der jeweilige Commandant.

des,. ^ ^vmmandantcn Jtal Rcding sollen die gehabten Kosten bcgütct werden. Die spccificirte Rechnungsa», Untcrwaldcn ihren Obern vorlegen. Künftighin soll ein Commandant bis zum gcmcin-

Hu>" Truppen einen Tagessoll» von einem Dueatcn erhalten. Absch. 664. n. -tU. Schloßvogt

^»> ^ Namen der Stadt um Erneuerung des Schirmes und legt eine Anzahl Begehren ein mit

^!si öä ^ Erledigung die nach Rappcröwpl verordneten Dcputirtcn zu ermächtigen. Schloß-

Grund befragt, warum der Pfarrer von Jona nicht außer der Stadt^ ^vch seine Pfarrkindcr aus ihren Mitteln zu Jona ein Pfarrhaus gebaut haben. AlsTic» ^ Hu»gcr an, die Pfarrstcllc zu Jona sei in die Frühmcßpfründc der Stadt incorporirt und eine^ schwierig. Ibiel. b. 511. Alan nimmt Kcuntniß von dem durch alt-Schulthciß undholt Schloßvogt Johann Michael Hunger im vergangenen Juni eingereichten Memorial. Dem Wieder-au j.^^^chtcn Wunsche RappcrSwylS, es möchte die gewöhnliche Eidesleistung der Stadt und BürgerschaftSchuzhcrren beförderlichst vorgenommen und bei diesem Anlaß verschiedene daselbst entstandeneSic, dcr schwebende Streitigkeiten und Blißhcllungcn beigelegt werden, willfahrend, wird der

^ ^^ksabnahme auf Sonntag den 28. Octobcr festgesczt. Die dahin abzuordnenden Gesandten sollen^uftr ^u Rappcrstvyl eintreffen, rnn vorher noch die Verhandlungen vorzubcrathcn. Uri wird

'^1. Tagfahrt an den Stand Glaruö und an den Rath von Rappcrswyl »ntzuthcilcn. Absch. 675. a.

^"tcrwaldcn sind instruirt, ztl Gunsten von NappcrSwyl einige Beschränkungen in der unbc-Hahcim "^^ichung von Strafen und Rcchtöhändcln an die Schirmortc eintreten zu lassen, allerdings dengtitc,, unschädlich und auf Widcrrtlf. Man glaubt, die Jnappcllabilitäl aus Geldbußen unter 36

w»ncrl und auf Civilrcchtöhändcl mit geringerem Strcitwcrth als 56 Guldcir fcstsczcn zu dürfen,

allszm^ unter dem Vorbehalt, in solchen Fällen jcweilcn bei dem Huldigungöact und der Eidesleistung^ klagen anzuhören. In allen andern Fällen, naineittlich auch bei Jnjurienproccsscn, sollte cS bei dem