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hindurch mögen nach Erfordcrniß angestellt werden, der Landvogt kann denselben beiwohnen, aber ^ .eigenen Kosten; der Ammanu ist aber nicht schuldig, den Landvogt seines Vorhabens zu berichten oderZeiten abzuwarten. Erscheint bei solchen Gerichten der Landvogt, soll der Aminann in seinem Gerichtgehindert werden. 5. Der Abt beschwert sich, daß die Landvogtc und Gesandten seine Amtleute wic^ ^wegen Amtshandlungen mit Strafe belegen und mit der Exemtion nur dann einhalten, wenn der ,die beiden Orte appcllirt werde. Beide Stände finden für billig, daß in solchen Fällen mit dereingehalten werde. 6. Die Abbotc betreffend lassen es beide Orte bezüglich des HofcS Kaltbrunnbisherigen Übung verbleiben; das erste Abbot ohne den Eid geschieht durch den GottcöhauSamman»! "aber derjenige, dem also abgebeten wird, nicht gehorsamt und dadurch bußfällig wird, so soll daö zweitebei dem Eide durch den Landvogt oder Untcrvogt erfolgen. 7. Die Schreibung und Attcstationcn ^ ^Sachen, die im Hof Kaltbruuu gelegen sind, Criminal und Malcfiz ausgenommen, sind dem Hosschrei^ ,Hofammann überlassen. Werden künftig Schuldbriefe errichtet, in welchen inner- und außerhalb desgelegene Untcrpfande verschrieben sind, so sollen solche von dem Hofschrciber geschrieben und von dem 1t»t^zu SchäniS gesiegelt werden. 8. Weil ehedem durch die Hoflcutc zu Kaltbruuu ihren übrigen Mitlw'^^in dem Gastcr vor dem Rechten die Bürgschaftstcllung zugemuthct worden, beide Orte aber die Abstcll»»l! ^Unanständigkeit verlangten, ansonst Gcgenrccht geübt werden müsse, gibt der Abt die Erklärung ab,
Artikel des HofrodelS betreffend die Bürgschaften auf die Bewohner von Gastcr keinen Bezug ^diese von den Hoflcuten nicht als Fremde angesehen werden sollen. 9. Das Recht der BcvogtijMlWittwcn und Waisen wird auch fürdcrhin den Amtleuten des Abts und der zwei Orte vorbehalten, .wenn der eine Amtmann eine Person bcvogtct, der andere eine solche Bcvogtigung nicht abändern oderdürfe. Betreffend die Ablcgung der Vogtcircchnungcu sollen keine Neuerungen vorgenommen werden.Jagdbarkeit im Hof Kaltbrun» soll beiden Orten und dem Stift Einsiedel» mit gleichem Recht ^und Niemand jagen, außer es werde ihm befohlen. Die Raubthicrc, die getödtct werden, sindbeiden Orten zuständig. 1k. Die Gebote und Verbote belangend erklärt der Abt, solche nicht weitetdehnen, als die Übung und der Hofrodcl zugeben, wobei cö die zwei Orte bewenden lassen. 12. DU ^betreffend verbleibt cö bei den bisherige» Übereinkünften; jeder hat seinen Schuldner da zu suchen, wo ^Feuer und Licht gesessen ist. Wenn Arrestlegungen nothwcndig sind, werden solche dem Abteweit cö sich um Sachen handelt, die von dem nieder» Stab herrühren. 13. Wenn die Grenze» vonim Hofe Kaltbrunn streitig werden, mögen der Ammann und dic Hosrichtcr erforderlichenfalls deneinnehmen, doch soll vorher ein Untcrvogt verständigt werden, damit er demselben beiwohnen und d^ ^obrigkeitliche Interesse obscrvircn möge. 14. Die von den nieder» Gerichten ergehenden Bciurtlstill ^zur Vermeidung großer Unkosten nicht an den Abt appcllirt werden dürfen, cS wäre denn einbeschaffen, daß der Haupthandcl hierauf gestckt verbleiben müßte. Absch. 196. a. — 5». Glarns A ^Aufschluß über die Rechnungen des Untcrvogtcs. Aus dem Berichte des lcztcrn ergibt sichobrigkeitliche Einkommen beträgt jährlich 41 Guld. 24 Schill. 4 Pfenning, die Steuer der Landschaft 37 h-Die Ausgaben sind: 24 Guld. jährlich, des UutcrvogtS Jahrlohn 18 Guld. 30, den Gesandten ^ ^Jahre 31^/s Gl.; Lczi in dem Kloster 4 Gl.; dem Untcrvogt für Abwart 4 Gl.; Lczi auf dem xchbei dem St. Antons-Ritt 4 Gl. und dem Untcrvogt 4 Gl. Aufwärtcrlohn. Und. st. — 1». Glarnö ^der heimlichen Kundschaftöaufnahmcn wegen, daß solche in Anwesenheit der Parteien mit Vorwisst» ^ ^Obrigkeiten bcschehcn, ferner daß die (glarncrischcn) Landleutc von den Gesandten und Laudvogtcn »