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Utznach und Gastcr. 1682. 1683.
1000.
Glarus.
Kaspar Joseph Freuler.
1000.
Schwyz.
Joscpb Anton Rcdiug.
1000.
Glarus.
Franz Gallati.
1002.
Schwyz.
Joseph Franz Ehrlcr.
1004.
GlaruS.
Bernhard Gallati.
1000.
Schwyz.
Johann Martin Kcncl.
1000.
GlaruS.
Peter Tschudi.
4701».
Schwyz.
Franz Victor Schorno.
1702.
GlaruS.
Fridolin Hauser.
1704.
Schwyz.
Leonhard Ulrich, Siebner.
1700.
Glarus.
Georg Freuler.
1700.
Schwyz.
Joseph Heller; wurde 17t>8 18. Octobcr abgcsczt; von
Johann Joseph Aufdcrmaur.
1710.
GlaruS.
Joseph Stägcr.
1002.
Art. I. Evangelisch Glarus beschwert sich vor den evangelischen Orten, daß Schwyz inGastcr ganz eigenmächtig eine Musterung verordnet habe. Es wird ihm die Weisung ertheilt, bei den ^Mitlandlcuten sich zu erkundigen, ob ihnen von Schwyz deshalb etwas zu wissen gcthan worden sei, "Bejahungsfall es zu rügen, daß sie dem evangelischen Landcsthcil hicvon keine Mitthcilung gemacht ,Jedenfalls soll es an die katholischen Mitlaudlcutc das Begehren stellen, gemeinsam mit den Evange ^auf gelegene Zeit eine Musterung anzusczen, oder das Vorgehen von Schwyz in einem gemeinsamenzu ahnden. Sofern katholisch Glarus hiezu nicht Hand bieten wollte, mögen die Evangelische» e»>Schreiben allein erlassen. Absch. 45. e.
1000. ,.
Art. 2. Mit Bezug auf den cinsicdlischcn Hof Kaltbrunn machen Schwyz und GlaruS auder Vogtci Gastcr gegenüber dem Stift Einsiedel» folgende Befugnisse und Begehren geltend: 1- ^ ci»und Leitung des VormundschaftSwcsens durch Landvogt uird Gericht zu Schanis, zu welchem EndeWaiscnbuch angelegt wurde mit der Bestimmung, daß alle Vogtspflegcn darin verzeichnet werden ^ ^ansonst sie ungiltig sind. 2. Die Abstellung der Neuerung, die Beiurthcilc wider altes Heek»""""'^ri>beiden Orte zu appcllircn. 3. Der Testamente halber wird der Abt wider das Landbuch und dierechtlichen Acte keinerlei Rechte fordern, sondern beide Orte bei der altgcübtcn Regierung verbleibe»
4. Da die Bewilligung zum „Kricgsdingcn" jcwcilcn nur von den zwei regierenden Ständen undvogt gegeben wurde, kann nicht geduldet werden, daß dergleichen Angelegenheiten, die allzeit mit Frevel
sind, vor den nieder» Stab gezogen und daselbst verrcchtfcrtigt, sondern vor den Landvogt xcS
5. Verlangen die zwei Orte die Gründe zu vernehmen, warum der Kanzler von Einsiedel» ohne Z"Landvogtö und des Gerichts das Kirchcnurbar von Kaltbrunn bereinigt und alle alten Schriften Z" °genommen habe. Den beiden Orten wird crwicdcrt, ihnen stehe an dein Hofe Kaltbrunn einzig e»Düb und Frevel zu, alles Übrige gehe sie nichts an, wie dies von den Orten in einer Urkunde vo"