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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Murten. 1089. 1093.

Kiltii.

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Art. <»142. Alt-Schulthciß Jcnncr legt die zwei noch ausstehenden Rechnungen von 1683 bis .ab. Vom crstcrn Jahr gebührten ihm 111 Pfund 5 Schilling 1 Denier an Geld und 1 Mütt 91 Maß an Dinkel; dagegen schuldet er 2 Mütt I I Köpf I Maß Roggen und 18 Mütt 6 Köpf ^Haber. Vom Jahr 1684 bis 1685 kommen ihm zu gut 116 Pfund 15 Schilling 1 Denier, ? ^9 Köpf 1 Maß Dinkel und 12 Mütt 5 Köpf 1 Maß Roggen, wogegen er 3 Mütt 2 Köpf 1 Maßschuldig bleibt. Alles in Geld angeschlagen gebührt ihm noch von jedem Orte 399 Pfund. Absch. 1^4'^'

Laut den Amtsrcchuungcn von Johanni 1686 bis 1689 hat Schultheiß Boccard au beidenzu fordern 1644 Pfund 9 Schilling 4 Denier an Geld, 19 Köpf Roggen und 11 Mütt 2 Köpfdagegen schuldet er 65 Mütt 4 Köpf Haber. UM. s. <»1!4. Der Ober- und Unterzell zu ^ertrugen 126 Kronen 2 Kreuzer und 257 Kronen 1 Bazcn, zusammen 383 Kronen 1 Bazcn 2JedcS Ort erhält <87 Kronen 14 Bazcn 1 Kreuzer. Den Zvllcrn werden je zwei Fuder BrennholzUM. k. <»t7». Der Pfcrdczoll wird unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmigung auf 1 Bazcn ^fcstgcsczt. UM. <5. <»!<>. Um die Zölle möglichst abträglich zu machen, wird vorgeschlagen, sie imMai dem Meistbietenden auf vier Jahre zu vergeben. UM. 1r. <»1!7. Dem Statthalter dcö Schu^'^wird als Entschädigung tun zwei Mütt Roggen und zwei Mütt Haber der obrigkeitliche Anthcil a>» ZUzu Luguorrc sammt dem kleinen Zehnten und Zubehör überlassen, wogegen einer Frau Schultheiß knAdie bisher dem Statthalter verrechneten 29 Pfund zufallen sollen. UM. lelc. <» Ui. Die Obercoi»"'^sollen Hrn. Rubcli das von ihm erstellte Verzeichnis! aller von Privaten eingeschlagenen Allmeindstüke alP' ^dasselbe prüfen und nachher jedes Stük mit dem gebührenden Zinö und dem gewohnten Zehnten bclcgiP ^die Besitzer zur Anerkennung dieser Lasten anhalten. Hr. Rubcli hat das Verzeichnis! förmlich ausz»f9^in der Meinung, daß wenn Gemeinden eigenmächtig Einschläge vorgenommen hatten, diese als unbefugt > ^heben sind. UM. 88. <» 41). Die AuSmarchung und Abgrenzung des Mooses ChablaiS und dieauf der Broyc gelangen wieder zur Sprache; beide Stände halten aber an ihren divergirendcn Ansicht ^Ilüel. III. <»4«. Daß keine Verständigung wegen der Rcparaturkostcn der Pfrundhäuser Moti9^^^Mcyricz zu Stande kam, wird am Abschied erwähnt. UM. inmm. <»41. Zur Äufnung dcS GalmN'^tvcrdcn Anordnungen über Aufforstungen einzelner Abthcilungcn und Einbannung einzelner Thcilc g'^Auf die Bctrctung der lcztcrn wird eine Buße von 15 Pfund gesczt. UM. rrr. <»42. Dievon Freiburg empfehlen Schultheiß von Boecard wegen seines StrafhandclS zu Gnaden. Ikiä. sss-

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Art. <>4t. Von dem Rechnungsjahre 1689 auf <699 gebühren dem Schultheiß BoccM ^1977 Pfund 14 Schilling 4 Denier an Geld, 2 Mütt 8 Köpf Roggen und 13 Mütt 11 KöpfDinkel; den beiden Orten kommen dagegen 79 Mütt 8 Köpf Haber zu gut; jeder Mütt Z» ^ ^,jclangeschlagen ergibt einen Werth von 624 Pfund, so daß beide Orte noch 453 Pfund 14 Schilling ^zu zahlen haben. Absch. 267. A. <»44. Landvogt May legt die Rechnung der Jahre l699 b>ö^^»ab. Vom ersten Jahr kommen ihm noch zu gut 299 Pfund 1 Schilling 4 Denier, 8 Köpf 1 ^äßund 1 Mütt 9 Köpf 1 Mäß Dinkel; dagegen schuldet er 14 Mütt 11 Köpf Haber. Vom »»d

bleibt dem Landvvgt ein Guthaben von 346 Pfund 19 Schilling 4 Pfenning, 8 Köpf 1 Mäß