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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2229
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Vcllenz, Vollenz und Riviera. 1693. 1694. 2229

Geld nur ü eouto. Absch. 264. u. -40. Übliche Besichtigung der Schuz- und Wuhr-^ Tcssin und der Schlösser. Idiä. 6. 41. Von der Strafe, welche der Fiöeal Sarcngo über

kvl»' ^ ^^^U'ghclli drö Briefes wegen ausgesprochen, gebühren den Obrigkeiten 266 Pfd. Tcrzoli; fernersic "I" Strafgelder zu, welche Ghiringhclli anderer Sachen wegen bezahlen soll; doch können

du, m- werden, da Conunissär Achcrman» seineGcschriften" nicht bei sich hat. Ilüä. e. 4L. Von

m.. "dnern, welche ein Kreuz in einen Nußbaum cingchaucn, hat Conunissär Achcrmann an die 1666^^^afc 166 Philipp erhalten. Er soll darüber Rechnung geben. Idicl. ä. 4!!. Der Kanzler»»d qu ^"^Vnber streiten sich um das Recht, während des SiudicatS oder unter demLaut" daö Criminala»S " ^ schreiben. Nidwalden spricht sich für den Landschreibcr, die andern Orte für den Kanzlerlür'd"'"/" ^ Sindieatögcschäften nicht verhindert und versäumt zu werden. Die Obrigkeiten sollen daher^ ^ üukunft eine bestimmte Ordnung machen. Ilüel. <z. 44. Über den Antrag der Verlegung einer'^"3 in die Schlösser zu Bellen; s. Absch. 269. u.

j<:;>4.

^ ^ Jahren gemachte Revision der Statuten von den Unterthancn unrichtig

1 Z,/? ""d mißbraucht worden ist, so werden dieselben neuerdings folgendcrmasscn erläutert: I. Civilsta tuten:'">dcu Bcllcnz wählt jährlich unbctheiligtc Männer, die den Pfistcrn, Mezgcrn und

^Xe» ^bcnSmittcln Gewerbtreibendcn die erforderlichen Verordnungen vorschreiben und vom Landvogt in^rzeli untcrstüzt lvcrden sollen; ihnen soll daS Recht zustehen, gegen Übertreter bis aus 16 Pfd.

auszufällen, welche vom Landvogt eingezogen werden sollen; ihnen soll auch die Aussicht überde», o -^ gebühren; sofern aber diesfalls Criminal- oder Malcfizfchlcr vorkommen, bleibt die Verfolgung^al ""V vorbehalte»; Saumseligkeiten oder Pflichtvcrlezungcn dieser Proviantaufscher sollen vom Landvogtdc bestraft werde». 2. Zu Art. 164. Der Rath soll nicht ohne Kenntniß- und Gruudangabc an

silbft abgehalten werden und diesem freistehen, darin zu erscheine», wenn ihn der Gegenstand nicht

^vci ^ üu Art. 167. Wenn von den zur Einthürmung eines Übelthäterö nöthigcn drei Gcschworncn

^ "bc abwesend oder im Ausstand wären, so kann der Landvogt aus den zulczt in Function gestandenener,»?. bic Fchlcndcn crsczen. Ferner ist in Abänderung dcö Cap. 66 der Criminalstatutcn der Landvogtstst^ Gefahr dcö EntflichenS vorhanden ist, ohne Vorwissen der Gcschworncn einen Übclthätcr

jedoch nicht einzuthürmc». 4. Zu Art. 9. Die Gesandten der Orte auf daS Sindicat habenz» st^^^"'p6c»zcn: Die Verwaltung dcö LandvogteS und der Beamten zu untersuchen und deren Fehler^l»u» Kammcrrcchnungcn und die Rechnungen der St. Pcterökirchc und dcö Spitals abzu

>vcrdx' und Criminalappcllationen abzuurthcilen, sofern sic innerhalb acht Tagen vorgebracht

»Hb«/ die appellirtcn llrthcile in Rechtskraft erwachsen; dagegen dürfen sich die Gesandte» um Strafe»

Achtens " ^"^chc der Landvogt angelegt hat, mit diesem nicht vergleichen, sondern sollen darüber nach Form»»d , >, '^Prcchm; ferner sollen sic den Landvogt in Civil- und Criminalsachcn als erste Instanz anerkennena» ^ Bcfugniß eingreifen; jedoch steht eS dem Landvogt frei, Geschäfte, die ihm zu schwer erscheinen,

ö" verweisen. 5. Dem Cap. 44 wird bcigesczt, daß dem Landvogt freistehen soll, densscip Igg'"^ Aussprüchen aller Cvmpromissc beizuwohnen oder einen Andern für sich zu delcgircn. 6. Zu^ A> - - Großwcibcl und den Unterwcibcln ist untcrsagt, für Andere als Bevollmächtigte Rechtssachenzu übernehmen. Für Besorgung von Befehlen, Exemtionen oder Aufträgen, wozu ei» Wcibel