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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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2202
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Grandsvn. 1707.

schenker in Eid zu nehmen, indem bisher viele Gefälle und Gebühren der Obrigkeit entgingen. Dochdiesem Eid nicht mehr Glauben beigemessen, als was völliges Kundschaftsrecht gibt. 1614. x. 407. B""beantragt, den Zehnten zu BonvillarS und Champagne, den Herr de Dcnczy vermöge des Zugrcchts v"'Schultheiß Sury zu Solothurn an sich gebracht, zu Händen der Obrigkeiten kraft ihres Vorrechtziehen, weil derselbe mit ihrem Curweinzchnten vermengt ist und der ganze dortige Kornzchnten bereitsStanden zugehört. 1614. u.

<707.

Art. 40». Die Rechnung von 1705 ergibt ein Guthaben von 7019 Gulden 4 Schilling, N ^2 Köpf 2 Mäß Korn, 62 Mütt 1 Kopf 2 Mäß Haber und 2 Faß 7 Tester Wein. Von.nmtliche" f""'Jahren hat Landvogt Tobias Kücnlin den Ständen nach Werthung der Naturalgcfällc in Geld 43,1751 Schilling 6 Denier zu bezahlen. Die 15 Gulden, die für das Rcchnungögcld in Rechnung gebrachtwerden nicht anerkannt. Absch. 641. n. - 400. Zur Notiznahmc für die neuen Amtleute wird in ^Abschied gcjczt: 1. Daß auch die Civilbußcn zu verrechnen sind; 2. daß für obrigkeitliche Fuhren n>^verrechnet werden darf, da diese die Untcrthancn unentgeltlich zu leisten haben; 3. daß die Kosten

Weinlese nur nach Vcrhältniß des WcinzehntcnS vergütet werden; 4. daß nicht nur die Beträge der ^ ^sondern auch der Betrag des Kaufschillings und des bezogenen Trinkgelds in die Rechnung zu1614. o. 500. Alt-Landvogt Kücnlin hat die noch ausstehenden Ehrschäzc einzuziehen und darüber N") ^zu stellen. 1614. p. 50l. Da auö der wcitcrir Amtsrcchnung des alt-LandvogtS Kücnlin i)rrv^^daß er für den Coutumicr von Grandson zu Bern 983 Gulden bezahlen mußte, verlangt Frciburg,diesem Stande ein gleicher Betrag zukomme. Die Gesandten von Bern haben davon kein Wissen undden Antrag in den Abschied. 1614. g. 502. Die Jahrrcchnung von 1706 ergibt für den ^n» ^Johann Georg Ernst ein Guthaben von 734 Gulden 3 Schilling und für die Orte ein solches »o» ^Mütt 7 Köpf 2ss Mäß Korn, 46 Mütt 11 Köpf Haber und 8 Faß 2 Sestcr Wein. Iiüü>505. Von der Rechnung von 1707 rcstircn den beiden Ständen 790 Gulden, 78 Mütt 10 Köpf 1 ^ .Korn, 45 Mütt 8 Köpf 1^'- Mäß Haber und 28 Faß 7 Scster 4 Maß Wein. Künftig hatdie mitzubringenden Zchntcnrödcl vom Landschrcibcr unterzeichnen zu lassen. 1614. 8. 504. De>» ,schrcibcr gebührt für die Veröffentlichung der obrigkeitlichen Mandate keine Extragcbühr, da er im Llllgvon den Obrigkeiten besoldet ist. 1614. t. 505. In Bezug auf Vergütung der GcrichtSsasscubei Vcrhörung von Gefangenen hat sich der Landvogt nach der 1682 aufgestellten Ordnung pjk

1614. u. 500. Der Landvogt beschwert sich darüber, daß er 17 Gulden für dieClamc-Gcldcr HEinnahmen sczcn müsse, obwohl ihm nichts dergleichen eingehe. Es bleibt aber bei diesem uralte» ^ ^ ^und wird dem Landvogt überlassen, diese Summe von denjenigen, welche sie schuldig sind, zu erhebe». ^ ,ß507. Um die Mißbräuchc bei Neuwahlen von Gerichtssasscn, wo die ncugewähltcn die übrigen je

großen Kosten tractircn müssen, abzustellen, wird fcstgcsczt, daß jeder ncugcwähltc seinen College»fünf Bazcn für einen Ehrcntrunk bezahle. 1614. >v. 50». Die Gastereien bei Kindötaufcn und Vegrnwerden abgestellt. II)i4. x. 500. Um dem Niederschlag der Waldungen entgegenzutreten, hat ^vogt mit Zuzug der beiden Commissärc und einiger verständiger Männer die Rechte der

unter

11)14. 7. 5<0. Der Landvogt hat das alte seit Langem kahl und leer stehende Pfrundhauö

Waldungen zu erdaucrn und den Regierungen Vorschläge über Abstellung dieser Ausschreitungen Z»