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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2243
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Utznach und Gastcr, 1683. 1684, 1686, 2243

dicskll^^"''^ üwrdcn sei, Darauf nehmen die Gesandten dieses ganze Begcgniß in den Abschied, Als^'geführten Vertrag von 1663 lesen wollten, »ahm ihn der Kanzler weg, ließ aber eine AbschriftWorten, eS sei ihm zugeredet worden, dieses Instrument, daS gar viel gekostet, gar wohl zu

Absch, 69,

Kttt-t.

des ^ ^ ^chtvpz beschwert sich bei den V katholischen Orten und katholisch Glaruö, das! ihm in BereinigungHj^^/^hutcS zu Kaltbrunn vom Abt von Einsiedel» als dortigem GerichtSherrn und Eollatvr ernstliches

ivl^ dm ^^6 gelegt werde. Die übrigen Orte stimmen mit der Ansicht von Schwyz übcrein, daß

^ Hindern!

cv

den Auftrag übcrniinnit, die Verwendung des Internuntius gegen den Abt von Einsiedel»

^ / ^rnissc in dem JuriSdictionskreiö cincS Ortcö der Consequcnz wegen nicht geduldet werden können,».. Luccrn den Austrag üücriiim»» dic vca ^lUrrinintina -ir-irn vl'» vllu

Wichen. Absch, 74. clä.

Utttti.

4. Der Abt von Einsiedel» verlangt, daß der über Kaltbrunn im Jahr 1663 abgeschlossenebesiegelte Vertrag in Kraft bleibe und die 1689 errichtete Übereinkunft, die damals zeitweilig^usi war, aberkannt werde. Dem erstgenannten Vertrag zufolge gehöre im Hof Kaltbrunn mit

dqg don Düb und Frevel allcö Andere, wie die Bcvogtigung der Wittwcn und Waisen, die Jagdbarkeit,^schich dem Abte; die zwei Orte dagegen verbleiben bei dem 1689 aufgerichteten Instrument und

' ^Picßlich läßt sich der Abt gefallen, beide Übereinkommen dahingestellt zu lassen, und legt denI, neuen Verständigung vor, welche von beiden Orten in folgendem Umfang angenommen wird:

W Und ^ im Gastcr, ob das Zugrecht um Gegenstände, die im Hof Kaltbruun gelegen sind, wie

^Writl ^Landvogt und Landgericht zu SchäniS oder allein vor dem kaltbrunnischen

Bisten ^^^tigt werden soll, wird dahin erledigt, daß zwar solche Zugrcchtc vor daö Gericht zu Kaltbrunn^»> ! ^^'6 jedoch den Mandaten, Geboten und Verboten und andern Ordnungen ohne Nachthcil, damitWühlst^' ^'6cügnct werde, als ihm laut Hofrodcl gebührt. Immerhin sollen für die

^li ""H die Sazungcn im Gastcr maßgebend sein, sofern sie dem Hofrodcl nicht zuwiderlaufen. Demkcr ^ ^'ird die Appellation in daö fürstliche Gotteshaus Einsiedel» geöffnet, 2. Die Beeidigung

u>ics "W von unehlichen Kindern soll vom Landvogt oder Untervogt oder einem Stellvertreter im Bciwcscndic Fj, , GottcShauSammannS oder eines gcschworncn Richters geschehen, damit, weil daS Gotteshaus

de», ^ , "'der erzieht, seine Beamten zugleich den wahren Grund des Vatcrö haben, 3. Da daS Tavcrncnrcchtieh»^ ^ Wisicdrlu gehört, wollen beide Orte, daß man daS Stift der Wcinschäzcr halber nicht bcnachthciligc,die Weinschenke und Wirthc im Übrigen die obrigkeitlichen Gebote allzeit fleißig beobachten. 4. Diea> >4 ^ Widvogt oder an dessen Stelle der Untcrvogt, gleichviel ob die Parteien es begehren oder.Wit dem Maien- und Herbstgcricht dem kaltbrunnischen Gericht beiwohnen möge, wird bejaht;

Wde>, ... ^ lustig keine gefährlichen Aufzüge gemacht und die Parteien nicht in große Kosten geworfent»"crt ^ diejenige Partei, die de» Beisiz dcö LandvogtS oder UntcrvogtS verlangt, die Einladung,

d^sir Fx dem Gericht beizuwohnen, erlassen, widrigenfalls der Hofammann nach Verfluß

"''t de», ^.,^'Wren mag. Um aber den Beisiz wirklich zu ermöglichen, sollen die MaicngcrichtStage nicht^tndieat in Ußnach und Gaster gleichzeitig gehalten werden; die übrigen Gerichtstage daö Jahr