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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1711.

und sie nicht nur mit Beschlagnahme ihrer Waarcn, sondern daneben noch mit 50 Kronen Geldstrafe ^Auf Ratification der Obern wird beschlossen: Diese Crida sei den regierenden Orten mitzuthcilcn; ^sollen inskünftig die Zollcr und Fürlcitcr schuldig sein, Zoll und Fürlcitc abzufordern und die Lcutcmehr zu hinterführen. Endlich wird bestimmt, daß, weil die Statuten keine solche große Buße anstzt"Fällen, wo kein Betrug vorhanden ist, künftig hinsichtlich der Crida ein Unterschied gemacht werde Zw»'Betrügern, die Gefahr gebrauchen und solchen Leuten, die nnwisscntlich die Crida nicht entrichte», weil sn 0^nicht abgefordert wird. 1144. o. l4l. Auf die Bemerkung von Schwyz, daß dem Zoll von Bcllcnz k" ^die Säumer bei Einkauf der Käse in bctrüglichcr Weise großer Eintrag geschehe, wird beschlossen, die S"'"beeidigen zu lassen und sie zu verpflichten, auch dann Anzeige zu machen, wenn sie ihre WaarenBcllcnz abladen wollen. Weil aber Untcrwaldcn andeutet, daß wegen des Abtes von Engclbcrg ^ ^gleiches Bedenken obwalte, worüber die andern Orte nicht instrnirt sind, wird eine Beschlußfassung k)>^ ^eingestellt. 1144. 1. llL. Auf die Klage des Hrn. Rcmigi Zclgcr von Nidwaldcn, gewesenenin Bollcnz, daß ihm die dort noch ausstehenden schuldigen Kosten, ungefähr 70 Gulden betragend, vo" ^Landschaft bezahlt werden möchten, wird dem Gcsuchstcller, anstatt ihn vorerst noch an die erste Jnst""i, ^Landvogt, zu verweisen, daö Recht eingeräumt, die Schuldncrschaft vor die Orte zu citiren. Uri»4 i-skorsnäuin. 1144. Ii. l lU!» Uri verlangt von dem Sindicat zu Lanis, daß von denvon Bcllcnz, Bollcnz und Riviera und von Livincn für Bich und Waarcn, die sie in eigener Gehest ^Wartung durchführen, kein höherer Zoll, als bisher üblich war, gefordert werde. Daö SindicatBegehren, unter Vorbehalt dcö Gcgcnrcchts, nicht unbillig und nimmt cS zur Berichterstattung anin den Abschied. Absch. 729. 4. lt-t. Die Einführung deS neuen Maßes zu Bcllcnz hat ZUUnordnungen geführt; wird daher dasselbe wieder abgestellt und das alte Wein-und Kvrnmaß ^

Uri soll trachten, das alte Bellcnzcrmaß zu seinen Händen zu bringen, oder falls dies nicht mehr »n'Swäre, über dessen Größe Erkundigungen einzuziehen und darnach daö Maß festzusczen und hicvon den u'Orten Kcnntniß geben und ein Probcmaß an die von Bellen; abgehen lassen, welche sich jczt und in Z"darnach zu richten haben. Daö Urmaß soll aber in Uri aufbewahrt werden. DaS Wort Comcr>""b ^aus den Statuten entfernt werden, da die regierenden Orte bei Aufstellung derselben der Ansichtsei dasselbe mit dem alten Bcllenzcrmaß identisch. Absch. 733. I». j l.5. Bezüglich deS Biehtricb^ "Italien verbleiben die drei Orte auch für ihre Vogteien bei der gemachten Verordnung und sprecht"Zug die Erwartung aus, daß sich dieser Stand auch zu einem Gleichen entschließe und den demNuzcn nachthciligcn Nachtricb nicht mehr gestatten werde. Den drei Vogteien selbst wird zu wisse" Ü ^daß sie sich diesfalls ganz nach den regierenden Orten zu richten haben, nämlich daß es verbotendem Lauiscr Markt Vieh zum Verkauf in das Mailändischc zu treiben, es wäre denn am Lauiscr Markt >" ^kauft geblieben, oder von ihnen zu Bellen; als lahmes Vieh erkauft worden. Ebenso sollen sit txßLauiscr Markt mit Niemand als mit den regierenden Orten Gemeinschaft machen und außer ihrer Boll""! ^kein Vieh aufzukaufen berechtigt sein. 1144. e. l U». Auf Antrag von Schwyz wird der LandvoP ^Bcllcnz auch für dieses Jahr angewiesen, den Caporalini vierzehn Tage vor und nach dem Lauiscr ^Durchpaß mit Pferden und Hornvieh durch das Gebiet von Bcllcnz zu verbieten. NidwaldcnBeschluß in den Abschied. Ibid. 4. ll7. Wegen des VichtricbcS nach Italien, vornehmlich dmch ^ ^wird nochmals an Zug gelangt und namentlich auch aufmerksam gemacht, daß zu Lauis Vieh g0" ^.^zUri sott in Bcllcnz Vorsorge treffen, daß von Lauis aus kein infieirtcS Vieh in daö Gebiet von