Bcllcnz, Bollcnz und Rivicra. 171V. 1711. 2239
W.^^bcn befehlen wird; desgleichen hat er in Verbindung mit den Cvnsulcn dieser Gemeinden und demüvej ^ ^^tlv don Arbcdo auf Kosten der Pflichtigen die Wuhrcn und das Flusibctt jährlich wenigstensbesichtigen. Absch. 717. u. — l(>2» Das vom Rath von Bellen; bei lcztjährigcr Rechnung^ ^ Bcgchrcn, das Capitcl 125 der Statuten, wonach die vom Rath geprüften und bestätigten Notared'crdc ^ betrachten sind, zu genehmigen, wird begründet befunden. Doch soll dies nicht so ausgelegteiiic»^ ^ ^ Bestimmung zuwider sei, wenn der Landvogt gegen Bezahlung von 1 oder 2 Philipp" solche geprüften Notar das obrigkeitliche Placet crthcile. Übrigens wird dieser Punkt allseitig aäE» genommen. Iliiel. d. — DaS Begehren dcö Klosters Engelbcrg, das behauptet, das Thal
H.. ^g sei wie die Landlcutc der regierenden Orte von der Fürlcite zu Bellen; befreit und besizc hicfürsbjg Siegel, wird vertagt, bis von leztcrn die Abschriften den einzelnen Orten zugefcrtigt sein werden.Italic ^ Obcrstwachtmcister Barone stellt das Gesuch, es mochten zu gemeinem Wohle aus der
^ Alchen Provinz Jesuiten nach Bcllcnz berufen werden, anstatt daselbst ei» neues Fraucnklostcr zu errichten,die orwicdcrt, man wolle gern zur Vermehrung der Ehre Gottes behilflich sein, müsse aber vorher
nih ^>e besizcn, wie man eine Niederlassung der Jesuiten erhalten wolle; desgleichen müßte auch vorher^on Einsiedel» wegen seiner Güter in Bellenz ein Abkommen getroffen werden. Ilüel. 6. —^cllc'n Obcrstwachtmeister Barone verlangte Erläuterung dcö 13. Punktes der Fürlcitevrdnung zu
bvrh ^ gegeben tvcrdcn, wenn der nöthigc Gcgcnbcricht der dortigen Factorcn, die cS zunächst angeht,
der ^ ^1». Der Gemeinde Ravccchia wird befohlen, ihre Wuhrschuldcn gemäß Eapitcl 115
beförderlich auf die einzelnen Pflichtigen Grundstüke zu rcpartircn. Ilüä. f. — 1117. Auf dasdiesig ^ "'bchtcn die Llbschicdc und Befehle der jährlichen Sindieatc vor der Abreise der Gesandten denjenigen,»litgcthcilt werden, damit diese allfällige Beschwerden dagegen den Gesandten noch eröffnen^rcfsi/ beschlossen, daß der Landschrciber künftig diejenigen Sachen, welche die Angehörigen von Bellcnz/ ^or Abreise der Gesandten mitthcilc. Schwyz nimmt diese Schlußnahmc ml relercmclum. Ibiä. ss.
17ll.
Bezüglich der Vcrthcilung der Kosten für die Wuhrcn zu Cadossola und Galctt und fürm gM" St. Carpoforo wird beschlossen, die Gemeinden Lumiuo und Castionc bezahlen an die
djx iwei Fünftheilc, ebenso viel die wuhrpflichtigcn Liegenschaften; an den lcztcn Fünfthcil leisteten
Bcllcnz und Arbcdo je 690 Pfd. und den Rest die Gemeinde Claro. Absch. 721. e. —^gciul^ ^^tlcnz troz der wiederholten Aufforderungen an den Neubau der Susi noch keine Hand gelegt,^tcidt^^ ""^"gst „och cin unanständiges Schreiben dem Landvogt eingereicht hat, so soll demnächst dieabz„^^^^'Ücn werden, über daS eingenommene Sustgcld seit 1692 den regierenden Orten baldigst Rechnung^ dies/ ^^bcrhin soll der Zollcr das Sustgcld cinuchmcn und darüber getreue Rechnung führen; dazu^Uei„c "^^"bigc Susi nicht mehr unter dem Porticus des Palastes, sondern unvcrwcilt an einem andern^^"g'd^^ Ungerichtet werden. Das von der Fürlcite fließende Geld wird, soweit es nicht für die Untcr-^9chl>iss ^ ^raßcn verwendet wird, für die neue Susi bestimmt. Schwyz und Nidwaldcn übernehmen, dieseCrffg ^ Obrigkeiten zur Genehmigung zu empfehlen. Idicl. ä.— llld. Laut Bericht ist die Fürlcite-derart eingerichtet, daß großer Übcrdrang damit gebraucht, ja die Fuhrleute gleichsamdie ' ^^vcisc z» Gefahren verleitet und verführt werden, indem man den Fuhrleuten bei dem Durchpaß^ >ncht abfordere, falls sie aber, ohne sie bezahlt zu haben, unwissend vorbeifahren, ihnen nach>czc