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Rappcrswyl. 1703.
mit dcil oberhcrrlichcn Rechten, welche Österreich daselbst gehabt, an die 4V Schirmortc ergeben haben,ursprünglichen Freiheiten seien 1531 durch ihre Untreue und Rebellion verwirkt worden. Zwar habc»Schirmortc sie wieder begnadigt, aber doch in dem Gnadcnbricf von 1532 Beschränkungen gemacht,den Vorbehalt obcrhcrrlichcr Rechte beweisen. Aber schon früher habe die Stadt die Oberhcrrlichkcü ^Schirmortc anerkannt. Als diese nämlich 1477 dem Schultheiß und Rath bewilligten, zu den Pfründe» ^Lcutpricstcrci und Frühmcsscrci auf Präsentatio» der I V Orte Priester zu ernennen, haben sie sich ,Stadt zugleich einen Revers ausstellen lassen, daß diese Gnade ihnen an ihrer Herrlichkeit und Obrigkeit»'-nachthcilig sein solle. In dem Spruchbricf zwischen Schultheiß und Rath eines- und einigen Bürgern »» ^thcils von I49l) werden die Schirmorte Herren und Obere genannt, was die Stadt durch Bcisczung ^Sigills ebenfalls anerkannt habe. In dem Spruch zwischen Schwyz und der Stadt Rappcrswyl vo>» ^1544, ausgefällt von den übrigen drei Orten, werden die Schirmorte wieder der Stadt Obcrhcrrcn undund Schultheiß und Rath daselbst nur ihre Lieben und Getreuen genannt. Die Benennung Hcrrc»Obere finde sich auch in dem rappcrswylischcn Revers zur Eidesleistung von 1571. Bezüglich der ^hcißcnwahl wird den Ausschüssen vorgestellt, daß Herzog Leopold von Österreich de» Bürgern und1406 zwar die Gnade crthcilt, einen Schultheißen zu wählen, jedoch nur zu „verordneter Zeit", wobei bder Widerruf dieser Gnade ihm und seinen Nachfolgern vorbehalten worden sei. In dieses Recht desrufcs seien auch die Schirmortc eingetreten; überdies aber haben sie sich im Gnadcnbricf von 1532 vorl»'» >daß sofern Schultheiß oder Räthc gcsczt würden, die ihnen oder dem mchrcrn Thcil derselben nicht lstbwären oder zu ihrem Nachtheil handeln würden, ihnen das Recht der Absczung und der Neuwahl Z»' ^soll. Nachdem solches den Ausschüssen einige Tage vergeblich rcmonstrirt worden war, wird für gut ^die kleinen und großen Räthe sämmrlich zusammcnzurusc». Diesen wird dann neuerdings vorgestellt,ihre Pflichten vergessen haben und ihnen erklärt, Alles, was seit dem Jnhibitionöbcfchl vorgenommen »'sei, müsse aufgehoben und der frühere Zustand hergestellt, und überdies Satiöfaetion geleistet »verde», ^diese Vorstellungen anerkennen endlich die Räthe ihren Fehler, bezeugen ihre Reue und ihre BmitwiWalles seit dem 9. August Geschehene aufzuheben und bitten versichert zu sein, daß dies nicht aus Miß» 'gegen die Schirmortc erfolgt sei. Absch. 589. u. — Iii. Nachdem der Schultheiß Hunger wieder i>^ ^Amt eingcsczt lind die ncugcwähltcn Statthalter, Klein- und Großräthc wieder entlassen worden, tv ^Hungcrischc Handel vorgenommen und nach anfänglich gesonderter, nachher contradictorischcr Einvcrnah»^ ^nach Prüfung aller Schriften gefunden, daß die Hungcrischc Partei sich wohl verantwortet habe unduncrwicscnem Argwohn gegen sie verfahren worden sei. In Rüksicht auf die Kosten, die denals den Unschuldigen, nicht aufgelegt werden können, wird bei kleinen und großen Rüthen Vollmacht Z» ^gütlichen Verlegung verlangt, aber nicht erhalten. Unter diesen Umständen wird den Parteienzum rechtlichen Spruch werde geschritten werden und ihnen noch frei stehe, allfälligc Anbringen Z»Hierauf stellt sich der Ausschuß wieder und protcstirt dagegen, daß ihre unappcllabcln Urthcilc ^,iSchirmorten sindicirt werden. Ihne» wird unter Androhung der Entziehung des GnadcnbricfSzurükgcgebcn mit der Einladung, allfälligc Einwendungen gegen die Hnngcrischc Partei nochDarauf crwicdcrn die Ausschüsse, Siegel und Briefe der RappcrSwylcr werden von den Schirmortc»ausgelegt, als von jenen, mau möge ihnen behufs Erläuterung derselben den Rccurö an diegestatten. Die Gesandten geben darauf den Bescheid, sie können den Rccurö an die Obrigkeitenwehren, wollen aber dessenungeachtet laut Instruction ihren Spruch abgeben. Derselbe erfolgt den»