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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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2220 Murte», 1710, 1711,

Jcrossant wird durch den Amtmann zu Wiflisburg besorgt werden. lind. äd. 73!). Der Frau von ^von Frciburg werden zur Reparatur ihresTrülls" im Wistcnlach zwei Eiche», ebenso demLicbiSdvrf, dem Propst zu Freiburg je zwei und der Wittwc Schwandcr zu JcuS eine Eiche den» ^Ibid. oe. 7-10. Bern gibt zu, daß den Orten zu Mutten der Gcncralzchnten zustehe, wogegen obt>'^Privaten einen dritthalbhundertjährigcn Bcsizstand aufweisen können, waS tvohl zu beachten sei.sandten möchten daher die Sache auf sich beruhen lassen und Vorsorge treffen, daß von jczt an diebcfrciungcn nicht mehr weiter um sich greifen. Wird in den Abschied genommen. Ibid. bb.

Zehnten zu Gcmpcnach betreffend verbleiben die Gesandten von Bern bei den Erklärungen von1708. Ibid. II. 732. Bei der Baufälligkcit des Dachstuhlö im Schlosse Mutten erhält derdie Weisung, durch einen erfahrenen Zimmermann Plan und Kostenberechnung für einen neuen Don» ^machen zu lassen. Da in dem Amt Mutten das nöthige Tannenholz nicht beizubringen ist, soll ^ .Schultheiß nach solchem umsehen. Ibid. 743. Die Zollcr zu Mutten werden noch für Mi ^im Besizc ihres Zehntens belassen. Ibid. ovo. 744. Es fällt in Bcrathung, ob nicht in Mnrtc» l ^des Schazungsvcrfahrcns das Gantvcrfahrcn eingeführt werden sollte. Die Stadt ersucht, sie beibelassen, und verspricht, den dabei obwaltenden Übclständcn in der Collocationsordnung durch ^Reglement, das beiden Ständen werde vorgelegt werden, abzuhelfen. Ibid. ovo. 743. In demder Gemeinde Golatcn wider einige Privaten von KcrzcrS, die in dem mit KcrzcrS gemeinsameneinzelne Grundstükc eingeschlagen, wird erkennt: 1. Daß alle Einschläge, die nicht für Anlegung vou ^ ^Büntcn und Baumgärtcn gemacht wurden, entfernt werde»; 2. daß im Übrigen der Spruch von lbKraft bleibe; 3. daß in den gemeinen Wäldern von Golatcn und KcrzcrS nicht mehr als dreißig 4» » jeingezäunt werden; 4. dem Benedikt Schüler wird aus besonder» Gründen der eingeschlagene Akcr vo» »Jucharten belassen. Ibid. III.

1710. ^

Art. 740. Bern lehnt die Veräußerung dcS Zehntens zu Gcmpcnach in fähige Hand ruiiU»^da derselbe nicht lehenpflichtig sei. Absch. 713. in.

1711. ^

Art. 747. Die Jahrrcchnung von 1710 schließt so ab, daß die Stände noch 50 Mütt ^der abgetretene Schultheiß 279 Pfund 9 Schilling 4 Denier zu fordern haben. Absch. 732. in. --

alt-Schulthciß reicht cur Memorial über verschiedene Beschwerden betreffend Proccßführnng m "u. s. w. ein. Die Gesandten von Bern nehmen dasselbe in den Abschied. Ibid. n. 740. Dit 4einer Spccialrcchnung für Bauanölagcn am Schlosse zu Mutten wird vertagt. Ibid. 0. 730»rcchnung von 1711 ergibt für den Schultheiß Sigismund Steiger ein Guthaben von 1268 Pfund 5 ^11 Mäß Roggen und 5 Mütt Dinkel; den Ständen kommen dagegen noch 8 Mütt Haber zu gut- ^ ^chtB7.3t. Die Gemeinde Lugnorrc, welche einen dort vorgefallenen Schlaghandcl nach Inhalt einer stwl ^Verordnung der dortigen Schüzcngescllschaft bei sich behalten und nicht an den Landvogt dt»

wollte, wird dafür zur Verantwortung gezogen und verpflichtet, dem Amtmann Folge zu leisten, ^"^zsttigbisherigen Ungehorsam um Verzeihung zu bitten und für die gehabten Unkosten zu entschädigen.wird das Statut der Schüzcngcscllschaft von 1663 aufgehoben und die Gemeinde angehalten, ci» »