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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2236 Bellenz, Bollcnz und Rivicra. 17N1. 1707. 1708.

sondern nur das Pförtchen geöffnet werden. Endlich sollen Bürgerschaft und Landlcute angewiesenbei diesen gefährlichen Zeiten sich mit Kraut und Loch, Unter- und Übcrgcwchr zu versehen, umSchirm des Landes und der Schlosser bereit zu sein. Idiel. i. 1!l. Schwyz und Nidwaldcn ^ ^ihre Obrigkeiten seien in Betreff der Beeidigung der Landvögtc der Ansicht, daß die ncugcwähltcn La»dem Herkommen gemäß von ihres Ortes Gesandte» präscntirt, und dann alle von den Gesandtenbeeidigt werden sollen; wenn früher etwas Abweichendes geübt worden sei, so sei es wider ihrengeschehen. Absch. 476. 6.

1707.

Art. Z!2. Der Abzug von den IV cnnctbirgische» Vogtcicn gegen Bellen;, Bollenz und Revier» ^obwohl Anhaltspunkte dagegen gefunden werden können, auf fünf vom Hundert fcstgcsczt. Uri und ^ ^verlangen, daß die bisherige Abzugfrcihcit unberührt gelassen werde. Absch. 637. l>. Zi!. Jedererhält für den Aufritt in Bollcnz 13 Gulden, von denen jedoch 9 Gulden 2t) Schilling für die ül'>Belehrungen in Abzug falle». Absch. 643. a. Zi4. Die Malefizrcchnung des LaudvogtS Johan»von Euw von Bollcnz wird genehmigt; jedes Ort erhält hicvo» 152 Bollcnzcr Pfd. Ilnsi. 6. 8»« ^Zeughaus in Bollcnz ist gemäß dem lcztjährigcn Abschied mit Pulver versehen worden. Es werden " ^Befehle crthcilt. Idiel. o. Zi<». Betreffend den Prior von Olivvne in Sachen der zwei Spitäler »»d ^hiebet von Nöthen ist, läßt man es bei dem Abschied von 1766 bewenden. Uricl. «1. ii7.

Herren von Bollcnz den schweren ZinS nehmen, wird erkannt: 1. Der Bezug von 7»/2 Proccnt bei ^oder likelli wird in den Abschied genommen. 2. Die Bezahlung von 7^2 Proccnt Zins von PolG" ^Obligationen wird dagegen ganz eingestellt und confiScirt, mit dem Befehl, daß bis auf weitere A»^Niemand hicvon ZinS zahle. Ilüel. <z.

170». .

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Art. »». Über den Antrag von Uri, den Vichtricb über den Berg, mit Ausnahme der Belle»; ^Lauiscrmärkte, zu verbieten s. Absch. 662. gg. ZU). Vellen;, Bollcnz und Rivicra nebst Livi»^ ^gemäß altem Herkommen schon von dem Sindicat von 1696 von jedem Abzug lcdig erkannt worde»-Gesandten von Uri, Schwyz und Nidwaldcn ersuchen daher, den lcztjährigcn gcgcnthciligcn Beschluß ^ ^nehmen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 665. e. 00. Da in der Grafschaft Bellen; 1»"^ ^Mannschaft zum Kriege ausgehoben und verzeichnet und auch ziemlich gut bewaffnet ist, so ist csregierenden Orte, auch auf die gleich nothwcndigc Bewaffnung und Instruction der Mannschaft »> " ^und Rivicra Bedacht zu nehmen. Absch. 675. I. 01. Das nidwaldischc Schloß zu BcllenzdaS bekannte Unglük und den dreifachen Blizjchlag sehr großen Schaden genommen. Da diefür Nidwaldcn allein sehr schwer fallen, werden die mitrcgicrcndcn Orte ersucht, an den Landvogt die crftrBcfchlc zu erlassen, daß er die Untcrthanen nach ihrem Vermögen und natürlicher Schuldigkeit z» ^,iswerken verhalte, um das eingestürzte Mauerwerk hinwcgzuschaffcn und die bcnöthigtc» Baumaterialien ^zutragen. Die Gesandten von Uri und Schwyz versichern im Namen ihrer Obrigkeiten alle gebührendeund den möglichsten Beistand der Untcrthanen. Ibiä. w.