Utznach und Gaste»', 1698, 2^47
^rvvgtm liegt ob, den Gesandten ein spccificirtcs Inventar der in ihren Händen habenden obrigkeitlichenallen, sowie eine spccisicirte Rechnung über Ausgaben und Einnahmen (die Abzüge inbegriffen) cinzu-w ^ — 14. Die Fchlbarci», Malcficischc ausgenommen, sollen bei ihrer Obrigkeit zur Stellung
n»d dieser entsprochen werden. Ibid. — 13. Der Zollablcgung zu Wesen sollen einzig beiderst»/ ^^"^stcr, der regierende Landvogt, wenn er anwesend ist, und von den Amtleuten zu Wesen derSckelmcistcr, Zöllner und Schreiber beiwohnen, gastfrei gehalten und jedem ein Ducatcn gegeben^ Diener beider Sckclmeistcr und dcS LandvogtS sollen »ach altem Brauch gehalten werden.^ 11». Die Fälle sollen von den Amtleuten gcwcrthct und nach altem Brauch, Siegeln und Briefen
^ ^ Rechnung cingctragci» »verde». Ibid. i. — 17» Von den fallenden Bußen über 8l) Gl. sollen dieÜl» ^ rechtlichen Kosten abgezogen »verde»; im Übrigen läßt man cS bei Sigill und Briefen und altera>>d N .^^bcn. GlaruS ninunt diesen Punkt nd rslorondum. I1»id. ic. — 13. Sch»v»)z »vill la»»t Sigill^ ^PÜ«» in Wesen und Gastcr keine Appellation gestatten; wenn aber „heiter Ungebühr" geschähe, behaltenben ^rigkcitcn eine billige Moderation vor; GlaruS meint, »venu cö Landlcutc von Sch»v»)z und GlaruSdgß ^ eine Disposition getroffen »verde». Ibid. l, — Iii. Schwyz erklärt, eö könne nicht gestatten,Fall ^ ^^"dvögte in allen Sachen den „Beifall" (Stichcntscheid) geben können, sondern »vill solches im einzelnenRre ^ ^"^"dung der Obrigkeiten vorbehalten; GlaruS hingegen wünscht eine dicSfälligc Bestimmung undsofern dieses »eicht erhältlich, geneigt, den Beifall zu suspendircn. Ibid. in. — 211. In Strafsachenlollcn^ verfahren, sondern Bescheidenheit beobachtet »verde». Ibid. n. — 21. Den Obrigkeiten
^^^fizkostci» nach Billigkeit angerechnet und daö Übrige nach einer aufzustellenden Taxenvrdnungl>veb^ gcthcilt »verde»», daiuit jeder Amtmann wisse, waö ihm gebühre. Gerügt wird der Mangel^ an ^ ^^^u»I>uffc u>»d fähiger Offieialcn, »vaö zur Remed»»r in den Abschied genommen wird. Ibid. o. —bM des OhmgcldeS »vird bef»»ndcn, daß die Untcrthancn in Ansehung ihrer Treue damit nicht sollten
^'id. p. — 23. Rüksichtlich der Kundschaften spricht sich Sch»v»)z für Geheimhaltung,^4 a> Üincm Recht für Entdckung derselben aus »nid nimmt die Sache ad rokerandum. Ildd. g. —^stellt ^ Capitalien sollen vor den» Sindicat bereinigt und beiden Obrigkeiten ein Inventar
^dcn. ^uch soll Münzmeistcr Gilli seines verstorbenen Schwiegervaters Schuld versichern oder^rlcm / ^^ Sch»v»)z rügt, daß GlarnS den Landvögtcn die Kundschaften Hinterhalte, und^terl,-,^^" ^dfvlgung; GlaruS erwicdcrt darauf, daß cS nach seinem Landrccht keine Kui»dschaftsagcnlitirc ^ dasselbe keine gestatte; eS könne auch nicht zugebe»», daß man seine Leute außer Land
griffst Anhöre. Ibid. s. — 21». Kcii» Landvogt soll künftig ohne Begrüßung der Obrigkeiten einenes zg Russikvn annchinen; Landammann Z»vicki empfiehlt diesfalls seine Landleute; Sch»vpz nimmt
Landvögtc haben kü»»ftig über ihre AmtSvcrwaltung den Ehrcn-^ ^' Händen der Obrigkeiten eine spccifieirte Rechnung abzulegen; den Appellationen soll nicht dcrogirtVerschiß. Sch»v»>z und katholisch GlaruS verfügt werden. Ibid. u. — 23. Der
^iff höllischen Salzes in Utznach und Gastcr »vird ausschließlich den beiden Obrigkeiten vorbehalten.
Hüter frrjj dlntcrvogt Joha»»» Gilg Bctschart von Wesen führt Beschwerde, daß der Chnrer Bote die
^>>n xg dm Schiffnicistcrn gehören, »vorüber er einen früher» Vergleich vorlegt, mit der Bemerkung,
^ird ^'^dleibe, seien der Schiffmeistcr in Zürich und Herr Schindler gesonnen, sich zn „cntschlagcn".
^^u»d^^^^ ^ rokmond,»»»» gcnomnicn. Ibid. »v.— 311. Über die Kosten der Confcrcnz hat der WirthAeüllcr spccisicirte Rechnung zu stellen und dieser sie bis auf weitere Disposition der Obrigkeiten