Mutten. 1799. 2219
^ Pfund 7 Schilling 2 Denier, 8 Köpf 1 Maß Roggen und 1 Mütt 9 Köpf 1 Maß Dinkel. Derheiß crlMt die Weisung, nicht nur den obrigkeitlichen Antheil der Bußen, sondern die ganze Buße zullel. — 72t. Jcdcin der vier Banmvartc wird eine Abthcilung dcö GalmwaldeS zur Alif-^'vergeben. Idiä. eo. — 722« Der von den Zollcrn bezogene Zehnten ist auSzumarchcn. Ikici. K. —»c»'c' ^^ndvogt erhält Weisung, an die Stelle der eingefallenen Panncrstökc zu Jcrossant und Mur^ "achten zu lassen. Illiä. — 724. In Anerkennung der auf den Galmwald verwendeten SorgfaltIii/" Schultheiß auö demselben vier Eichen und jedem der beiden Wcibcl ein Fuder Holz bewilligt.^ — 725. Die Stadt Mutten und einige dortige Privaten, welche von dem allgemeinen Zehntenäu ftin behaupten, haben diese Behauptung bis nächsten Andreaötag (39. November) urkundlich zu^ diesjährigen Weinzehntcn haben diese Prätendenten Sicherheit zu leisten. Idill. ii. —dlntcrthancn sind zu crmahucn, von der Verweigerung der obrigkeitlichen Fuhrlcistungcn abzustehen.
^ ^ Müller Rudolph Gutknccht von Kcrzcrs wird der Neubau einer Säge ein für
"versagt. Il>icl. 11. — 723. Die Gemeinde JcuS wird mit ihrem Begehren um Anweisung dcSihr Brenn- und Bauholzes im Galmwald abgewiesen und nur insoweit bcrüksichtigt, daß der Schultheiß^Heizung dcö Schulhauscs etwas Holz vcrzcigcn mag. Illiä. aaa.— 72!). Die von der GemeindeJacques Scilaz bewilligte Eiuschlagung eines Stüklcinö Allmcind wird genehmigt gegenhch Bodcnzinö von zwei Schilling. Ibiel. llllll. — 730. Der Prädicant von Golatcn wird angc-
. ' eingeschlagenen fünf Anchatten im Kerzcrswald wieder auszuschlagen, sofern er dafür keine
H u aufweisen kann. Illicl. äää. — 73t. Frciburg verlangt, in den von Bern erkauften Zehnten zuihr ^ ) ^»zustehen, oder stellt frei, denselben in fähige Hand zu veräußern, damit den beiden Stände» nichtsbiq ^^iousrccht bei Vorkommen allfälliger Frevel verloren gehe. Wird in den Abschied genommen,die ^ ?A2. Der Spruch von 1659 betreffend die Wcidfahrt mit Schafen wird dahin erläutert, daß. Me nicht in die gemeinen Hölzer, Wälder und Mööscr getrieben werden; dagegen ist die Äzung der
lass""^ ^^^chzclgcn erlaubt. Privatcigcnthümer mögen ihre Grundstükc und Wälder dagegen beliebig
.. ^ ^"der . ' ^d> Matten festsczen will, erhält die Weisung, einen Entwurf dem Schultheiß zu Händen
^ ^Die Gemeinde Oberricd, welche eine Ordnung über die Bcnuzung der
Weiden
M^.^Pkciten einzureichen. Ikicl. ggg. — 734. Zur Beilegung dcö Streites zwischen Statthalter Dub^ansi' ^ -
Wässi,
z„s Schmid von Murtcn und dein Gutsherrn zu Licbiödorf betreffend Bcnuzung dcö RcgcnwasscrS
^ier D vorgeschlagen, dem lcztcrn die Bcnuzung an vier, Daniel Schmid an einem und Statt-
^»vn, Wochentagen ausschließlich zu überlassen. Dieser Vergleich wird von den Parteien an-
1709.
Art
»»d ^ Wis der Jahrrcchnung von 1798 kommen den Ständen zu gut 223 Pfund 3 Schilling
9
Köpf e ^ Haber; dem Schultheißen gebühren noch 8 Köpf 1 Mäß Roggen und l Mütt!>vei Dinkel. Absch. 697. au. — 730. Die Jahrrcchnung von 1799 gestaltet sich so, daß die
Pfund 15 Schilling und 14 Mütt l l Köpf Haber zu fordern, und der Schultheiß537. ^ 1 Mäß Roggen und l Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel zu beziehen haben. Idiä. lld. —
^d 6g d'randbcschädigtcn Haushaltungen zu Coussiberlä werden als Brandstcuer 3 Mütt Dinkel
an Geld zuerkannt. Ibiel. 00. — 733. Die Wiedererrichtung der Panncrstökc zu Mur und