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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2226
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2226 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1692.

ES solle auch gehörigen Ortö angegeben werden, wie hoch daö zu erlegende Gcrichtögeld sei. 3. CaP- ^Eid des Landvogtcs solle bcigesczt werden, daß er solche» mit aufgehobenen Fingern zu schwören habe.

Eide des Statthalters, Landschreibcrö, der Fiöealen und anderer Beamteter sollen mit Angabe ihrereingeschaltet werden. 5. Cap. Neuer Zusaz auf Begehren deren von Bellen;: Die Gesandten s^ ^solche Gegenständeabrichten", welche auf dem Appcllatiouöwegc oder auf Weisung der regierenden 'sie kommen, und andern Verbrechen nicht nachforschen. Die Fürsprecher sollen, statt vom Rath Z» 'vom Landvogt ernannt werden. 22. u. 23. Cap. Rüksichtlich der Arreste, so die von Bellen; aufvon Bewohnern von Urscrn zu legen befugt sein wolle», läßt man bei der Erkanntniß der regier^

Orte von 160 l, die hier eingeschaltet werden soll, verbleiben. 36. Cap. Bleibt bei seinem Inhalt,aber die Schiedsprüche innerhalb der bestimmten Termine nicht erfolgen, solle der Landvogt mit wicdo)^starken Bußen und Befehlen die Schiedsrichter zur Erfüllung ihrer Pflicht anhalten. 4t. Cap.angegeben werden, daß dem Landvogt von Terminen und Aufzügen nur t<> Schillinge gebühre».

Laut 'Abschied von Brunnen sollen die Amtleute in Crimiual- und Malefizsachcn wohl mögen K»» ^abgeben, dann aber beim Urtheil austreten. 5l. Cap. DaS hier enthaltene Verbot, daß der Landm'^ ^Parteien keinen prvceßleitenden Rath geben dürfe, wird beseitigt. 65. Cap. Wenn sich einSchazung beschwert, so kann ihm der Landvogt Revision geben. 39. Cap. Die Bestimmung, daß ^welcher außer den daselbst angegebenen Ursachenaus der Erbschaft steht", daS Landrecht verliere,bestätigt; doch soll dieser Nachthcil seine Kinder nicht treffen. Ulli. Cap. Den Bollenzcrn wirddaß derLaubriß" um laufende Schulden zehn Jahre betragen soll, obschon er sonst zwanzig Jahreund daß nach dreißigjährigem Bcsiz Niemand sein Recht oder seine Rcchtsamc mehr beweisen muß. t«t ^ ,Künftig soll nicht bloß die im Streit begriffene Liegenschaft, sondern auch der Ertrag derselben vomin DrittmanuSvcrwaltuug gelegt und auS dem Ertrag vorab die VcrwaltungSkosten bestritte», deraber dem obsiegenden Thcil sammt der Liegenschaft übergeben werden. 141. Cap. Hier wird ^über dcS GroßwcibclS Pflichten auS dem Rothen Buch gemacht folgende» Inhalts: Der Großweibcl ß' ^Schuldner die Forderungen der Gläubiger anzeigen; wenn derselbe in drei Tagen nicht bezahlt, C»den Kosten" ankünden; wenn er wieder nicht bezahlt, so soll er ihm »ach dcö Gläubigers Gcfalü» ^abnehmen. Der Großwcibel ist schuldig, um den festgcscztcn Lohn die fraglichen 'Anzeigen amerhaltenem Auftrag zu besorgen; bei 'Abwesenheit oder Behinderung kann der Unterwcibcl oder dcrkriecht gebraucht werden. Hicbci werden die besonder» Rechte der regierenden Orte vorbehalten. Dirund Rathöhcrrcn der Landschaft sollen im Rath gleich denen der Stadt durch den Landvogt beeidigt ^Der Communität Bellen; wird der Holzzoll vergünstigt, doch soll sie sich in der Fürlcitc her

ordnungsgemäß verhalten. II. Criminalstatutcn. 1. Cavitel. Der Inhalt dcö erste» (5ap> ^ ^Civilstatuten soll auch hier eiugcsczt werden. Die drei Gcschworncn sollen dem Examen und der ^

Zeugcil beiwohnen, aber nichts darein zu reden haben. 2. Cap. Daö hier enthaltene Verbot, daßvogt strafbare Sachen, die sich unter seinem Vorfahr ereigneten und straflos geblieben sind, nicht u» ^dürfe, wird aufgehoben. 13. Cap. Gestohlenes Gut, welches hinter dem Thätcr gefunden wird,Eigenthümcr zugestellt werde». 17. Cap. Für FlcischcSvcrgchen unter Verwandten werden 8 i»

fcstgcsczt; für Ehebrüche iui Allgemeinen <00 Pfd., im ersten Rükfall 20«) Pfd., im zweitenweiter» Rükfällen kann der Laudvogt nach befindenden Dingen strafen, jedoch wird dagegen daSrecht vorbehalten. 56. Cap. Der bezügliche Zusaz von 1668 wird weggelassen. 91. EaP-