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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2235
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Vellcnz, Bollen; und Riviera. 1751, 2335

unter dem Namen Bcllenzcrmaß. Davon sollen Abglcichungömaßc in die Orte gcschikt nnd' 'ge Übertretungen von den Gesandtschaften geahndet werden. Dieser Beschluß wird den eben in Bellen;. j. ' Gesandten zugestellt. Absch. 475, a. 73. Um die leider herrschende Simonie i» Bcsezung der^ )c» Pfründen zu beseitigen, wird beschlossen, daß die vacanten Pfründen unbedingt innerhalb vierzehni» Todfall besezt werden sollen und daß nur die Vicini, welche mit eigenem Feuer und Licht

de» ^ Pfarrei wohnen, an der Wahl Theil zu nehmen haben. Auch sollen sich die Bürger aus

»icht , ^g""t>cn Gemeinden, wenn sie in Bellen; wohnen, bei 155 Ducatcn Buße oder Leib- und Lcbensstrafe,dies Wahlen mischen und diesen weder der Landvogt noch Gesandte beiwohnen. Sollte der Landvogt

über ^ andere Praetikcn zu Schulden kommen lassen, so haben über ihn die Gesandten und

die ee^ gleichen NorauSscznngcn die Orte zu richten. Unter tauglichen competircnden Priestern mögen»icht ^""sichen den Fremden vorgezogen werden. Dem Bischof von Como wird zugestanden, einen Vicar,be» bischöflichen Cvmmissar der Wahl beiwohnen zu lassen, in welchem Falle dann auch ein Notarius

^^^kcitswegcn dabei erscheinen soll, Idiä. k. 74. Die Kammcrrechnung soll vor dem Landvogt'^>»»en werden. Die Hälfte dcS Ertrags fällt den regierenden Orten, die andere Hälfte dem Landvvgt^>cz» Bestreitung der gewöhnliche» Kosten. Die Vollziehung dieses Beschlusses beginnt, wen» die

dc>» Landvogtci an Uri kommt. Idiä. e. 73. Alten Bräuchen gemäß soll der Landvogt von

h»g ^^ligcn Gesandten von Uri beeidigt, von dem Gesandten des Ortcö aber, wo er her ist, eingcsezt »verde».°blie ^ Landvogt in Bollenz erhält den Auftrag, den Propst zu Biasca, welchem bekanntlich

T»r/ Spital zu St. Maria daselbst die nvthigc Provision an Speise und Trank für die

^°rdc» liefern, zu erinnern, daß er dasjenige erstatte, was leztcs Jahr von den Gesandten befohlen

darüber fleißig Aufsicht zu halten und wenn darin etwas crmangeln würde, sich von der^ c Bericht geben zu lassen. Ferner soll die Wahl dcS Priors der Confirmation durch die regierendenund ohne solche ungültig sein. Sollten diese Vorschriften zum Besten deS Spitals nicht beachtetgefl^t ' ^ ^ Landvogt darauf zu denken, wie etwa eine Capucinermission oder andere Geistliche dahin^'"ucn. U,iä. s. 77. Die durch Landshauptmann Heina auf die Landschaft gemachten^theisi^ ^"Wcnd hat man gut und billig gefunden, daß die taeoia unter sich die Schulden und Güterdss ^ gegen einander compensircn, hingcgcir das Land ledigen sollen. Die Überwachung dessen und

sich ^vird dem Landvogt übertragen, Idiä. k. 73. Auf das Vorbringen, daß die von Luggarus

fühsp,, tm>gc, zum Nachthcil der mailändischen Convention das dorther kommende Korn nach Bünden zu^ell^ von Bellenz verboten ist, wird beschlossen, daß dieses denen von Luggarus und

abgeschlagen werden. Vorher aber werden den zu Luggarus regierenden Orten diebisi» "Stellungen gemacht. Den Bündnern soll indessen der Transit mit den Waarcn, die sie selbst führen,^tell»,^ ^ tvcrdcn, II>ig. 73. Die Orte sollen nachforschen und einander mitthcilc», wie viel die^i bcr t"ber Condvtta an Burren und Flößen zu beziehen berechtigt seien. Inzwischen verbleibe eS

^hi» ^"^Aigcn Übung. Ilüel. li. 33. Da viele Mailänder in Bellenz Häuser bestellen und sich^ge» , so will man zwar diesen Aufenthalt Unverdächtigen und Unbewaffneten nicht abschlagen;

^ Nacl l^ Landvogt empfohlen, zu berichten, wer und wie viele ankommen und was für Volk von^^t ^ Bei Tageszeit sollen bei den Thoren Wachten von fünf bis sechs Personen

satter geschlossen werden, mit Ausnahme des Lauiscr- und Lugganerthorcö, welch' crsteres mit einemlcztcreö mit einem Schlagbaum verwahrt ist. Zur Nachtzeit soll ohne besondere Noth kein Thor,