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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2246 Utznach und Gastcr. 1698.

Maicnritt früher auf 56 Gl. gestellt war, nun aber in lcztcrcr Zeit sich auf mehr als 118 Gl. belaufen ^so wird gutgcfundcn, daß beiden Gesandten und den Landvögtcn, sowie deren Dienern und Pferde»Spital nur drei Mahlzeiten mit Aufstellung von sclbftgewonucnem Wein gegeben werden sollen. 4. I» ^des Spitalmciftcrs wäre gut, wenn derselbe unvcrhcirathet oder wenigstens nicht mit Kindernoder a»^.ppsnäieidus" versehen wäre. Nach vielem Zureden erklärt alt-Untcrvogt Mathe Wißmann, dieses Amtnehmen, wenn er den Obrigkeiten genehm sei. 5. Von den Dienstboten sollen so viele als möglich ^und die Güter verdingt werden. 6. Das Almosen soll wöchentlich nur zwei Mal auögethcilt werde»!dahcrigc Disposition behalten sich die regierenden Orte vor. 7. Anstatt Ochsen soll ein Zug Pferde »M ^werden; dann soll der Spitalmcistcr nach dem Heuet berechnen, wie viel Vieh er wintern könne und »^viel behalten, als er mit eigenem Heu erhalten kann. 8. Der Kirche ist das »öthigc Capital auözusäP^doch daß cS unter der Dircction der Orte verbleibe und ein besonderer Pfleger darüber gesezt werde. ^ ^Betreff des Zehntens und dessen Verleihung sollen künftig nur der Landvogt, Untcrvogt und Spit»^^reisen und dem Spital das Scinigc leisten; der Spital soll jederzeit hinlänglich mit Korn versehen »»^weiterer Verkauf abgestellt sein. Dem Prädicantcn von Russikon wird untersagt, an seinem Pfrundhand ^dessen Depcndcnz ohne Gutheißen des LandvogtcS etwas zu bauen. 16. Jeder Ort soll ein Inventar»»»^Capitals und der Einkünfte des Spitals, sowie der Passiven eingeben und vom Spitalmeistcr deneine spccificirte Rechnung abgelegt werden. Jedem Gesandten und dem Landvogt sind ein ganzer n»d ^Diener ein halber Ducaten Rcchnnngsgeld und Honorar zu geben. 11. DaS Kücheln am Küehlü»»^ .daS durchschnittlich 26 Gl. gekostet hat, bleibt abgestellt. 12. Da man nicht weiß, wohin seit zwanzigdie Mittel der angenommenen Pfründcr gekommen sind, sollen solche künftig in gute Kapitalienin einem Rodel verzeichnet und ohne besondere Bewilligung der Obrigkeiten nicht veräußert werden.die Collatur des Prädicantcn zu Russikon dem Landvogt ein Bedeutendes eingetragen hat und eigentlichSpital gehört, so sind diesem 56 Gl. zu verabfolgen. 14. Fremde Bettler, die eine schwere Krankheitoder voraussichtlich bald sterben, sollen vom Spital verpflegt werden; solche aber, welche Mittel h»^'sdcit Spital schadlos halten. 15. Es wird gutgcfundcn, daß beide Orte sich beim König von Frankel)eine authcntisirte Reliquie des hl. Antonius zu Arles im Dclphinat bewerben, sowie daß die .

um eine beliebige Beisteuer angegangen werde. Diese Anträge werden de» Obrigkeiten zur Gcnch»»^hintcrbracht. Absch. 374. n. it. Die Mahlzeiten in Utznach sollen bescheidener gehalten werden- ^Landvogt soll für die Gesandten und sich selbst 56 Gl., der Untcrvogt für die Zehrung dcS Sinbic»^ ^Auf- und Abritt des LandvogtcS ebenfalls 56 Gl. bezahlen; dem entgegen soll der Landvogt den beste»

der Untcrvogt den andcrbcstcn Fall beziehen und den Obrigkeiten und dem Spital keine Kosten »M

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UM. 6. 111. Zu Schänis soll jedem Gesandten nach altem Brauch aus de» obrigkeitliche» ^ciir Ducaten RcchnungSgcld gegeben werden, ohne weitere Belastung der Obrigkeiten. Statt der -- " ^soll dem Untcrvogt, Sekclmcistcr und Landwcibcl an die Zchruug täglich ein Gulden gegeben werden. >1'" '11. Zu Wesen bezahlt der neue Landvogt für daö Sindicat alter Übung gemäß 36 Gl., wogcge» ^

Fälle zu beziehen hat. Für die Amtleute bei Auf- und Abritten bezahlt jedes Ort 4 Gl.; weiter ^Obrigkeiten nichts angerechnet werden. UM. 4. IL. Der Ritt auf GamS wird auf drei Tage »6wobei von jedem Gesandten und dem neuen und alten Landvogt im Gastcr täglich ein Ducaten »werden darf; was sie aber daran bekommen, soll zu Gunsten der Obrigkeiten davon abgezogen werde»' ^Landvogt von Utznach steht frei, diesen Ritt mitzumachen, jedoch ans seine Kosten. UM. o. ^ '