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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bellenz, Bollenz und Riviera. 1696. 1697. 1698.

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t Bezüglich des Proccssiö Ghiringhclli wird beschlossen, Uri folgende Vorhalte zu machen:

^ die Zczio vorerst ohne Begrüßung der übrigen Orte verhört; 2. den Kanzler eigenmächtig gefangen»ich; nachher Schwyz darüber berichtet habe; 3. daß es die in Altorf einvernommenen Kundschaften

'vollte; 3. daß es dem Zczio sicheres Geleit gegeben und ihn ledig gelassen, trozdcm dessen^gicr ^ ^^4lcnz verlangt morde» war; 5. daß Uri über einen Untcrthancn ohne Wissen und Willen derGcneralinquisition geführt; 6. daß der Kanzler zur Bürgschaftsleistung und zur Kosten-de ^nndvogt Arnold verhalten worden, er werde in den andern Orte» libcrirt oder nicht; 7. daß Uri»dt ^""dtcn der beiden Orte verdächtigte, als hätten sie nicht die Wahrheit berichtet; 8. daß Nidwaldcn^"dlcutcn gedroht hat. Absch. 321. 3. l»ii. Schwyz und Nidwaldcn rügen das unförmliche'>!> Verfahren von Uri in dem Processi des Kanzlers Angustin Ghiringhclli. (S. Absch. 322. 3.)

^dhasi Gefangenen zu Bellenz wird beschlossen, daß man mit dem Urthcil gegen Maria Porta

^ wankend werde» wolle und mit der Magd confrontirt werden müsse;

ist ^ durch die Ärzte untersucht werden, ob die Frau schwanger sei; dem Commissär Reichmuth abersix ^ Kclbcn, ^ sijncn Mitrichtcrn gegen diese cntsczlichc Ubelthat, welche den Tod verschuldet, ein

^ entsprechendes Urthcil ausfällen. Uri beantragt, den Commissär Reichmuth anzuweisen, mitz» behutsamer zu sein, den Proccß den Statuten gemäß zu führen uud den regierenden Orten

Anton Abbe gegen Caution auS der Gefangenschaft zu entlassen. Schwyz unddehnien diesen Llntrag ml roltzreuäum. Die fernere Weisung, daß an den Statthalter Origone""iZUcgt werde, wohl aber gegen ihn nach den Statuten proccdirt werden möge, wird von SchwyzEbschied genommen. 1331. cl. Vorschlag zur Beilegung des Grenzstrcitcö zwischen

und den Gemeinden Bironico, Rivcra tind Camignvlo. (S. u. LauiS Art. 229.)

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^ütid^ ' ' ^ Einnahmen der Kammcrrcchnung belaufen sich auf 8t)<)<) Pfund Tcrzoli; den dreil Pld- oder jedem 239 Pfd. 9 Schill. Jeder LoiS (LouiSthaler) wird zu 13 Pfd.

^^"Zcr Währung gerechnet. Absch. 333. u. <>l. Die Schlösser befinden sich in gutem^ Locher in der großen Tessinwuhre siird tvicdcr auszufüllen. Bei Besichtigung der Snst wird»>ehr ^ mit Mauern und Gitterwcrkcgenugsam" gemacht werde, damit künftig keine Beschwerden^9 ^ g Zoller Joseph Anton Schund hatte eine Jahrcscinnahmc von

^iUg , die Factoren eine solche von 435 Kronen. Hicvon gebührt den Obrigkeiten nach

^ Ausgabe» der dritte Thcil, nämlich 34 Kronen 38 Sch. 4 Angstcr. 1331. o.

^ ..

^ ^ ^ri und Schwyz führen Beschwerde, daß das Sindicat zu LauiS ungeachtet erhobener Protestatio»vo», ^ ^ Bollcnz, Livinen, Bellenz und Rivicra, welche laut Abschieden von <351 und

^auis befreit gewesen, denselben bezahlen; auch habe man den prvtcstircndcn Orten die0>t>vcd^ Zolltarifs verweigert. Sic ersuchen daher die übrigen die cnnctbirgischen Vogtcicn regierende»^ diese» Zoll wieder aufzuheben oder wenigstens bis über den nächsten Markt einzustellen, indem

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