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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2247
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Utznach und Gaste»', 1698, 2^47

^rvvgtm liegt ob, den Gesandten ein spccificirtcs Inventar der in ihren Händen habenden obrigkeitlichenallen, sowie eine spccisicirte Rechnung über Ausgaben und Einnahmen (die Abzüge inbegriffen) cinzu-w ^ 14. Die Fchlbarci», Malcficischc ausgenommen, sollen bei ihrer Obrigkeit zur Stellung

n»d dieser entsprochen werden. Ibid. 13. Der Zollablcgung zu Wesen sollen einzig beiderst»/ ^^"^stcr, der regierende Landvogt, wenn er anwesend ist, und von den Amtleuten zu Wesen derSckelmcistcr, Zöllner und Schreiber beiwohnen, gastfrei gehalten und jedem ein Ducatcn gegeben^ Diener beider Sckclmeistcr und dcS LandvogtS sollen »ach altem Brauch gehalten werden.^ 11». Die Fälle sollen von den Amtleuten gcwcrthct und nach altem Brauch, Siegeln und Briefen

^ ^ Rechnung cingctragci» »verde». Ibid. i. 17» Von den fallenden Bußen über 8l) Gl. sollen dieÜl» ^ rechtlichen Kosten abgezogen »verde»; im Übrigen läßt man cS bei Sigill und Briefen und altera>>d N .^^bcn. GlaruS ninunt diesen Punkt nd rslorondum. I1»id. ic. 13. Sch»v»)z »vill la»»t Sigill^ ^«» in Wesen und Gastcr keine Appellation gestatten; wenn aberheiter Ungebühr" geschähe, behaltenben ^rigkcitcn eine billige Moderation vor; GlaruS meint, »venu Landlcutc von Sch»v»)z und GlaruSdgß ^ eine Disposition getroffen »verde». Ibid. l, Iii. Schwyz erklärt, könne nicht gestatten,Fall ^ ^^"dvögte in allen Sachen denBeifall" (Stichcntscheid) geben können, sondern »vill solches im einzelnenRre ^ ^"^"dung der Obrigkeiten vorbehalten; GlaruS hingegen wünscht eine dicSfälligc Bestimmung undsofern dieses »eicht erhältlich, geneigt, den Beifall zu suspendircn. Ibid. in. 211. In Strafsachenlollcn^ verfahren, sondern Bescheidenheit beobachtet »verde». Ibid. n. 21. Den Obrigkeiten

^^^fizkostci» nach Billigkeit angerechnet und daö Übrige nach einer aufzustellenden Taxenvrdnungl>veb^ gcthcilt »verde»», daiuit jeder Amtmann wisse, waö ihm gebühre. Gerügt wird der Mangel^ an ^ ^^^u»I>uffc u>»d fähiger Offieialcn, »vaö zur Remed»»r in den Abschied genommen wird. Ibid. o.bM des OhmgcldeS »vird bef»»ndcn, daß die Untcrthancn in Ansehung ihrer Treue damit nicht sollten

^'id. p. 23. Rüksichtlich der Kundschaften spricht sich Sch»v»)z für Geheimhaltung,^4 a> Üincm Recht für Entdckung derselben aus »nid nimmt die Sache ad rokerandum. Ildd. g.^stellt ^ Capitalien sollen vor den» Sindicat bereinigt und beiden Obrigkeiten ein Inventar

^dcn. ^uch soll Münzmeistcr Gilli seines verstorbenen Schwiegervaters Schuld versichern oder^rlcm / ^^ Sch»v»)z rügt, daß GlarnS den Landvögtcn die Kundschaften Hinterhalte, und^terl,-,^^" ^dfvlgung; GlaruS erwicdcrt darauf, daß cS nach seinem Landrccht keine Kui»dschaftsagcnlitirc ^ dasselbe keine gestatte; eS könne auch nicht zugebe»», daß man seine Leute außer Land

griffst Anhöre. Ibid. s. 21». Kcii» Landvogt soll künftig ohne Begrüßung der Obrigkeiten einenes zg Russikvn annchinen; Landammann Z»vicki empfiehlt diesfalls seine Landleute; Sch»vpz nimmt

Landvögtc haben»»ftig über ihre AmtSvcrwaltung den Ehrcn-^ ^' Händen der Obrigkeiten eine spccifieirte Rechnung abzulegen; den Appellationen soll nicht dcrogirtVerschiß. Sch»v»>z und katholisch GlaruS verfügt werden. Ibid. u. 23. Der

^iff höllischen Salzes in Utznach und Gastcr »vird ausschließlich den beiden Obrigkeiten vorbehalten.

Hüter frrjj dlntcrvogt Joha»»» Gilg Bctschart von Wesen führt Beschwerde, daß der Chnrer Bote die

^>>n xg dm Schiffnicistcrn gehören, »vorüber er einen früher» Vergleich vorlegt, mit der Bemerkung,

^ird ^'^dleibe, seien der Schiffmeistcr in Zürich und Herr Schindler gesonnen, sich zncntschlagcn".

^^u»d^^^^ ^ rokmond,»»»» gcnomnicn. Ibid. »v. 311. Über die Kosten der Confcrcnz hat der WirthAeüllcr spccisicirte Rechnung zu stellen und dieser sie bis auf weitere Disposition der Obrigkeiten