Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
2252
Einzelbild herunterladen
 

2252

Rappcrswyl. 1694. 1695. 1696. 1699. 170». 1701.

Eidgenossen bei so klcmmcil Zeiten und in Abgang von dortige»» Gcwirb und Gcwcrb die Wcrluing zu gl ^damit die Bürger, die sonst ziemlich arm, sich in etwas erholen können. Über die Titulatur spricht sichAbordnung gar nicht aus. Darauf finden die Schirmortc für nothwcndig, den Rappcrswylcr» klar zudaß die Werbung und Nccrutiruiig ihnen, den Schirmortcn, allcii» zustehe! aus den Schirmortcn stielt "genugsam Werber vorhanden, die dort für die Compagnic der Orte werben werden. Die RappcrSwylcr b»sich auf den Schirmbricf von 1464 und ersuchen, mit Ncucrungci» sie verschont zu lassen. Rappcröwyi ^1442 alle Freiheiten und Rechte, welche Österreich an der Stadt hatte, kauflich an sich gebracht; ^ ^bricf begreife nur Burg und Festung und nur insoweit sei die Titulatur gnädige liebe HerrenDie Abgesandten sind, da Rappcrswyl den Schirmbricf anders auffaßt als die Orte, instruirt, bcl ^Auslegung zu beharren und im Übrigen Siegeln und Briefen nachzuleben. Man sei ganz geneigt, »>Werbung den Schirmortcn den Vorzug zu geben und erwarte im Übrigen bei den Rechten geschirmt z» ^widrigenfalls seien die Räthc und die ganze Bürgerschaft entschlossen, ihre Rechte zu beherzigen undder Werbung und Titulatur nicht nachzugeben. Den Abgeordneten wird darauf eröffnet, daß die Saßvon ihrer Forderung ebenso wenig weichen und einen willfährigen Beschluß erwarten. Absch. 279.

Art. 7. Die Kostcnfvrdcrung dcS Hauptmann Schindler von Schwyz, als gewesenen Coin»'»»^zu Rappcrswyl, wird den Schirmortcn zu hinterbringen beschlossen. Absch. 311. <z.

tt»iM.

Art» Zt. Das Rapperswylcrgcschäft wird auf eine spätere Gelegenheit verschoben. Absch. 922.

t.

Art. !t» Für die Schirmcrncuerung wird auf den Monat September eine Confcrcnz in Aussicht gc>Vdie Ansezung der Tagfahrt wird Uri überlassen. Absch. 421. a.

z

Art. tt>. Die katholischen Orte und Abt von St. Gallen finden, daß auf einer nächstender Schirmortc die Befestigung von Rappcrswyl vereinbart werden solle. (S. Absch. 440. ppi>1>-)

17<>l. ^

Art. ll. Die Stadt Rappcrswyl und ihre Angehörigen leisten in herkömmlicher feierlicherI V Schirmortcn den Huldigungscid, »vorauf diese ihnen Schuz und Schirm nach dem Bündnißund dem Gnadcnbricfe von 1532 wie bisanhin zusagen. Während des HuldigungsactcS in der»vcrdcn die Schlüssel der Stadtthorc, die verschlossen sind und durch Wachten der Bcisaßcn bewachtden Schirmherren eingehändigt. Darauf »vird das Schloß und Zeughaus besichtigt und in ziel» > ^Zustand gefunden. Da der Schloßvogt den Schirmortcn nie zur Gcnchmhaltung präscntirt worden, ^vorgerufen und ihn» diese Unterlassung aus Rüksicht auf seine im Kriege von 1656 erhaltene Vcr ^zu gut gehalten. Absch. 479. n. tZ. Da der Rath in Titulirung der Schirmherren sparsam ^^ghcrihm eine gebührende Mahnung crthcilt. Überdies werden die einzelnen Orte nachschlagen, wie cS hn'