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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Grandsv». 1701. 1702.

171>l.

Art. 411i>. In Vollziehung dcs Beschlusses der Jahrrechnung von 1699, dasi das Amt Gra»^ein geschriebenes Recht, entweder dasjenige von Milden, oder den gcdruktcn Cvutumier der Waadt oder ^ein eigenes Gcsczl'uch an die Stelle der alten Gebräuche und Herkommen anzunehmen habe, treten die ^fcrenz und die Ausschüsse des Amtes zusammen, um sich darüber zu verständigen. Die Hinweis«»!!AmtcS auf ihre alten LRnrtrss wird zurükgewicsc», da diese zum großen Thcil sich für die gegenwärtignicht mehr schikcn und allerlei veraltete Bestimmungen enthalten; man findet rathsamer, diese alte» SaZ^jvöllig außer Acht und in ihrem Werth und Unwcrth verbleiben zu lassen. Es wird ein Gcsczbuchund der Landschaft eine Copic desselben bewilligt, jedoch mit der Einschränkung, daß diese Angelegenheitwieder vor eine allgemeine Zusammenkunft beider Orte gezogen werden soll, sondern lediglich dem bestehtAusschuß mit dem Landvogt an der Spizc wieder vorgelegt werde. Absch. 46 t.

Art. >470. Die Gesandten von Bern geben unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmig«»!! ^langen Verhandlungen ihre Zustimmung zu der von den Obcrcommissären entworfenen neuen Bereinig""'^obrigkeitlichen Lehen und Gefälle unter folgenden nähern Bedingungen: 1. daß von den verfallene»'bisher nicht bezogenen Löbcrn den frühern Landvögtcn, dem jezigcn Amtmann und der Bcreinigungsco»«' ^ein Dritthcil zukomme; 2. daß wo die Bezahlung eines EhrschazcS bewiesen wird, auf früherezurükgcgriffcn werden darf; 3. daß von jedem Lchcngrundstük von Eonsss äirsetos, das eine halbe 3»^Akcr-, Matt- oder Bcrgland oder weniger begreift und einem Mannwerk Reben, Alles in Allem,als zwei Bazen, und was über eine halbe Juchart und ein Mannwcrk ist, drei Bazcn bezahlt werde«4. daß die rechtlichen Schritte vor dem Lchcngcricht nur mit Einwilligung dcö LandvogtS von statte»und von jedem Vorstand nicht mehr als zehn Bazcn bezahlt werden; 5. daß die BcrcinigungSarbcit >» ^Jahren vollendet werde und die Unternehmer für gute Arbeit Bürgschaft leisten. Absch. 490. n.die von der Landschaft begehrten Abänderungen in dem Entwurf deS Coutumier kann nicht eiM ^werden; der Entwurf wird sonach unverändert den Obrigkeiten zur Genehmigung vorgelegt. 1biä- ^472. Einige Privaten und Gemeinden bitten um Aufnahme der Bestimmungen des Coutumier d« 4'- ^Vaud über Lloss st Uscwrä in daS Gcsczbuch von Grandson. Der Landvogt hat sich zu erk>«>^^^eine Willfahrung dieser Bitte im Lande auf Widerspruch stoßen würde. Ilüel. s. 47.4. Landvogt '^^,fStcttlcr hat von der fünften Rechnung vom Jahr 1700 zu vergüten 9000 Gulden, 78 ^ si>nflZ Mäß Korn, 77 Mütt 10 Köpf -/z Mäß Haber und 27 Faß 29 Maß Wein. Von sän»«tliä)"' ^Jahren gebühren demnach den zwei Ständen 14,875 Gulden, 394 Mütt Korn, 383 Mütt43 Faß 11 Scstcr 5 Maß Wein. Absch. 497. l>. - -174. Die in die Rechnung gebrachte» ^

betreffend Abraham Bczansonnct werden gestrichen, da der Proccß zu Neuenbürg verpflegen1!>. s. 475. Der abtretende Landvogt Stcttlcr hat in der streitigen Zchntcnausmarchung eine» ^über seine Verrichtungen einzugeben. Idiä. <1. 471». Der Landvogt hat im Sinne dcs Beschs»1699 gegen die Holzfrevlcr im Wald Scytc strenge vorzugehen. 0>i(1. s. 477. Der Landvogt 9^^David Grouz zu Gicz, der einen Thcil seines GrundbcsizcS seinem Sohn abgetreten hat, mit . hjefordcrung behelligen. Isiisi. k. 47ii» Der Landvogt soll sich erkundigen, ob dem Herrn z«