Murtcn, 1711, 2221
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Westm zur Prüfung zu untcrl'rritcn. Ibid. g. — 752. Die Confcrcnz beantragt die Abschaffung desPomps und der übermäsiigeu Kosten der Stadt und Landschaft bei dem Ausritt cincS jeweiligen neuen^^hcißc,, hat die Stadt daö lcztc Mal nicht weniger als Idtll) Kronen verausgabt, Ibid. r. —Mit Befriedigung wird der Eifer dcö Schultheißen zur Abstellung vieler Mißbrauche in der Stadt-^ "^Mig wahrgenommen, lind. 8. — 75^. Es ist auf eine beförderliche AuSmarchung deö Diki- und^^^^Mtcnö Bedacht zu nehmen. Ibid. nu. — 755. Das Verbot der sauern Osscrttraubcn im ganzenI>^ nürd ernstlich erneuert und der Schultheiß mit den nöthigen Vollzichungöbcfehlcn versehen.
^ xx.Die neuen Statuten der Schüzcn zu Lugnorrc werden ratificirt. Ibid. eeo.— 757. Ein) mehrerer Privaten von Lugnorrc betreffend Fristung ihrer Güter wird zur Entsprechung an den Schultheiß^ — 751!« Dem Samuel Galliet von Moticr-en-Vully wird bei sciucm Wohnhaus ein
von etwa fünfzehn Schuh Breite gegen einen unablöslichc» Bodcnzinö von einem Schillingdagegen keine rechtlichen Einsprachen erfolgen. Ibid. xxx. — 7511. Die Obcrcommissärc«tili vollständige Marchbeschreibung über den Galmwald ein, die dem Plane beigefügt wird. Ibid. //./. —' Ein Thcil des vom verstorbenen Schultheiß Lcnzburgcr dem Ammann Heer von Lurtigcn unbcfugtcr-Ibi/' ^^^^igtcn Einschlages tvird aberkennt und die für den übrigen Thcil bewilligte Zchntfrcihcit aufgehoben.'Ad ^ Wmifactor NiklauS Gerhard Mottet werden vier Klafter Buchenholz im Galm-
Ibill ebenso erhalten die fünf Bannwartc dieses Wäldes für dieses Jahr je drei Fuder Holz.
»i,d bishiu mit dem Zolllchcn zu Murtcn verbundene Zehnten wird davon abgetrennt
^»si/^ uächsttn Martini verliehen werden. Ibid. dddd. — 7<»5. Die Gesandten von Bern sind derlybsch'.d^ dem Statthalter Dub der Zehnten zu Lugnorrc, welchen er für seine Amtsvcrrichtungcn alö thcil-belassen werden soll, ibid. eeeg. — 7E-1. Eine langjährige Streitsache der Gemeinden, / ""d Gurzclrn mit der Stadt Mutten betreffend Unterhaltung der Landstraße von der Bibernbrükc^ durch die Dazwischcnkunft der Gesandten gütlich abgethan. Ibid. ltteittc.