Bcllenz, Bollenz und Nivicra. 1694. 2H31
^^^^ldern jährlich 25 Kronen bezahlt werden; von den, Rest soll dcn regierenden Ortrn ohne Abzugi>vcj " Ausnahme dcr Processi- tvcgcn Unholdcrci) der dritte Thcil verabfolgt werden; auS den andern>cchs ^ilen zuerst die Malefizkeste» (sofern cS nicht Unholdcrei betrifft) bezahlt und dcr Rest zu
tc«, Landvogt, zu cinci» Achtel dein Landschrcibcr und zu einem Achtel dcn übrigen Offieialcn,
^^^^dütcr und Fiscal zugethcilt wcrdcn. IV. Anhang. Die von Belle»; haben in Jahresfrist an^i^^^chm Ort eine Sust zu baue» und die ihnen 1579 crtheilte und im Rothe» Buch l'ol. 28 cingc-^ ^"stvrdnung in die Statuten einzutragen. Ferner sollen daselbst eingetragen wcrdcn: Die Verträgefl, . ^ ^ündncru, die Schiedsprüchc von 169-1 und 1626 laut Art. 165 der Civilstatutcn, die Taxen dcrd " Audienzgclder, dcr Stoß- und Bisitengclder deö LandvogtS, LandschreibcrS, der Beamten und>veil ^ Ordnungen dcr Notare und Fürspreche, sowie die Taxen des Großwcibclö und dcr Unter-stes/ ' Rethem Buch. Absch. 277. — Iii. Auf Begehren von Schwyz und in Folge eines^ ^ ^-'dn den Unterthanen daselbst gestellten angelegentlichen Gesuches wird in nochmalige Bcrathung überl ""b März abhin entworfene Revision der Statuten eingetreten und Folgendes beschlossen:str m Landvogt crtheilte Befugnis!, dem Rath beizuwohnen, wird verzichtet; dagegen soll ihm jcwcilcnbü'» ^ Abhaltung des Rathcs mitgethcili werden. 2. Wenn dcr Landvogt dcn Verhören und Com-str ^^^A'n beiwohnen will, so ist ihm hiefür Niemand irgend eine Belohnung schuldig. 6. Rüksichtlich^ Elroßweibelö läßt man cö bei der erivicsinen Übung verbleiben, daß ihm für jedes Mal,4 ^ ^Üangtnc ciugelhürmt oder freigelassen wird, 1 Dikcr Pfenning oder 29 Schill, bezahlt werden sollen.
der Gegenvorstellungen dcr Unterthanen verbleibt cS dabei, daß dcr Landschrcibcr unter dem'Ls Erimiual-, Malesiz- und Civiljachcu schreiben soll; dagegen sei sein Eid insoweit zu modificircn,
die ^ Urtheil hat. 5. Dcn Unterthanen wird eine Frist bis Ende Juli bewilligt, sich über
gütlich zu verständigen, ansonst cS beim früher» Abschied verbleibt. 6. In Betreff der falschen^hli/ ^ Lösung dcr 199 Pfd. bewenden, jedoch mit dem Hinzuthun, daß den
Ich,. ^n 1Z aus die Stirnc gebrannt werden soll. 7. In Betreff dcr Pflicht zu leiten wird einzig^hlcn ^ jowvhl die Stadt Bellenz als andere Gemeinde», welche keine Consul» haben, einen Consulandere Person bestellen, welche gleich dcn Eonsuln die dahcrigc Pflicht haben. 8. Die"bßer Erbauung einer Sust wird den Bcllenzcrn nicht erlassen; inzwischen sollen sie daS Pulver
^hi» ^ aufbewahren. 19. Im Übrigen bleibt cö bei dem Abschied von Flüclcn vom 29. und 39. März^chicj/^^ ^ Wegen St. Antonio und Camorino liegt eine Supplikation vor, daß doch demflüclcn nachgelebt und dcr gänzliche Ruin abgewendet werde, nachdem man sich wcgcn dcrl>cj ^"bstnicr in dcr angcscztcn Frist nicht habe vergleichen können. Man läßt cS grundsäzlich
^l'cinst' ^ ^s lcztcn Abschieds von Flüclcn bewenden und will dafür trachten, die Parteien gütlich zu^ in gleichen Fällen zu Lauiö auch geglükt sei. Da die von Bellenz vielleicht auf dcr^üirä starken Mitteln dcn Commune» nachthciligc Erläuterungen auszuwirken, will Uri
>» ^ ^^Ichrciber Püntincr, dcr sofort verreisen soll, zurükweisen; Schwyz und Nidwalden nehmen den AntragAbsch. 288. n. — IZi. Wenn die neuen Statuten einmal zu völligem Stand gebracht seinIbjg ^ in Ertheilung dcr Instruction behutsam vorgehen und keine -Aufträge wider die Statuten geben.
^^)ic Frage, wer Galgen und Hochgericht zu erhalten habe, wird in dcn Abschied genommen.Wcgcn Landvogt Arnold und Laudschrciber Heina von Bollenz verlangten die Gesandten von^si»> ^ erstcrc, da er auf erlassene Eitation sich vor Rath in Nidwalden nicht gestellt hatte, auchandc den gebührenden Rcspcct erweise. Ibid. ei.