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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bellen;, Vollen; und Rivicra. 1083. 1685, 1088. 1091. 1092.

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w»;;.

vor' ^ Beschluß der XII Orte i» Betreff der Abhaltung der Märkte zu Lauis und Belle»;, welche

>vir^ eingestellt waren. (S. LauiS. Art. 104.) lil. Auf Beschwerde der Gesandten von Urs^ ^istffs JnstructivnSerthcilung in den Abschied genoinnie», daß die Zoster zu Magadino obrigkeitlich»»d r! die ennrtbirgischen Unterthancn der III Orte gemäß dem bremgartischc» Vertrag zu halten

drs Unterthancn demselben nachlebe». Absch. 49. p. Kriegerische Vorkehrungen wegen

ularnerstreitö. (S. Absch. 50.)

2!« Den anwesenden Gesandten auf die Jahrrechnung wird die Instruction criheilt und schriftlichU'cllt. Absch, 84,

^ Antrag, die Statuten, Rechte, Privilegien und FreiheitSbriefc des Thales Bollen; in"'^"^inn, zusammenfassen zulassen, wird ml rot'oromln»» genommen. Absch. 145.^. Li. Da der^hastc Bolle»;, Johann Baptist Heina, ans verschiedene Vorgaben hin und thcilweisc gemäß

^ Zeitlicher Zustimmung von Fremdeit eine namhafte Summe Geld aufgenommen hat, so daß die^bredc ^ il^^ßc Gefahr gerathcn könnte, wird von Uri, das jede Zustimmungserthcilung in

^>rd ^ ^^ststzung einer Frist zur Wiederlösung in Anregung gebracht, was ml rvlsronelum genommen

°h»c B " Furgc kommt, wie eS rechtlich anzusehen sei, wenn ein Ort einem Untcrthauen

^»cr kineS Delicteö eine Gcneralliberalion erthcile. 9,'idwalden legt einem solchen Act die Kraft

UNnmie bei. Schließlich wird der Gegenstand rokstrouäuirr genommen. Istiä. i.

llwl.

i»q Über den Anzug deö Gilg Dominik Schnürigcr von Schwyz, alt-Landvogt zu Bollenz, läßt

dvgj ^ ^^rscits bei den obrigkeitlichen Reccsscn verbleiben, immerhin mit dem Anerbieten, dem jczigcn Land^"Nehlen, Ansprachen gebührende und schleunige Bezahlung erhalte» könne. Absch. 217. st.

Ki'.IL.

^Ichalj"/ ^Arbeit der Revision der Bclleuzcr Statuten, wegen welcher die gegenwärtige ConfereuzEs wew^ i^Uällt in drei Thcilc: die Eivilstatuten, die Erimiualstatutcu und das sogenannte Rothe Buch.

^^'rerst Statuten, das Rothe Buch und die Beschlüsse der Eonfcrcnz in Brunnen von 1005,^gevrd ^"iVe und Abänderungen der regierenden Orte von 1008 verlesen und dann die Beschwerden der^ Bellen; angehört. Hierauf werden folgende Beschlussesauträge gefaßt. I. Civilstatuteu.

Bleibt bei dem Inhalt der Statuten und dem Zusaz von 1063; jedoch wegen Einziehung der^chchen ' laut dem Rothen Buch und Erkanntniß von <537 nicht ohne Vorwissen der drei Gcschwornen

Schern ^Landvogt die Gewalt eingeräumt, eincS in oriiuins lln^ranli Ertappten sich zu^ Cap denjelben nicht cinzuthürmen, bis die drei Geschworucn hicvon in Kcnntniß gejezt lind.

Landvogt sollen künftig von der Stadt und Landschaft 0l)t1 statt 5W Psv. bezahlt werden.

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