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Bellenz, Vollcnz und Riviera, 1698, 1699, 1700, 1701,
sie sonst Gcgcnrccht zu üben gcnöthigt würden. Die übrigen Orte erklären, sie wollen ihre Gesandten bcst^'warum sie sich über die fragliche Zollbefreiung hinwcggcsczt haben, und dann wieder berichten.sollen die Zöllner ihnen den Tarif vorweisen, Absch, 397. lr. — l»4. Uri berichtet, dast die LandvögK ^den Orten Uri, Schwpz und Nidwaldcn gehörigen Vogtcien auf obrigkeitliche Weisung verboten habc»,aus dem Mailändischen in gedachte Vogtcien für den HauSbrauch bezogenen Früchte an Fremde zu vcrk"und so den Untcrthancn, zu deren Gunsten sie verabfolgt worden, gleichsam vom Maul wcgzu»^'Absch, 401, na.
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Art» tik». Vcrthcilung des limitirten Quantums der auö dem Mailändischcn ausgeführten Frücht 'de» Vogtcien Luggarus, Mainthal, Bcllcnz, Bollcnz, Rivicra und Livincn. (S. Absch. 412, cl.)
Art. t!t!» DaS Sindicat nimmt die Rechnungen der Kirche, deö Spitals und der Kammer 0>»Au Bussen sind eingegangen 8654 Pfd. i<) Sch,; nach Ausrichtung der Gehälter und der übrigen Verpfliä)^'erhalten die drei Orte noch zusammen 700 Pfd. Absch, 445. n. — t»7. Die Schlösser und die WulssK ^am Tcssin werden genau untersucht; die Riparcn unterhalb des Molinazzo befinden sich im beste»einzelne Lükcn in den Wnhrcn sind ehestens auszufüllen. Die Pflichtigen sollen unterhalb dem große» ^Riparo die großen Steine aus dem Bett des Tcssinö entfernen, damit die Flösscr durch den Tcssi»weder an Gut noch Leben, wie früher oft geschehen, Schaden nehmen. Die in sehr schlechtem Zufl»"^ ^fundcnen Wassergräben nach Cadcnazzo sind bis Ende des nächsten Aprils zu reinigen. Idicl. Ii. — ^'jchlß'in Erfahrung gebracht worden, daß einige Bcllcnzcr in Rvvcredo in Graubünden öffentliche Läden a»^^und dort von Bcllcnz eingeführte Waarcn nach den III Bünden als über den Bcrnhardin verkauf ^den obrigkeitlichen Zoll zu Bcllcnz beeinträchtigt, wird der ernste Befehl hinterlassen, daß sich z>ic
Erlaubniß keiner »ichr bei 50 Kronen Buße erfreche, dergleichen Läden aufzuthun. Idiel. e. —Ringmauern von Bcllenz sind oberhalb der deutschen Porte ctwaö schadhaft. Dieselben und der dasclbßfließende Graben sind in guten Stand zu stellen. Niemand soll bei 25 Kronen Buße irgend welchein den Stadtgraben werfen. Es sollen inskünftig keine Abtritte mehr auf den Ringmauern gchaltc» ^damit lcztcrc nicht mehr beschädigt werden und solche Sporgorien einmal hinwegkommen, bei 25 Kn'"^
IllnI. <1. — 74>. Der Stadt und Landschaft Bellen; wird verboten, Fremde, weiche mit Wein vdcr d ^dorthin kommen, um solche zu verkaufen, mit irgend welchen Abgaben zu belegen. Auf jedeeine Buße von 50 Kronen gcsczt. Illiel. g. — 7l. Da man den Riparo oberhalb der Moös"gänzlichen Verfall gcrathcn läßt, wodurch diese Brükc sehr bedroht ist, wird der Befehl crthcilt, 5»^wuhrc in der Art zu verbessern und zu verlängern, daß das Wasser der Moösa seine Richtunggegen Arbcdo ninunt, II,i<I. I.
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Art. 72. Da das Bcllcnzcr Wcinmaß einen Zwölftel weniger hält als das Comcrmaß, >" jsi,doch u rsprünglich gleich gewesen ist, wie noch gegenwärtig das Gewicht und Kornmaß bcidcrortS 9^^so wird die Wiedereinführung des Comcr Wcinmaßcs, die Brcntc zu 96 Pocal, und der Pocal Z"