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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bcllenz, Bollenz und Riviera. 1695.

lW5.

Art. 5i. Über den Streit zwischen der Gemeinde Medcglia und den drei Lauiser Gemeinden 'Rivicrn und Eamignolo s. u. Lauis. Art. 227. 52. Die Confercnz bcsammclt sich wegen dcödcsHsivcrratheö angeklagten und gefänglich nach Altdorf gebrachten Kanzlers Augusti» Ghiringhclli, gegenUntersuchung noch zu vollenden ist. Die Anklagen gehen im Wesentlichen dahin: 1. Er habe vor ^bei einer Musterung in Bellcnz lMiwrals) gesagt, wenn die hohe» Obrigkeiten den Bellenzcrn nicht dic^Statuten belassen und sie dabei schirmen wollen, wolle er den König von Spanien um Hilfe anrusi"'habe auch bereits mit dem Grasen Mczzabarba in Mailand und dem Oratore in Com» Einiges ver»^2. Er habe einer gewissen von Mailand mit sich genommenen Hure, die er in Mannöklcidern untll ^Namen eines Fähnrichs bei sich gehabt hatte, mit agun cli salimabo (so ein gewisses Gift seinvergeben" befohlen. 3. Er habe sich des Todtschlags an dem Confalonicrc schuldig gemacht. 4. Er ^Bartolomeo Pcscia um zwölf Philippi aus dic Galeere bringen wollen. 5. Er habe bei Gerichts aStatuten überflüssige und ungerechte Koste» gemacht. 6. Er habe Jemand beauftragen wollen, de>» ^Molo dic Gurgel abzuschneiden. 7. Verschiedene Vergehen gegen dic Sittlichkeit. Entgegen der anf»»^ 'Meinung von Schwyz und Nidwaldcn, daß der Angeklagte gegen genügsame Cantion entlassen werde» ^und ihm zu gestatten sei, sich freien Fußes in de» III Orten zu vcrtheidigcn, wird die Fortdauer ^ ^und dic Fortscznng der Untersuchung erkennt. Ein Jntcrccssionsschrciben des Nuntius für den Gcs»^^wird Uri in dem Sinne zu beantworten anhcimgcstcllt, daß dic Orte demselben alle Gerechtigkeit u»dwerde» widerfahren lassen. Absch. 31 l. a. 53. Schwyz beanstandet dic Rcdaction des Artikels ^Bcllenzcr Statuten^) betreffend dic Steuern, da sie mit der in Flüelen beschlossenen Faßung nichtgleichlautend sei. Uri findet diese Faßung geeigneter, nm Rcchtshändcln und Streitigkeiten vorzubeiuff^ ^bezieht sich darauf, daß dic Orte auf diesfalls erhaltene vorläufige Mitthcilung keine Einspracht ^erhoben haben; wenn man aber dic erste Faßung wörtlich verlange, so werde sich Uri auch dazuUnd. k. 53. Was dic Gesandten des SindieatS zu Bellcnz wegen Grcnzstrcitigkcitcn zwischen den ^Bellcnz und Lauis vorgebracht haben, wird jeder Gesandte zu berichte» wisse». Illiü. <z. 55»Mailänder weder Wein noch Korn in dic eidgenössische» Vogtcicn verabfolgen lasse», vielmehrProductc aufkaufen, so wird dein Landvogt dic Weisung crtheilt, in seinem Amtskrcisc den Verkaufund Korn in'ö Mailändischc oder sonst außer dic Eidgenossenschaft zu verbieten. Nüst. ä. 51». Der ^des Kanzler Ghiringhclli und sein Bruder bitten am l l. Oetober inständig um Entlassung des li-

egen genügsame Kaution und um Gestattung der Vcrthcidigung. Erstcrc wird abgeschlagen, lcztcrcachtung aller Sorgfalt erlaubt, in der Weise, daß er selbst oder sein Fürsprech oder sein Bruder dic gust" ^Eingabe» machen könne. Von jedem Ort wird ein Gesandter verordnet, ihm seine Fehler vorzlch"ihn darüber zu verhören. Von dem Ergcbniß ist den Obrigkeiten Mitthcilung zu machen. Nücl- ^

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Ein amtliches Exemplar der neuen Betlenzerstatuten besizt das Landesarchiv Schwyz. Der ansehnliche Band ui vckfühlt den Titel:Neuw Auffgerichtcs vnd Reformiertes Statuten Bnech der Statt V»»d Graffschafft Bellend5Herren 1K9Z vnd ttiiti," Diese Statuten wurde:, ratificirt von Uri den 3t>. April 1K95, von Schwyz den ^ge» ^

von Nidwalden den 17. September 1999. Die bürgerlichen Saznngen nmfasicn 2l t> Capitel, dic Krina»" lCapitel. Darauf folgt das Buch der Bnßentheilung, der Bußen, der Gerichts- und Siegcltaxen, die Orvnung "^^crsellNotare, Fürsprecher und der Weibel, ferner die Sustordnung und mehrere Arbitramcnti zwischen dem Rath und de:von Bellenz.