Vcllenz, Vollenz und Riviera. 1693. 1694. 2229
Geld nur ü eouto. Absch. 264. u. — -40. Übliche Besichtigung der Schuz- und Wuhr-^ Tcssin und der Schlösser. Idiä. 6. — 41. Von der Strafe, welche der Fiöeal Sarcngo über
kvl»' ^ ^^^U'ghclli drö Briefes wegen ausgesprochen, gebühren den Obrigkeiten 266 Pfd. Tcrzoli; fernersic "I" Strafgelder zu, welche Ghiringhclli anderer Sachen wegen bezahlen soll; doch können
du, m- werden, da Conunissär Achcrman» seine „Gcschriften" nicht bei sich hat. Ilüä. e. — 4L. Von
m.. "dnern, welche ein Kreuz in einen Nußbaum cingchaucn, hat Conunissär Achcrmann an die 1666^^^afc 166 Philipp erhalten. Er soll darüber Rechnung geben. Idicl. ä. — 4!!. Der Kanzler»»d qu ^"^Vnber streiten sich um das Recht, während des SiudicatS oder unter dem „Laut" daö Criminala»S " ^ schreiben. Nidwalden spricht sich für den Landschreibcr, die andern Orte für den Kanzlerlür'd"'"/" ^ Sindieatögcschäften nicht verhindert und versäumt zu werden. Die Obrigkeiten sollen daher^ ^ üukunft eine bestimmte Ordnung machen. Ilüel. <z. 44. Über den Antrag der Verlegung einer'^"3 in die Schlösser zu Bellen; s. Absch. 269. u.
j<:;>4.
^ ^ Jahren gemachte Revision der Statuten von den Unterthancn unrichtig
1 Z,/? ""d mißbraucht worden ist, so werden dieselben neuerdings folgendcrmasscn erläutert: I. Civilsta tuten:'">dcu Bcllcnz wählt jährlich unbctheiligtc Männer, die den Pfistcrn, Mezgcrn und
^Xe» ^bcnSmittcln Gewerbtreibendcn die erforderlichen Verordnungen vorschreiben und vom Landvogt in^rzeli untcrstüzt lvcrden sollen; ihnen soll daS Recht zustehen, gegen Übertreter bis aus 16 Pfd.
auszufällen, welche vom Landvogt eingezogen werden sollen; ihnen soll auch die Aussicht überde», o -^aß gebühren; sofern aber diesfalls Criminal- oder Malcfizfchlcr vorkommen, bleibt die Verfolgung^al ""V vorbehalte»; Saumseligkeiten oder Pflichtvcrlezungcn dieser Proviantaufscher sollen vom Landvogtdc„ bestraft werde». 2. Zu Art. 164. Der Rath soll nicht ohne Kenntniß- und Gruudangabc an
silbft abgehalten werden und diesem freistehen, darin zu erscheine», wenn ihn der Gegenstand nicht
^vci ^ üu Art. 167. Wenn von den zur Einthürmung eines Übelthäterö nöthigcn drei Gcschworncn
^ "bc abwesend oder im Ausstand wären, so kann der Landvogt aus den zulczt in Function gestandenener,»?. bic Fchlcndcn crsczen. Ferner ist in Abänderung dcö Cap. 66 der Criminalstatutcn der Landvogtstst^ Gefahr dcö EntflichenS vorhanden ist, ohne Vorwissen der Gcschworncn einen Übclthätcr
jedoch nicht einzuthürmc». 4. Zu Art. 9. Die Gesandten der Orte auf daS Sindicat habenz» st^^^"'p6c»zcn: Die Verwaltung dcö LandvogteS und der Beamten zu untersuchen und deren Fehler^l»u» Kammcrrcchnungcn und die Rechnungen der St. Pcterökirchc und dcö Spitals abzu
>vcrdx„' und Criminalappcllationen abzuurthcilen, sofern sic innerhalb acht Tagen vorgebracht
»Hb«/ die appellirtcn llrthcile in Rechtskraft erwachsen; dagegen dürfen sich die Gesandte» um Strafe»
Achtens " ^"^chc der Landvogt angelegt hat, mit diesem nicht vergleichen, sondern sollen darüber nach Form»»d , >, '^Prcchm; ferner sollen sic den Landvogt in Civil- und Criminalsachcn als erste Instanz anerkennena» ^ Bcfugniß eingreifen; jedoch steht eS dem Landvogt frei, Geschäfte, die ihm zu schwer erscheinen,
ö" verweisen. 5. Dem Cap. 44 wird bcigesczt, daß cö dem Landvogt freistehen soll, densscip Igg'"^ Aussprüchen aller Cvmpromissc beizuwohnen oder einen Andern für sich zu delcgircn. 6. Zu^ A> - - Großwcibcl und den Unterwcibcln ist untcrsagt, für Andere als Bevollmächtigte Rechtssachenzu übernehmen. Für Besorgung von Befehlen, Exemtionen oder Aufträgen, wozu ei» Wcibel