2180 Orbe mit Tschcrlitz. 1698. 1699.
Bousscns zu thcilcit, um weitem Streitigkeiten vorzubeugen. Uiick. I. — 2tk. Frciburg Hut den UrS ^ ^aus dem solothuruischcu Gebiet auf den Vorwcis guter Zeugnisse als Burger zu Tscherlitz angcnoimnc»erwartet, daß auch Bern dieser Burgcrauuahmc wegen die gehabten Bedenken fallen lasse. Idiä. ?-2l<». An der Hand der vom Amtmann aufgenommenen Kundschaften glaubt Frciburg den Beweis ^zu haben, daß der Mcselczchnten zu Policz-le-Grand den Geistlichen beider Confcssivncn daselbstBottens gehöre und die darauf gelegte Beschlagnahme aufzuheben sei. Aus diesen Aussagen will aber ^nur entnehmen, daß diese Gctrcideart erst seit ungefähr dreißig Jahren gebaut werde und der daherigcunvermerkt mit und neben dem Mußzehntcn bezogen worden sei, »voraus noch keine Rcchtsamc gefolgert >Akönne, vielmehr jczt noch unterschieden werden müsse nach der Natur des Gewächses. Es kommt zu ^Vereinbarung unter den widersprechenden Meinungen. Absch. 367. <z.
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Art. 217. Gegenüber dem Begehren, daß Bern die erkauften Lehen- und Bodcnzinsc zuwieder in fähige Privathändc lege, wird Frciburg abermals angeboten, zur Hälfte in diesen Kaufgegen Abtretung anderer Rcchtsamcn. Man einigt sich dahin: Bern nimmt zum Ausgleich die 0^'"^Lehen- und Bodcnzinsc zu VuarrcnS und Chavornay und den Antheil des Schlosses Tschcrlitz an dem o ^zu Gollion; den Mehrwert!) hat Bern baar auszurichten. Um inskünftig Streitigkeiten zu vermeiden,fcstgcsczt, daß kein Stand ohne dcö andern Vorwisscn in den gemeinen Herrschaften obrigkeitlicheLiegenschaften oder Rcchtsamcn bestehend, kaufen oder an sich ziehen soll. Absch. 376. 6.— 2lkt. Dasich zur Umwandlung des Mußzehntcn zu Policz-le-Grand, der geistliches Gut ist, in ein bestimmtes ^von Getreide nicht verstehen kann, wünscht es die Sache im bisherigen Stand zu belassen und vcrm> b ^Aufhebung dcö Sequesters. Bern will sich aber darauf nicht einlassen. Schließlich wird vereinbart,Geistlichen zu Policz-le-Grand und Bottens als Entschädigung für diesen Zehnten jährlich 22 Säkczu je einem Vicrthcil an Weizen, Erbsen, Gerste und Haber entrichtet werden, womit die bisherigeaufgehoben ist. Usick. e.— 210. Auf das abermalige Drängen des Professors Sterchi, die ObcrhcttlGund Juriödietionsmarchc zwischen den Ämtern Lausanne und Tscherlitz zu ziehen, um die Wcidgangöl ^zwischen Brctigny und Bottens endlich einmal beilegen zu können, werden die Obcrcommissärc bca>^ ^vorerst die im Gewölbe zu Murtcu liegenden Urbare zu crdaucru und Bericht zu erstatten. 0'^' ^220. Bern möchte der Stadt Orbe an den Schaden, den sie durch Wasscrnvth an denWasserleitungen zu den neuen Lchenmühlcn erlitten, für jcdcö Ort 260 Thalcr zuerkennen. Frciburg ^ ^eine allfälligc Untcrstüzung aus den alten Amtörestanzcn zu schöpfen, waS in den Abschied gcnon»"^Absch. 385. r.
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Art. 221. Bern fordert für die Überlassung der Hälfte der Lehen und Zinse von „cid
Frciburg die Abtretung anderweitiger gleichwcrthigcr Rcchtsamcn. Die Gesandten von Frciburg ^Bern sei bereits im Bcsize der Lehen- und Bvdcnzinse zu VuarrcnS, Chavornay und EsscrtcS; ficht
noch der frciburgischc Antheil ail dem Zehnten zu Gollion angeboten. Erstcrc Objectc sind ""7 ^jtsBerns nicht in Anschlag zn bringen, da sie nicht im Bcsize von Bern seien oder Freiburg ^"^sitc»'entschädigt sei; Obcrcommissär Steck hat sich übrigens darüber zu vergewissern und Bericht zu