Grandson. 1711, 2205
in dcm Kreise Provciwc verfügt worden war, bittet die Gemeinde um Rcstituirnng der8hg welche dcm Einzügcr Dupvnt 1097 alö en IMe-Zahlung auferlegt wurde», und der beiläufig
^roncn Unkosten. Wird in den Abschied genommen, UM. o. — 5!!!). Die Rcnovatorcn werdenbin, Bcsizcrn der zlvciundzwanzig verschiedenen Lehen zu Uvonand, die thcilweise den Obrigkeiten
^ angctragcn find, in Unterhandlungen zu treten, jedoch unter ausdrüklichcm Vorbehalt der obrigkeitlichenh»^^b»ng, UM. <1. — 540. Dcm Herrn von Montagny, der mit seinen Lchcnlcutcn über die Fuhren^ ° Streit ist, wird das vor zwei Jahren aufgestellte bezügliche Reglement übermittelt, damit er
"chlw f.-»,,,, Ihicl.cz. — 541. Frciburg wird auf einen Jrrthum in seinem lcztcn Ratisicationö-ols e/" ^^^'"uksam gemacht, daß tvährcnd der RenovationSarbcit von Täuschen nicht 7, sondern nur 5 Proccntb»tcr ^ beziehen sind, UM. 1. — 542» Für den Prädicanten und Helfer zu Grandson werdenG.! ^^kbchalt obrigkeitlicher Gcnchmhaltung zwei Häuser angekauft. Ucicl. x. — 543. Als obrigkeitlicherb^^^bcctor nnrd Abrahain Calamc nüt 4 Thalcr Jahrcsgchalt gewählt. Ihiä. In — 544. Frciburg^ ^ in Beziehung des Zolles zu Montagny und Arnon beunruhigt und überdies in Uvcrdon^ ^^^bezügc nach VuisscnS einem neuen Zoll unterworfen werde. Eine andere Beschwerde geht dahin,Zc»v ^ von Bern zu Bonvillarö endlich in fähige Hand gestellt werde. Wird in den Abschied
^>»»>c„. ^ ^ der Landvogt ihnen die schuldigcn Gebühren
^ird derselbe angewiesen, eine AnSrcchnung zu treffen und daS Schuldige zu bezahlen. Ilncl. n. —' Biburg erinnert abermals an die Summe, welche Rathöschreibcr Prctclliuö vor Jahren für den"'Uer de Grandson bezogen hatte. UM. p.
1711.
^vohi Der abermals angeregten Grcnzbcrcinigung zwischen den Ämtern Grandson und Uvcrdon
der SouvcränitätS- als Jurisdictionömarchc, und namentlich bei den Dörfern Trcycovagncö,skjx,, Effert, Susccvaz, Mathod und Villarö, deren Gebiet in das eine und andere Amt hineinragen,>vviß ^ ^^andtcn von Freiburg entgegen, cö seien zur Zeit gar keine Anstände vorhanden, die aber gar^icht Grcnzbcrcinigung entstehen möchten. Bern erwartet aber nicht, daß man so
ih,„ Sachen unmöglich machen wolle, und erklärt, keine Confcrenzcn mehr besuchen zu wollen, wenn
Äbsch ^ willfahrt werde. Da nichts erreichbar war, überläßt man die Sache Gott und der Zeit,^lchc — 541t. Frciburg genehmigt, wenn auch nur widerstrebend, die Cantonirungcn der Lehen,
Händen der Vasallen sind, nachdem zugesichert worden, daß sie erst in Kraft treten nach einer^ffc» iffnancn Untersuchung durch die Obcrcommissärc. UM. l>. — 540. Dcm Commissär Crosaz,s° ^"Euvcrläßigc Bereinigung der Herrschaften Corcclleö und Chamblon immer noch unvollendet ist,obrigkeitliche Acten und Jnvcntaricn entzogen und den gemeinsamen Rcnovatorcn cingc-^»ndb ^— 550. Frciburg ist einverstanden, daß auch der Kreis Provence in die allgemeine^^lUtiv^^"^ ffuwingczogcn werde, findet aber der Billigkeit angemessen, daß der Gemeinde die errichtete^dci, ^ Kronen wieder herausgegeben, den Erben des Einzügcrs Dupont aber auch ein billiger. ^ zugesprochen werde. IIM. el. — 55l. Die zwciundzwanzig Lehen zu Uvonand betreffend will^jtjährj Ankauf oder Austausch bis nach durchgeführter Renovation abwarten. UM. 6. — 552. Der^^gen daß dcm Herrn von Montagny das bestehende Reglement über die Fuhr- und Frohn-
"dlchriftlich z» seinem Verhalte mitgcthcilt werde, wird bestätigt. UM. I. — 553» Frciburg