Bellcnz, Volle»; und Nivicra. <692. 2227
sola
^c>>dc Fricdbruchbußc» fcstgcsczt: <9 Kronen, wenn einer nicht Frieden geben will; <5 Kronen, wenn einer^ mit Fäusten, aber ohne Waffen bricht; 25 Kronen, wenn einer den Frieden mit Waffen bricht.
Friede»
^ verwunden, im leztcrn Fall aber 59 Kronen. III. Rothes Buch. b'al. l 9. Die hier laut
H ber regierenden Orte von <568 enthaltene Pflicht, die Fehlbaren zn vcrzeigcn, soll nicht nur ans
^^^vcrbrcche», sondern ans alle Verbrechen verstanden werden. I?al. 3 5. DaS von <566 datirte^ O Waffen zu tragen, wird dahin modifieirt, daß den Landleutcn der Grafschaft Bellen; erlaubt sei, ein^ Erwehr, auf der Jagd eine Buchse, und auf der Reise ein Paar Pistolen zu trage». Rüksichtlich der^ »ttng betreffend Zinse, Errichtung von Instrumenten und Andern» läflt man eS bei der
H "^ung des Abschieds von Brunne», Art. <<. verbleiben; alles derselben Widersprechende wird beseitigt,ff», " ^ Fncdbrüchc soll eS nach der Revision deS 9<. Cap. der Criuiinalstatuten gehalten werden, mitsich; ^ Abschieds von Brunnen erhobenen Zusaz, dasi, wo einer den andern schwer verwundet
H ^ denselben nach gebührlicher Möglichkeit retten, auch einer seine» auf den Tod verwundeten Vater,ffrSchlagen und Stechen „cntschütten" mag. I^ol. 47. Die Verordnung von <576ffe ungebundenen Hölzer wegen soll wohl beachtet werde», mit dem Bcisaz, daß der Conuuissär
^^vigc» Accorde im Beisein der Commnnilät abschließen und daS für die Gemeinde stipnlirtc Betreffniß
u'r du zg, ^
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^ Wahre» verwenden soll. I^ol. 5 9. Die von den Dcputirtcn von Bellen; angerufene Verordnung
^ich gcmüß welcher zwei Drittheile der Eriminalbnßen an die StcphanSkirche verwendet »verde» sollen,
Hill» ^^)vbcn und dieser die seit längerer Zeit übliche jährliche Aversalsummc von 25 Kronen zugesichert;öege»
dem Commissär künftig nur 25 Kronen
^chir ^ Bellcnz zugestanden, daß von Psrundvcrleihungcn
z» svllcn bezahlt werde». I^al. 6 4. Auf daS Gesuch der Bellenzcr, daß jedem Beklagten der Procß
^ VcranNvortung inöchtc übergeben werde», wird beschlossen, eS habe der Malefizsachcn halber bcini^ibhr ^ Verordnung von <587 zn verbleiben; in Eriminalsachen dagegen soll dem Beklagten auf sein^ cn der Proccß gegeben werden, jedoch mit Geheimhaltung der Namen der Kundschaften. I^ol. 6 7.
!>>,H ^'gegeben, daß neben den zwölf Rüthen der Bürger und beiden Rüthen von dem betreffenden Territoriunik'ot c. Deputirten der Stadt der Bestimmung der Auflage» und der RechnungSablegung beiwohne» mögen.>»>d der Verordnung von <621, daß die drei Gcschwornen, der Fiscal, Statthalter und alle Eonsoli
bei ihren Eiden die Malefizsachcn leiten sollen, kann nichts abgeändert werden. <V. Fernererich^^^<'""ktc: I. Die Erkanntniß vom 9. September <662, daß die Geistlichen nicht sollen zu SchicdS-ih,„ ' ^^llt werden, ist den Statuten einzuverleiben. 2. Ebenfalls ist aufzunehmen, daß der Eommissär einenTZxj.- Fehlbaren einvernehmen solle, bevor er ihn büßt 3. Der Eommissär hat dem Großwcibcl
Findel/" ^^^n, wann er jewcilcu die Stadtportcn z»i schließen habe, da derselbe hierin oft unbescheiden^sscl - ^ Statuten soll ausgenommen werden, daß die von Bellen; auf Liegenschaften der
^i»c ^ ^winden kein Geld aufnehmen, auch ohne deS LandvogteS oder der regierenden Orte Bewilligung«ls annehmen sollen. 5. DaS Statutcnbuch soll deutsch abgefaßt werden und daS in dieser Sprache
^ svln ^^>^ üAten. 6. Die Dcdication von <599 wörtlich in die Statuten aufzunehmen findet man unnöthig,^»»tr andern Statntcnbüchcrn auch nicht zu finden sei und dieselbe nur Mißverstand verursachen^»tc ^ ^ der Statuten soll in einem besonder» Eapitcl gesagt werden, daß sich die regierenden
jb »n„h dütcn, die denen von Bellcnz gegebenen vortheilhaftcn Erläuterungen und Gnaden jczt oder künftig^ßclc wieder zu nehmen. 8. DaS neue Opus soll den hohen Gewalten der III Orte zur Genehmigung
^ Werden, Den Deputirten von Bellen; wird zur Pflicht gemacht, sich bis zum <9. April gegen die