2176 Orbe mit Tscherlitz. 1693.
begleitet sind, in welchen der Umfang, Inhalt und die Grenze» der Grundstufe anSdrüklich verzeichnetIn zweifelhaften Fallen haben sie die Erwcrbstitcl in Original einzufordern. Diese Verordnung istkünden und auf deren Übertretung wird eine Buße von 25 Gulden gcsczt. Idiel. x. — BcrnPN'V^
das erkaufte Lcheu zu Goumocns dem gemeinen Amte Tschcrlitz zu überlassen, wenn ihm für die abzutrc^
Hälfte der Zehnten zu Chcscaux-Naurcaz, welchen Hr. von Vaumarcuö beiden Orten tauschweisewolle, zu Thcil werde. Frciburg tvill seinen Entschluß nächstens schriftlich mitthcilcn. UM. l>d. — 1<»6. 'Gemeinden Corcelles und Rvpraz werden mit ihrem von Bern bereits genehmigten Begehren um Bavilui!^des Wcidgangö in den östlichen Jurtcnwaldungcn angewiesen, bei der Obrigkeit von Frciburg ein .
Bittgesuch einzugeben. Idiä. pp.— NN. Den von Herrn von Hcrmcnchcs angesprochenen Dritthcil des ^
zehntens zu Tscherlitz hält Frciburg für eine bereits ausgemachte Sache und beantragt, durch dendarüber im Schloßbuch nachschlagen zu lassen und dessen Bericht zu gewärtigen. Idiä. gg.
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Art. N»2. Laut Rechnung der zwei Jahre 1688 bis 1690 kommt beiden Orten noch zu gut
Gulden 9 Schilling 2 Denier, 94 Mütt 2 Köpf 9 Mäß Weizen, 24 Mütt 5 Köpf 1^/4 Mäß
und 89 Mütt Haber. Absch. 267. g. — litt!. Die Rechnungen für die Jahre 1691 und 1692 cüsein Guthaben des LandvogtS von 588 Gulden 7 Schilling und 8 Denier; dagegen hat derselbe zu29 Mütt 6 Köpf 2 Quart Weizen, 19 Mütt 9 Köpf 4 Quart Mischclkorn und 49 Mütt 11 KöpfHaber. Idiel. k. — lt»4. Der Landvogt erhält die Weisung, die Rcblchcn zu Oron untersuchen und Mzu lassen, da sie so schlecht in Ehren gehalten werden, daß nicht einmal die obligatorischen Wcinpc»"^daraus entrichtet werden können. Idiel. m.— l<»5. Auf Anhalten der Rcblcutczunft zu Orbe wirddaß jährlich eine dritte Besichtigung der Reben nach Johanni stattfinde. Auf die Nichtbeachtung dicht ^schrift wird eine Buße von 29 Gulden gcsczt. Idiä. n. — litt». Wer nach der Aussaat ViehFelder und Reben treibt, verfällt von jedem Stük Kleinvieh in eine Strafe von einem Guldenjcdcm Stük Großvieh in eine solche von zwei Gulden sechs Schilling. Dies ist von allen Canzcl» ^ ^künden. UM. o.— l1>7. Herrn de Disy, CastcUan zu Orbe, der eine eingestürzte Stcinbrükc zuOron wieder hergestellt hat, wird das Haus zu Orbe, das er gegenwärtig bewohnt, als Edellchcn t ^unter Vorbehalt des Ehrschazcs bei künftigen Handänderungcn und der Genehmigung der Obrigkeiten. Ilu^ ^llttt. Den Obrigkeiten tvird empfohlen, die privaten und hoheitlichen Lehen auszuscheiden. I6iä-liiil. Alt-Landvogt Franz May stellt das Gesuch, die Naturalleistungen von seinen drei ManMvcübeim Schloße zu Orbe in eine Geld- oder andere fixe Gebühr umzuwandeln, wogegen er den lliücrh^Stükcs Mauer übernehmen will. Wird in den Abschied genommen. 1>M. p. — l7E. Abord»u»ö^^ ^Orbe und Uvcrdvn bitten, diese beiden Städte in dem Bcsiz ihrer Schifffahrt von Orbe nachschirmen. Da die Gegenpartei nicht anwesend ist, verlangen die Gesandten von Bern abschriftlichc M>einiger vorgewiesener Schriftstüke. Idiel. /. — 171. Die AuSmarchnng des JurtcnwaldcsÄmtern Lausanne und Tscherlitz ist beförderlich vorzunehmen; inzwischen wird angeordnet, daßWald unberührt bleibe. Idiä. nn. — 172. Das Gesuch des LandvogtS Ammann zu Grandson ^des Ehrschazcs von seiner erkauften Herrschaft St. Barthclcmy wird in den Abschied genommen.17!. Freiburg anerbietet gegen Überlassung deS Zehntens zu Goumocnö an das gemeine Amt c>u ° ^des Kaufpreises baar zu erlegen. Bern wünscht aber eine Compensation durch anderweitige c