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Utznach und Gastcr. 1698. 1712.
4.
zu bezahlen. Ikiä. x. — 31. Alles Vorstehende, sammt der Verhandlung wegen des Spitals zu lW" 'ist am Schlüsse der Confercnz abgehört und um daS Mehrere oder Mindere nä rutistennäum der Obrigkc^genommen worden. II>i>1. — 32. Bezüglich der Marchbcrcinigung zwischen Sargans und derGastcr s. Sargans Art. 16(1.
1712.
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2lrt. 33» Da die Landschaft Gastcr an Geld sehr entblößt und nun der Zeitpunkt da ist, wo pVieh zur Sömmcrnng in den Glarneralpcn verstellen muß, verlangt Schwyz von GlaruS die A»ord>u"^daß jeder glarnischc Lehcnnchmcr voit jeder Milchkuh sogleich bei Annahme derselben dem Eigcnthnincr!gute Gulden bezahle. Glarns beklagt sich selbst über Geldmangel, findet aber gleichwohl thunlich, daß >Lehcnnchmcr vierzehn Tage nach Anhandnahmc des Viehes die Hälfte des Lchcnzinscs an Butter oder 'und die andere Hälfte vierzehn Tage später entrichten. Daneben wird aber zugesichert, daß im Falle .Ereignisse eintreten, Schlachtvieh ohne Hindernis! verabfolgt werden soll; die fernere Zumuthung, den Angcl?^^von Gastcr über die Zurükgabe ihrer Lchcnkühe Bürgschaft zu geben, wird unwillig abgelehnt, »vorauf bcriclM ^eingewendet wird, dieser Wunsch beziehe sich nur auf Sichcrstcllung gegen allfälligc Entfremdungen. Absch- '